OLG München bestätigt Nachvergütungsanspruch für Urheber

 

Entscheidungen des LG und OLG München

In einem Rechtsstreit zwischen Künstler und Unternehmen hat das OLG München das Urteil des LG München I bestätigt. Danach hat der Kläger – ein Graffiti-Künstler – einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung nach § 32 a UrhG. Auch steht ihm ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu (LG München I, Urteil v. 6.11.2013, Az. 37 O 9869/13; OLG München, Beschluss v. 16.07.2014, 29 U 4823/13).

Künstler fordert Nachvergütung für Graffiti-Werk

Der Kläger hatte im Jahr 1999 spontan ein Logo für das Unternehmen der Beklagten gefertigt. Dies tat er auf Grundlage einer vorgegeben Buchstabenfolge. In der übrigen Gestaltungsweise war er frei.

Der Graffiti-Künstler gestaltete ein Logo, in welchem er die besagten Buchstaben mit eigener Kreativität bearbeitete. Die Beklagte nutzte eben dieses Logo zunächst zur Kennzeichnung von Basketballmützen. Als Vergütung erhielt der Kläger 10,00 DM und ein Paar Schuhe.

Beklagte erhält Nutzungsrechte

Durch ein Schreiben im Jahre 2002 übertrug der Kläger der Beklagten „eventuell bestehende Nutzungsrechte“. Auch erlaubte er, dass sein gefertigtes Logo zeitlich und räumlich unbegrenzt genutzt werden könne. Das Gebiet der möglichen Nutzung für die Artikel im Unternehmen der Beklagten wurde erheblich ausgeweitet. Dieses „Angebot“ nahm die Beklagte wahr und nutzte das Logo auf dem Großteil ihrer Waren. Der Kläger erhielt dafür einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR.

Urheberrechtlicher Schutz für Graffiti-Logo?

Die Beklagte erzielte zwischen den Jahren 2008 bis 2010 Umsätze in Millionenhöhe. Fraglich war nun, ob der Kläger einen Anspruch auf Nachvergütung hat. Schließlich sei das Logo im Sinne des § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, so der Kläger. Durch seine individuell kreierte Gestaltung der Buchstaben des Logos begründe sich der Urheberrechtsschutz. Die bisherige Vergütung sei angesichts des wirtschaftlichen Erfolgs der Beklagten nicht ausreichend. Es bestünde ein großes Missverhältnis zwischen dem Erfolg der Beklagten, den sie unter anderem dem Logo zu verdanken habe, und dem Honorar das der Kläger dafür erhalten hat.

Die Beklagte wendet ein, dass es sich bei der Schreibweise der Buchstaben im Logo nicht um eine besondere Gestaltung handele. Vielmehr orientiere sich diese an der Schreibweise vieler Graffitikünstler. Zudem sei die Wahl zufällig auf den Kläger gefallen.

Auch gehe der Künstler selbst nicht davon aus, Urheberrechtsschutz zu genießen. Dies wird dadurch deutlich, dass er in dem o.g. Schreiben zur „Nutzungsvereinbarung“ von „eventuell bestehende[n] Nutzungsrechte[n]“ spricht.

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Wiedererkennungswert keineswegs der Ausgestaltung durch den Kläger geschuldet sei. Vielmehr liege die positive Verkaufswirkung an der Buchstabenkombination selbst; und die war von ihr vorgegeben.

Kein Anspruch ohne Werk

Voraussetzung für einen Anspruch ist zunächst, dass es sich bei der grafischen Gestaltung des Logos um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gem. § 2 UrhG handelt. Dabei werden keine besonders hohen Anforderungen an das Maß der Gestaltungshöhe gesetzt. Das OLG orientierte sich dabei an der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug).

Um den Vertrag schließlich anpassen zu können, muss ein solcher auch wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen sein. Nur dann besteht ein Anspruch gem. § 242 BGB i.V.m. § 32 a I UrhG. Zudem muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen bestehen. Dies ist selbstverständlich nur der Fall, wenn der Erfolg auch wirklich auf die künstlerische Leistung zurückzuführen ist.

Liegt ein Vertrag nicht vor, und/oder geschieht die Nutzung unrechtmäßig, ist der Urheber selbstverständlich trotzdem geschützt. Dann zieht er seinen Anspruch aus § 242 BGB i.V.m. 97 UrhG. Im vorliegenden Fall ist dies so geschehen, da die Beklagte unrechtmäßige Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

Auch für Fotografen gilt die Nachvergütung

Die genannten Entscheidungen sind wohl auf Vergütungsansprüche von Fotografen übertragbar.

32 a UrhG regelt unanbhängig von der Werkart den besonderen Fall, dass eine Vergütung nachträglich im offensichtlichen Missverhältnis zu den Erträgen des „Foto-Nutzers“ steht. Praktisch kann man sich das Szenario vorstellen, dass ein Werk so viel Anklang findet, dass damit erhebliche Gewinne durch den Nutzer gemacht werden. Ist die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu diesen Erträgen nicht mehr als angemessen,anzusehen, so kann der Urheber gemäß § 32 a UrhG eine Anpassung verlangen.

Nähes dazu auch in unserem Beitrag „Die angemessene Vergütung und das Recht auf Nachforderung im Urheberrecht“.

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