Ausstrahlung von Aufnahmen mit versteckter Kamera rechtmäßig

Ein für den SWR tätiger Journalist hatte sich für eine verdeckte Recherche bei einer Leiharbeitsfirma beworben. Diese entlieh ihn an ein weiteres Unternehmen, welches mit Daimler einen Werkvertrag über Logistik-Leistungen abgeschlossen hatte. Dadurch kam es im März 2013 zum Einsatz des Journalisten in einer Betriebshalle der Daimler AG in Stuttgart. Während seiner Tätigkeit fertigte der Journalist heimlich mit vier versteckten Kameras Videoaufnahmen an. Diese verwendete er für die Reportage „Hungerlohn am Fließband – Wie Tarife ausgehebelt werden“, die im Mai 2013 im ARD-Programm „Das Erste“ ausgestrahlt wurde. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Ausstrahlung der heimlich hergestellten Aufnahmen die Rechte von Daimler verletzt und ein Anspruch auf Unterlassung besteht.

Das LG Stuttgart (Az.: 11 O 15/14, Urt. v. 09.10.2014) hat die Klage der Daimler AG bereits abgewiesen.

Herstellung der Filmaufnahmen mit versteckter Kamera rechtswidrig

Nun hat das OLG Stuttgart am 08. Juli 2015 (Az.: 4 U 182/14) auch die Berufung von Daimler gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Der für Pressesachen zuständige Zivilsenat hat ausgeführt, dass die Anfertigung des Filmmaterials zwar die Rechte der Daimler AG verletzt habe. Denn die heimliche Anfertigung der Aufnahmen mit versteckter Kamera verletze deren Hausrecht und stelle zudem einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Bildmaterials sei aber die Ausstrahlung in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit des SWR aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht rechtswidrig.

„Wallraff-Rechtsprechung“ des BVerfG maßgeblich

Die maßgeblichen Abwägungsgrundsätze bei Aufnahmen mit versteckter Kamera ergeben sich aus dem Wallraff-Urteil des BVerfG (Az.: 1 BvR 272/81, Beschl. v. 25.01.1984), so die Richter. Danach werde der Stellenwert der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG vor allem durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen komme es auf den Zweck der strittigen Äußerung an. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit komme umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handele.

Zum anderen sei aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt werde. Vorliegend wurden die Aufnahmen mit versteckter Kamera durch Täuschung widerrechtlich beschafft und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendet. Ein solches Mittel indiziere in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den wegen Vertraulichkeit geschützten Bereich eines anderen.  Überdies gerate es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unversehrtheit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben.

Bedeutung der Information für öffentliche Meinungsbildung überwiegt

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gelte aber dann, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen müsse. Das sei regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien. Denn dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handele, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe.

Ausnahmsweise rechtfertigender Missstand gegeben

Ein solcher Missstand von erheblichem Gewicht, der die Ausstrahlung ausnahmsweise rechtfertige, ergebe sich vorliegend aber daraus, dass die Daimler AG – legal – Arbeitsabläufe zerteilt habe. Und zwar indem sie aus diesen einzelne Arbeitsschritte für einfach zu erledigende Arbeiten herausgebrochen, sie als „Werk“ definiert und per Werkvertrag an Drittunternehmen vergeben habe. Damit erreiche sie, für diese Tätigkeiten nicht Stammarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer einsetzen zu müssen, die sie nach dem für sie geltenden Metalltarifvertrag bzw. der von ihr für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung bezahlen müsste.

Gleichzeitig habe Daimler bewirkt, dass diese zum Werk verselbständigte einfache Tätigkeit von Mitarbeitern der Werkunternehmer bzw. von letzteren ausgeliehenen Arbeitnehmern ausgeführt worden sei. Diese würden verglichen mit Stammarbeitnehmern und von Daimler selbst eingesetzten Leiharbeitnehmern weniger als die Hälfte verdienen. Was so wenig sei, dass jedenfalls dann, wenn die Arbeiter eine Familie hätten (nicht verdienende Ehefrau und Kinder), der Verdienst unter dem Existenzminimum liege und sie Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II hätten. Letztlich habe Daimler auf diese Weise – jedenfalls teilweise – zu Lasten der Allgemeinheit Kosten vermieden.

(Bild: © Julius Elias – Fotolia.com)

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