BGH zu Urheberrechtsverletzung bei „Framing“

Seit geraumer Zeit ist die Frage umstritten, ob und in welchen Konstellationen das Einbetten fremder Inhalte in die eigene Internetseite (sog. „Framing“) eine Urheberrechtsverletzung im Sinne von § 19a UrhG darstellt. Der BGH nahm nunmehr nach einer Vorabentscheidung des EuGH Stellung zu dieser hochsensiblen Frage (BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12).

Das Unternehmen Bestwater klagt wegen Urheberrechtsverletzung

Die Beklagten sind Handelsvertreter von Wasserfiltersystemen und betreiben jeweils eigene Webseiten. Sie sind für ein Unternehmen tätig, welches im Konkurrenzverhältnis zu der Klägerin steht. Im Jahr 2010 verlinkten sie mittels „Framing“ ein auf der Videoplattform „YouTube“ bereits verfügbares ca. zwei Minuten langes Video zum Thema Wasserverschmutzung. So konnten die Nutzer das Video durch die Seite der Beklagten sehen, welches über „YouTube“ abgespielt wird.

Die Klägerin – das Unternehmen Bestwater – ist Herstellerin und Händlerin von Wasserfiltersystemen. Das streitgegenständliche Video mit dem Titel „Die Realität“ wurde in ihrem Auftrag zu Werbezwecken produziert. Die Klägerin verfügte als Inhaberin des Videos über die ausschließlichen Nutzungsrechte. Die Sequenz gelangte laut Aussage der Klägerin auf die Videoplattform „YouTube“ – ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung als Rechteinhaberin.

Gegen das unrechtmäßige öffentliche Zugänglichmachen (vgl. § 19a UrhG) und die Verletzung ihrer Rechtsposition leitete Bestwater rechtliche Schritte ein. Der Rechtsstreit gelangte vor den BGH.

Die Vorlagefrage des BGH

Die Frage, ob Frames urheberrechtlich zulässig sind oder aber eine Urheberrechtsverletzung begründen, hat der BGH zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Die Vorlagefrage betraf die richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ (§ 19a UrhG) urheberrechtlich geschützter Inhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Multimedia-Richtlinie (2001/29/EG). Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie steht das Recht der öffentlichen Wiedergabe ausschließlich dem Urheberrechtsinhaber zu.

Im Umkehrschluss könnte das in bestimmten Konstellationen zu der Annahme führen, dass das „Framing“ eine unerlaubte „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, da die Weiterveröffentlichung nicht direkt durch den Rechteinhaber erfolgt und daher unzulässig sei.

Die Vorabentscheidung des EuGH – grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung bei „Framing“

Mit dem letztinstanzlichen Beschluss vom 21.10.2014 (Az.: C-348/13) stellte der EuGH fest, dass das Einbetten von Inhalten grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Gericht argumentierte, dass das Einbetten fremder Inhalte nicht unter dem Begriff „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art 3 Abs. 1 der Richtlinie subsumiert werden muss und unproblematisch zulässig ist, wenn kein neues Publikum angesprochen wird und kein neues technisches Verfahren genutzt wird.

Demnach gehen die EuGH- Richter davon aus, dass beim „Framing“ die Rechte des Urhebers hinreichend geschützt sind, da das Video weiterhin über die ursprüngliche Internetseite abgespielt wird. Dadurch bleibt das technische Verfahren das gleiche. Auch für die späteren Nutzer bleibt dabei erkennbar auf welche Seite das Video ursprünglich hochgeladen worden war.

Der BGH: „Framing“ kann die Rechte des Urhebers verletzen

Nach Auffassung des BGH ist die Frage, wie es sich mit illegal hochgeladenen und danach geframten Werken verhält, bei der EuGH-Entscheidung offen geblieben. Der BGH hat daher die Vorabentscheidung des EuGH dahingehend interpretiert, dass eine zulässige „öffentliche Wiedergabe“ durch „Framing“ nur dann gegeben ist, wenn der Urheberrechteinhaber ursprünglich seine Zustimmung erteilt hat.

