Videoüberwachung des eigenen Grundstücks eingeschränkt

Nachbargrundstück von Videokamera erfasst

In Bad Salzuflen kam es zu einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn. Der Beklagte installierte vier Videokameras an seinem Gewerbebetrieb, wovon zwei auch das Nachbargrundstück erfassten. Die Klägerin fühlte sich durch die Kameras ununterbrochen beobachtet, was zu psychischen Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit führte. Sie forderte beim Amtsgericht Lemgo die Einstellung der Videoüberwachung.

Schutz seines Eigentums

Der Beklagte entgegnete, dass die Kameras seinem Schutz dienen. Er wolle Einbrüchen und Vandalismus vorbeugen. Außerdem äußerte er, dass er mit Hilfe der Videoüberwachung Verletzungen des Wegerechts dokumentierte. Auch die Beklagte befahre regelmäßig rechtswidrig sein Grundstück. Müsste er die Kameras entfernen oder verstellen, wäre sein Grundstück nicht mehr ausreichend abgedeckt – das sei ihm nicht zuzumuten.

Videoüberwachung greift in allgemeines Persönlichkeitsrecht ein

Dennoch entschied das Amtsgericht Lemgo, dass der Beklagte die Kameras zu entfernen hat. Auch seine Berufung blieb erfolglos. Wie das Amtsgericht ist auch das Landgericht Detmold der Auffassung, dass die Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreife (LG Detmold, Urteil v. 08.07.2015, Az.: 10 S 52/15). Auch eine andere Ausrichtung der Kameras sei der Klägerin nicht zumutbar – sie müsse dann weiterhin objektiv und ernsthaft eine Überwachung befürchten.

Interessen des Beklagten wiegen nicht schwerer

Die einzige Chance für den Beklagten, seinen Willen durchzusetzen, wäre ein objektiv höheres Interesse an der Videoüberwachung (der Teile des Nachbargrundstücks). Abzuwägen sind also das berechtigte Überwachungsinteresse des Grundstückseigentümers und das Interesse des Nachbarn bzw. der Dritten, die das Grundstück ebenfalls betreten.

Weitere Voraussetzung für zulässige Videoüberwachung

Gemäß § 6 b BDSG muss ersichtlich sein, dass man unter Videoüberwachung steht. Der Beklagte muss also jeden potenziell Aufgezeichneten darauf hinweisen (z. B. durch einen entsprechenden Aushang). Außerdem schreibt § 6 b BDSG vor, dass aufgezeichnete Daten unverzüglich zu löschen sind. Der Beklagte hat eine Speicherdauer von 3-4 Wochen angegeben. Von unverzüglich kann hier nicht mehr die Rede sein – so auch das Landgericht Detmold.

Zudem muss die Videoüberwachung auf das notwendige Maß beschränkt werden. Hier nahm der Beklagte die Klägerin und Dritte aber auch auf, um Verstöße gegen das Wegerecht zu dokumentieren. Diese Dokumentation hätte auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen erfolgen können. Lichtbilder der konkreten Situation hätten ausgereicht.

Auch ist unverständlich, warum während der Betriebszeit, also bei Anwesenheit des Beklagten oder des Personals, Videoaufzeichnungen stattfinden. Zur Verhinderung von Straftaten oder anderen unzulässigen Verhaltensweisen sind Aufzeichnungen während der Betriebszeit nicht notwendig.

Verstellen der Kameras ausreichend?

Zu erörtern bleibt noch, ob nicht das Verstellen der Kameras ausreichend gewesen wäre und von einer kompletten Entfernung abgesehen werden könnte. Allerdings würde (trotz Beachtung der Vorgaben des § 6 b BDSG und Einhaltung des Maßes) nach dem LG Detmold eine Persönlichkeitsrechtsverletzung stattfinden.

Die Klägerin sowie andere Mitbewohner und Dritte das Grundstück des Beklagten sind darauf angewiesen, das Grundstück des Beklagten zu überqueren. Bei jedem Gang nach Hause oder von zu Hause weg wären sie überwacht worden. Von einer Entfernung der Kameras kann also nicht abgesehen werden.

Der Beklagte wusste beim Grundstückskauf, worauf er sich einlässt. Ihm war bekannt, dass die Nutzer des hinterliegenden Grundstücks seines überqueren müssen. Eine Abwägung der Interessen führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Kameras zu entfernen hat.

(Bild: © Olaf Wandruschka – Fotolia.com)

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