Stillschweigende Einwilligung in E-Paper Nutzung

Veröffentlichung in Printausgabe und E-Paper

Ein selbstständiger Berufsfotograf klagte gegen eine Tageszeitung. Diese hatte Fotografien nicht nur in der Printausgabe, sondern auch in ihrem „E-Paper“ veröffentlicht. Für die Nutzung der Fotografien in der digitalen Ausgabe lag eine ausdrücklich erklärte Zustimmung nicht vor.

Der Fotograf war der Meinung, dass die Zeitung nicht berechtigt gewesen sei, seine Fotografien auch in der „E-Paper“-Ausgabe zu verwerten. Er begehrte Schadensersatz.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat dem Fotografen teilweise Recht gegeben. Die Richter verurteilten die Zeitung rund die Hälfte des begehrten Schadensersatzes an den Fotografen zu zahlen.

Keine Verletzung von Urheberrechten

Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG Zweibrücken das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage vollumfänglich ab (Urt. v. 03.04.2014, Az.: 4 U 208/12).

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 UrhG zustehe. Die Zeitung habe kein Recht des Fotografen an den von ihm hergestellten Lichtbildern verletzt, indem sie die Bilder sowohl in der Printausgabe als auch in der „E-Paper“-Ausgabe ihrer Tageszeitung veröffentlichte. Der Fotograf sei mit beiden Verwertungsarten einverstanden gewesen sei.

Grundsätzlich Einwilligung erforderlich

Die Nutzung von Fotografien in einer „E-Paper“-Ausgabe ist grundsätzlich nicht von einer Erlaubnis zur Printnutzung umfasst. Die Online-Nutzung eines Fotos ist gegenüber dem Abdruck desselben im Printmedium eine klar abgrenzbare wirtschaftlich technische Verwertung, so dass hierfür eine Zustimmung erforderlich ist.

Zustimmung durch stillschweigende Einwilligung

Der Nutzung seiner Fotos (auch) in der digitalen Ausgabe der Zeitung habe der Fotograf stillschweigend zugestimmt, was auch möglich ist:

Eine stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes kommt in Betracht, wenn die Verwendung der Fotos auch in der „E-Paper“-Ausgabe im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Lichtbilder an die Beklagte im Zeitungswesen branchenüblich war.

Im Zweifel räume der Urheber – nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG – ein Nutzungsrecht aber nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert:

In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird. Im Allgemeinen werden deshalb nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, durch welche die Erreichung des Vertragszweckes ermöglicht wird, dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille – und sei es lediglich aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Parteien – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.

In dem vom OLG Zweibrücken zu entscheidenden Fall hatte der Kläger eingeräumt, dass es im Zeitraum, in dem er der Beklagten seine Lichtbilder zur Verfügung stellte (in den Jahren 2006 bis 2008), üblich gewesen sei, dass Verlage Fotografien auch in ihre „E-Paper“-Ausgabe verwendeten, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu bezahlten. Dieser Verfahrensweise hatte er gegenüber der Beklagten auch nie widersprochen oder eine Vergütung für den Fall einer Veröffentlichung in der digitalen Ausgabe verlangt. Dadurch hat der Fotograf zum Ausdruck gebracht, dass er mit der entsprechenden Nutung der Bilder in der digitalen Ausgabe einverstanden sei.

Keine Extravergütung für Nutzung in E-Paper

Willigt ein Fotograf stillschweigend in die entsprechende Verwendung seiner Bilder in der digitalen Ausgabe einer Zeitung ein, hat dies letztlich zur Folge, dass er für die dortige Abbildung seiner Fotos keine zusätzliche Vergütung mehr neben dem Honorar für die Printausgabe verlangen kann.

(© Marco2811 – Fotolia.com)

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