Sollte die Zustimmung ursprünglich fehlen, so liege eine unzulässige öffentliche Wiedergabe vor. Die Rechte des Urhebers wären somit durch das „Framing“ verletzt.

Da die Frage im Fall „Bestwater“, ob das Video auf „YouTube“ ursprünglich mit oder ohne Zustimmung der Klägerin hochgeladen wurde, von der Vorinstanz OLG München nicht geklärt wurde, wurde der Rechtsstreit an das OLG München zur Entscheidung dieser Frage zurückverwiesen. Sollte das OLG München im Rahmen der Beweisaufnahme entscheiden, dass für die Veröffentlichung auf „YouTube“ keine Zustimmung vorlag, würde das Gericht wiederum vor der Problematik stehen, welche Folgen die illegale Veröffentlichung für das spätere „Framing“ mit sich bringt.

Die BGH-Entscheidung erntet Kritik

Das BGH-Urteil im Fall „Bestwater“ stößt jedoch nicht auf breite Zustimmung. Denn es würde für normale Nutzer die Pflicht begründen, in Zukunft vor jedem „Framing“-Vorhaben prüfen zu müssen, ob das Werk zuvor legal oder illegal veröffentlicht worden ist. Zum einen entspricht das nicht der Schnelligkeit der heutigen Online-Kommunikation und zum anderen ist es für den Nutzer nicht erkennbar, ob ein Inhalt ursprünglich legal oder illegal veröffentlicht worden ist.

Das „Framing“-Problem bleibt weiterhin spannend

Wie auch vom EuGH bestätigt, soll das „Framing“ bei Werken, die ursprünglich mit Zustimmung des Urheberrechteinhabers hochgeladen worden sind, kein urheberrechtliches Problem darstellen. Das „Framing“ wird in solchen Fällen von der Zustimmung gedeckt.

Bei Inhalten, die im Gegensatz dazu illegal ins Netz gelangt sind, hat der Urheber weiterhin die Möglichkeit gegen den Schädiger direkt vorzugehen. Beim „Framing“ ursprünglich illegal hochgeladener Inhalte müsste der Nutzer nur bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Wie Rechtsanwalt Florian Wagenknecht an dieser Stelle bereits betont hat, ist der Rechtsschutz bei der zweiten Konstellation hinreichend durch die Grundsätze der Störerhaftung gewährleistet.

Mit Spannung wird nunmehr die nächste Entscheidung des EuGH zu diesem Thema erwartet. Der niederländische Hoge Raad (Der Hohe Rat der Niederlande) legte dem EuGH nämlich ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen vor (C160/15, GS Media BV/Sanoma Media Netherlands). Dabei geht es um die Zulässigkeit von Links mit eindeutig illegal eingestellten Inhalten. Die Entscheidung des EuGH wird im Jahr 2016 erwartet. Es bleibt abzuwarten, ob dies eine Auswirkung auf die weitere Entwicklung im „Bestwater“-Fall haben könnte.

(Bild: © Aveza Design – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „BGH zu Urheberrechtsverletzung bei „Framing““

  1. Vielleicht bin ich zu dumm. Ich verstehe das Problem nicht, welches sich beim Framing von illegal hochgeladenen Inhalten zusätzlich ergeben soll. Veröffentlicher ist immmer derjenige, der etwas hochgeladen hat (egal ob legal oder illegal) und nicht der, der etwas framed. Der Frame ist nur ein Link. Über den Inhalt des Links hat der Framer i.a. keine Kontrolle. Der Link kann heute auf einen legal hochgeladenen Inhalt verweisen, morgen auf einen illegalen und übermorgen auf Kinderpornografie. Und nächste Woche zeigt der Link ins Leere. Kurz man wird sich an den ursprünglichen Veröffentlicher halten müssen und den ggf. verhaften, verurteilen und einsperren. Alles andere erscheint mir hirnrissig.

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