Folgerechtsvergütung bei Weiterveräußerung eines Kunstwerks

Einschlägiges Unionsrecht

Das Folgerecht wird in Richtlinie 2001/84 des Europäischen Parlaments als ein dem Urheber eines Kunstwerks zustehender Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung des betreffenden Werks definiert. Dieses Recht gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind. Dadurch soll den Urhebern von Werken der bildenden Künste eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantiert werden.

Nach dem Unionsrecht ist die Folgerechtsvergütung grundsätzlich vom Veräußerer abzuführen. Die Mitgliedstaaten können aber unter den in der Richtlinie genannten Vertretern des Kunstmarkts (diese sind: Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler) eine andere Person bestimmen.

Ausgangsverfahren: Weiterveräußerung eines Kunstwerks

Christie’s France, französische Tochtergesellschaft des multinationalen Unternehmens Christie’s, veranstaltet regelmäßig Auktionen von Kunstgegenständen. Diese Verkäufe führen teilweise auch zu einem Anspruch auf Zahlung einer Folgerechtsvergütung. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Christie’s France sehen vor, dass vom Erwerber für bestimmte Werke ein Betrag eingezogen wird der dem Folgerecht entspricht. Dies geschieht für Rechnung und im Namen des Veräußerers.

Der französische Nationalverband der Antiquitätenhändler („Syndicat national des antiquaires“) war der Ansicht, dass diese Regelung in den Verkaufsbedingungen des Auktionshauses einen Akt unlauteren Wettbewerbs darstellte. Christie’s France dagegen war der Auffassung, dass es möglich sei, vertraglich von der Bestimmung abzuweichen, dass die Folgerechtsvergütung stets vom Veräußerer zu tragen sei.

Das mit diesem Rechtsstreit befasste höchste Gericht Frankreichs, der „Cour de cassation“, beschloss, dem Europäischen Gerichtshof den Fall zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.

Vertragliche Abweichung möglich

In seinem Urteil vom 26.02.2015 (Az.: C-41/14) stellt der Gerichtshof fest, dass es allein in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liege, die Person zu bestimmen, die zur Abführung der Folgerechtsvergütung verpflichtet sei.

Zwar bestimme die Richtlinie, dass die Folgerechtsvergütung grundsätzlich vom Veräußerer abzuführen sei, doch erlaube sie eine Abweichung von diesem Grundsatz. Damit sei es den Mitgliedstaaten überlassen, unter den in der Richtlinie 2001/84 aufgeführten Vertretern des Kunstmarkts eine andere Person zu bestimmen, die allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung hafte.

Die Person, der auf diese Weise das nationale Recht die Pflicht zur Abführung der Folgerechtsvergütung auferlege, könne mit jeder anderen Person – einschließlich des Erwerbers – vereinbaren, dass diese die Folgerechtsvergütung endgültig ganz oder teilweise trägt. Dies gelte nach Auffassung des Gerichtshofs zumindest sofern eine solche vertragliche Vereinbarung nicht die Pflichten und die Haftung beeinträchtige, die der Person, welche die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, gegenüber dem Urheber obliege.

Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass eine solche Abweichung mit dem Ziel der Richtlinie im Einklang stehe. Dieses bestehe darin, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kunstmarkt zu beseitigen, da diese Harmonisierung auf die nationalen Vorschriften beschränkt sei, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Die Erreichung dieses Ziels setze zwar voraus, dass die Person bestimmt werde, welche die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, und dass Bestimmungen über deren Höhe erlassen werden, nicht aber, dass die Frage geregelt werde, wer endgültig die Kosten trägt.

Nur mittelbare Wettbewerbsverzerrung

Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass eine solche Abweichung zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen kann. Eine solche Auswirkung sei aber nur mittelbar, da sie auf vertraglichen Regelungen beruhen würden, die von der Zahlung der Folgerechtsvergütung unabhängig seien, für die weiterhin die Person haftet, welche die Folgerechtsvergütung abzuführen habe.

(Bild: © vetre – Fotolia.com)

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