Persönlichkeitsrechtsverletzungen beim Sexting

Das Recht am eigenen Bild ist als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere durch §§ 22 – 24 KUG geschützt. Daher sorgen die Gesetzeshüter für einen hohen Persönlichkeitsrechtsschutz im Internet.

Die Veröffentlichung fremder Intimfotos ohne Zustimmung des Betroffenen (vgl. § 22, S. 1 KUG) löst primär Löschungs- und Unterlassungsansprüche aus, kann aber auch zum Ersatz des immateriellen Schadens in Form von Schmerzensgeld führen.

Löschungsanspruch des Betroffenen

Der Betroffene hat ein Löschungsanspruch gemäß vgl. § 823 I i.V.m. § 249 I BGB. Dieser ist selbst dann gegeben, wenn die Aufnahmen nicht veröffentlicht sind (OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, 3 U 1288/13).

Dabei muss es sich nicht unbedingt um Aktaufnahmen handeln. Es reicht vielmehr aus, dass die betroffene Person erkennbar ist (Fotodetails, Text, Namenserwähnung) oder aber eine zukünftige Erkennbarmachung durch den Verletzer zu befürchten hat.

Die Rechtsprechung misst dem Persönlichkeitsrecht bzw. dem Interesse des Betroffenen an Löschung sogar einen höheren Wert zu als dem Eigentumsrecht des Dritten an den Aufnahmen.

Unterlassungsanspruch

Das unbefugte Verbreiten fremder Fotos stellt einen gravierenden und unzulässigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. Dem Betroffenen steht ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 i. V. m. § 823 I BGB zu. Das kann durch Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Schädiger erfolgen, da in solchen Fällen oft eine Wiederholungsgefahr zu befürchten ist. Kommt es trotz der Unterlassungsverpflichtung zu einem erneuten Verstoß, muss der Schädiger dem Betroffenen eine Geldstrafe zahlen.

Schülerin verbreitet fremde Intimfotos via WhatsApp – die Schmerzensgeldhöhe

Zu welchen Schmerzensgeldzahlungen es führen kann, wenn leichtfertig solche Aufnahmen ohne die Zustimmung des Betroffenen weiter verbreitet werden, zeigt ein Urteil des LG Frankfurt vom 20. Mai 2014 (Az.: 2-03 O 189/13).

Eine Schülerin hat sich zusammen mit ihrem Freund beim Geschlechtsverkehr fotografiert. Zufällig gelangten einige Fotos an eine Mitschülerin als das Handy zum Aufladen an deren Notebook angeschlossen wurde. Die Mitschülerin verteilte die Fotos an andere Schüler.

Das Gericht stellt fest, dass die Verbreitung der Bilder mit intimen Charakter ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist. Die Fotos werden als Aufnahmen mit jugendpornographischem Inhalt eingestuft. Die Betroffene sei auf den Bildern zu erkennen, was zu einer nachhaltigen Rufschädigung führen könnte.

Zugleich betont das Gericht, dass nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung Ansprüche auf Schmerzensgeld begründet. Insbesondere seien die Art und Schwere des Angriffs und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vor Allem kann die Erwirkung eines Unterlassungstitels den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen.

Mildernd auf die Höhe des Schmerzensgeldes wirkten sich die Umstände aus, dass die Fotos nicht absichtlich auf den Laptop der Beklagten gelangten und die Beklagte das Geschehen bereut. Zudem hat die Betroffene die Fotos selbst aufgenommen.

Das LG Frankfurt sprach der Schülerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € zu.

Schwerwiegende zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen

Die Entscheidung des LG Frankfurt zeigt, dass die Höhe der Entschädigung im Ermessen des Gerichts liegt und sich nach den Umständen des konkreten Falles richtet. In einem ähnlichen Fall wurde ebenfalls für Sexting ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € als Vergleich ausgehandelt (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (239 C 225/14).

Die Entscheidung über die Schmerzensgeldhöhe kann in anderen Konstellationen sehr unterschiedlich ausfallen. Das zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung aus den vergangenen Jahren. So spricht LG Kiel in seiner Entscheidung zur Veröffentlichung von Intimfotos im Internet der Klägerin eine Entschädigung von 25.000,00 EUR nebst Zinsen zu (Urteil v. 27.04.2006, Az. 4 O 251/05).

Wer unbefugt fremde Intimfotos im Internet verbreitet hat es oft mit schwerwiegenden und kostspieligen Folgen zu tun. Oft bringen solche unüberlegte Handlungen sogar strafrechtliche Konsequenzen mit sich. So könnte sich derjenige wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB, wegen Beleidigung und üble Nachrede oder aber wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer (§ 184b StGB) oder jugendpornografischer Schriften (§ 184c StGB) strafbar machen.

(Bild: © marinasvetlova – Fotolia.com)

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