AG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 57 C 5593/14

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 145,60 EUR (in Worten: einhundertfünfundvierzig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 55% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagten dem Grunde nach zu Recht wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Anspruch. Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 ist einer ihrer mithaftenden Gesellschafter, hat auf ihrer Homepage „…#“ das vom Kläger erstellte Foto „…“ durch die Mitgesellschafterin T1 in einer Art und Weise verwendet, wie es von der über q erworbenen Lizenz nicht umfasst war. Gemäß den Lizenzbedingungen ist der Urheber des Fotos am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen. Diese Lizenzbedingungen haben die Beklagten nicht erfüllt, indem der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar war. Es handelt sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung, weil sie nicht dauerhaft zu sehen ist und im Fall der Verwendung mit einem mauslosen Tablet-PC gänzlich untergehen kann. Das Handeln der Gesellschafterin ist dabei der GbR in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen. Ihr ist auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, weil es aus den q-Lizenzbedingungen erkennbar war, dass ein Mausover keine Urheberbezeichnung gemäß dieser Bedingungen darstellt. Die Haftung des Beklagten zu 2 als Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft ergibt sich aus der analogen Anwendung von § 128 HGB (BGH NJW 2003, 1445).

Der Höhe nach ergibt sich der Schadenersatz nach den Grundlagen der Lizenzanalogie, das heißt, die Klägerseite ist so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Lizenzierung erfolgt. Als Dauer der Verwendung des Fotos ist dabei lediglich der Zeitraum vom 30.01.2014 bis zum 11.02.2014 anzusetzen. Die Beweislast für den zeitlichen Umfang der Rechtsverletzung trägt die Klägerseite als ihr günstige Tatsache, wobei die Beklagtenseite aber eine sekundäre Darlegungslast zum Umfang der Nutzung trifft, weil es sich hierbei um einen in ihrer Sphäre liegenden Vorgang handelt. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagtenseite nachgekommen, indem sie Ausdrücke vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass das Foto am 30.01.2014 heruntergeladen worden ist. Die Klägerseite hat nichts vorgetragen, was die Darlegungen der Beklagten hierzu in Frage stellen könnte, das bloße Bestreiten genügt angesichts der Beweislastverteilung nicht.

Gemäß der von der Klägerseite herangezogenen MFM-Empfehlungen ergibt sich für die Fotonutzung für die Dauer von mehr als einer Woche bis einem Monat ein Lizenzbetrag von 100 Euro. Dieser Betrag darf jedoch nicht schematisch herangezogen werden, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Beträge in dieser Höhe tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können. Die MFM-Empfehlungen sind von der Anbieterseite aufgestellt und daher lediglich zurückhaltend anzuwenden (BGH NJW 2006, 615). Es ist gerichtsbekannt, dass die zahlreichen Fotodatenbanken des Internets zu einem Preisdruck im Bereich der Fotografien führen. Weiter ist gerichtsbekannt, dass in vielen Fällen auf dem Markt erhebliche Abschläge von bis zu 50% auf die MFM-Empfehlungen gewährt werden, wobei die Abschläge bei höherpreisigen Lizenzen stärker ausfallen als bei niederpreisigen. Ohne konkreten Nachweis der Anbieterseite, dass die Beträge gemäß MFM-Empfehlungen tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können, würde eine Schätzung gemäß § 287 ZPO in Höhe der Empfehlungen somit zur Folge haben, dass die Gefahr einer dem Schadenersatzrecht fremden Überkompensation des Schadens droht. Vielmehr ist im Hinblick auf die gerichtsbekannten Abschläge in vergleichbaren Fällen die angemessene Lizenz bei bloßem Verweis auf die MFM-Empfehlungen ohne näheren Vortrag im Einzelfall um einen Prozentsatz der dort genannten Beträge zu reduzieren. Im Hinblick auf die hier kurze Nutzungsdauer und die Bepreisung mit lediglich 100 Euro erscheint ein Abschlag von lediglich 20% angemessen, mithin verbleiben 80 Euro. Nach Aufschlag von 7% Umsatzsteuer ergeben sich 85,60 Euro.

Ein Aufschlag für die fehlende Urhebernennung ist lediglich in Höhe von 75% vorzunehmen. Grundsätzlich gebührt dem Urheber aus § 13 S.1 UrhG ein Recht auf Nennung seines Namens, soweit dies nach der Art der Verwendung üblich ist. Wird gegen dieses Recht verstoßen, so steht dem Urheber regelmäßig ein Aufschlag in Höhe von 100% des lizenzanalogen Schadenersatzes zu, wobei dieser Aufschlag als Vertragsstrafe im Hinblick auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Namensnennung anzusehen ist (OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 11677). Hier mangelt es jedoch nicht an einer fehlenden Urhebernennung, vielmehr ist der Urheber per Mausover benannt. Dies führt zwar dazu, dass die Verwendung nicht mehr im Rahmen der gewährten q-Lizenz erfolgt ist, so dass ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie zuzusprechen ist, jedoch ist der Sachverhalt auch nicht mit der Nichtnennung des Urhebers gleichzusetzen. Vielmehr liegt eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führt, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich ist. Der verglichen mit der Nichtbezeichnung geringere Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt es, den Aufschlag auf den Schadenersatz auf 75%, mithin hier 60 Euro, zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich somit ein Anspruch in Höhe von 145,60 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 9192 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11711713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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