Unterlassungserklärung umfasst keine Verbreitung durch Abonnenten

Abgabe einer Unterlassungserklärung

Beklagte war die Bild Digital GmbH & Co. KG (im Folgenden: Bild), welche den Internetauftritt www.bild.de betreibt. Dort veröffentlichte sie unter dem Titel „Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ ein Foto, dass sie heimlich von Frau H. aufgenommen hatte. Das Foto konnte von den RSS-Feed-Abonnenten der Bild bezogen werden. Frau H. nahm Bild auf Unterlassung der Verbreitung des Fotos in Anspruch, wozu diese sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtete. Die Bild löschte daraufhin das Foto aus ihrem Internetauftritt und versah es mit einem internen Sperrvermerk. Zudem stellte sie einen Antrag auf Löschung der Inhalte im Google-Cache.

Eine im Ausland ansässige Betreiberin eines deutschsprachigen Informationsportals hatte als Abonnentin des RSS-Feeds das Foto jedoch bereits vor dessen Sperrung bezogen. Foto und Überschrift waren auf ihrer Internetseite somit noch weiter abrufbar. Die Betreiberin wurde ebenfalls von Frau H. auf Unterlassung in Anspruch genommen, woraufhin diese den Beitrag löschte.

Die aus abgetretenem Recht klagenden Anwälte von Frau H. verlangten nun von der Bild den Ersatz der Kosten, die aufgrund ihrer Tätigkeit gegenüber der ausländischen Betreiberin und gegenüber Bild entstanden waren sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung der abgegebenen Unterlassungserklärung.

Reichweite des Unterlassungsgebots

Der BGH verneinte mit seiner Entscheidung vom 11.11.2014 (Az.: VI ZR 18/14) einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, da die Bild nicht gegen ihre Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag verstoßen habe.

In der Unterlassungserklärung habe die Beklagte sich verpflichtet, es „zukünftig zu unterlassen, das [beanstandete] Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten“. Die Wahl des Wortes „erneut“ bringe für den Empfänger der Erklärung, Frau H., zum Ausdruck, dass die Beklagte das Foto nach dessen Löschung aus ihrem Internetauftritt und nach der Beendigung der Abrufbarkeit als RSS-Feed nicht wieder in dieser Form zugänglich machen werde. Eine Verpflichtung der Bild, auf sämtliche RSS-Feed-Abonnenten, die das Foto vor der Löschung abgerufen haben, einzuwirken, um sie von einer weiteren Verbreitung abzuhalten, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dies sei der Bild auch weder zumutbar noch kurzfristig möglich gewesen, so die Richter.

Auch die Verbreitung des Sperrvermerks via RSS-Feed an alle Abonnenten sei Bild nicht abzuverlangen gewesen. Dies käme einer Presseerklärung gleich, welche die Beklagte nicht schulde.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

In Betracht komme nach Auffassung des BGH aber ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

Das von Frau H. heimlich aufgenommene Foto könne ihr Recht am eigenen Bild verletzen, wenn dadurch ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt würden. Die Verletzung der Rechte von Frau H. durch die Weiterverbreitung des Fotos wäre der Bild auch zuzurechnen. Dass Meldungen und Fotos von Dritten verlinkt und kopiert werden, stelle eine internettypische Gefahr dar. Die Weiterverbreitung des Fotos durch RSS-Feed-Abonnenten beruhe somit auf dessen ursprüngliche Veröffentlichung durch die Bild.

Das Berufungsgericht hatte jedoch keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob Frau H. durch die Fotoaufnahme in ihren berechtigten Interessen beeinträchtigt ist. Die Sache wurde vom BGH daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung der Berufungsinstanz bleibt somit abzuwarten.

(Bild: © Oakozhan – Fotolia.com)

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