BAG: Arbeitnehmer-Überwachung durch Detektiv unzulässig

Detektiv zur Überwachung eingesetzt

Die Klägerin war als Sekretärin bei der Beklagten beschäftigt. Vermehrt kam es ab Ende 2011 zu Krankschreibungen der Arbeitnehmerin. Die Beklagte zweifelte jedoch an der Wahrheit dieser regelmäßigen Arbeitsunfähigkeit, sodass sie einen Detektiv einschaltete.

Dieser observierte die Klägerin und nahm dabei Szenen wie zum Beispiel das Begrüßen eines Hundes oder den Gang zum Waschsalon auf.

Die Beklagte sah sich aufgrund der heimlichen Aufnahmen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.500 €. Dies begründete sie unter anderem damit, dass sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, die ärztlicher Behandlung bedürften.

Kein Erfolg vor dem Arbeitsgericht Münster (Urteil vom 11.01.2013, Az.: 4 Ca 455/12)

In erster Instanz hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht stattgegeben.

Teilerfolg vor dem Landesarbeitsgericht (Urteil vom 11. Juli 2013, Az.: 11 Sa 312/13)

Im Folgenden gingen die Verhandlungen am Landesarbeitsgericht weiter. Das Gericht argumentierte mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Verletzung des Arbeitnehmerpersönlichkeitsrechts.

Danach ist eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden möglich, sofern sie eine schwerwiegende Verletzung darstellen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Handeln des Arbeitgebers rechtswidrig war. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Verdacht des Arbeitgebers nicht von konkreten Tatsachen gestützt wird.

Es muss somit eine Abwägung stattfinden, die sowohl das schutzwürdige Interesse der Klägerin als auch die Konkretheit des Verdachts der Beklagten einbezieht.

Vorliegend ging das LAG nicht davon aus, dass die Überwachung durch den Detektiv das „letzte Mittel“ für die Beklagte war.

Das LAG gab dem Antrag der Klägerin auf Geldentschädigung allerdings nur in Höhe von 1.000€ statt.

BAG bestätigt die Auffassung des LAG (Urteil vom 19. Februar 2015, Az.: 8 AZR 1007/13)

Die von beidenParteien eingelegte Revision blieb jeweils ohne Erfolg. Das von der Klägerin erhoffte höhere Schmerzensgeld sprach das BAG nicht zu. Von den ursprünglich geforderten 10.500€ soll sie weiterhin nur 1.000€ erhalten.

Die von der Beklagten verfolgte Anschlussrevision wurde gleichermaßen abgewiesen. Ihrer Argumentation, der Einsatz des Detektivs sei zulässig gewesen, da ihre Zweifel von einem legitimen Interesse getragen wurden, schloss sich das Gericht nicht an. Auch eine nur über einen kurzen Zeitraum erfolgte Überwachung ändere daran nichts.

Arbeitgeber sind demnach nur auf der sicheren Seite, wenn sie konkrete Tatsachen vorbringen können, die ihren Verdacht bestätigen. Ist dem nicht so, sollte nicht auf eigene Faust durch Engagieren eines Detektivs gegen Zweifel vorgegangen werden. Dies kann – wie im vorliegenden Fall – nach hinten losgehen.

(Bild: © Andrey Burmakin – Fotolia.com)

Schreibe einen Kommentar