Ist das Kunst oder kann das weg? – Ein Geburtstagszug zieht seine Kreise

BGH: „kleine Münze“ entscheidend

Der Bundesgerichtshof hatte bereits über Einzelheiten des Falls zu entschieden (Urteil v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12wir berichteten). Der BGH verwarf seine bisherige Ansicht und stellt seitdem an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst. Es genügt nunmehr, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

Ist das Kunst oder kann das weg?

Der Schutz der „kleinen Münze“ greift seit dem Urteil auch bei Produktdesigns. Einschränkend darf selbstverständlich nicht jedes Design – jeder Stuhl, jeder Tisch, jede Lampe etc. – unter den Schutzmantel des Urheberrechts fallen. Um das zu verhindern, wendet der BGH ein Korrektiv an: Hat der Stuhl neben seiner Funktion als Sitzgelegenheit auch einen künstlerischen Wert?

Es muss deutlich dargelegt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist (vgl. BGH Urteil v. 12.03.2011, Az. I ZR 53/10Seilzirkus; Urteil v. 14.05.2009, Az. I ZR 98/06Tripp-Trapp-Stuhl).

OLG Schleswig: der Geburtstagszug ist kein neues Werk (Urteil vom 11.09.2014, Az.: 6 U 74/10)

Das Oberlandesgericht bekam vom BGH die Aufgabe, diese juristischen Grundsätze mit Leben zu füllen und auf den Fall anzuwenden.

Im Ergebnis ist der Geburtstagszug aus Holz nicht schützenswert, weil ein vorhandenes Vorbild besteht. Zwar wurden Veränderungen vorgenommen. Die entscheidende Veränderung gegenüber dem Vorbild liegt jedoch im Gebrauchszweck als Geburtstagszug selbst. Die Idee selbst allerdings ist urheberrechtlich nicht geschützt. Schutzfähig ist nur das Gestaltungsergebnis. Und der Geburtstagszug als Ergebnis unterscheidet sich nicht nennenswert von dem vorhandenen „Bummelzug“. Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, weil in dem Geburtstagszug „lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben“.

Geburtstagskarawane besitzt Werkqualität

Im Gegensatz zum Geburtstagszug genießt die ebenfalls entworfene Geburtstagskarawane urheberrechtlichen Schutz. Es gab kein vergleichbares Vorbild. Die Karawane stellt eine eigene Variation von bekannten Elementen dar.

Wäre man der alten Rechtsprechung gefolgt, hätte der Schutz verneint werden müssen. Mit der neuen Ansicht des BGH haben sich die Anforderungen geändert. Bei der Beurteilung der Gestaltungshöhe sind (nur) solche Elemente zu berücksichtigen, die auf einer künstlerischen Entscheidung beruhen und nicht dem Gebrauchszweck geschuldet sind.

Im Einzelnen ging das OLG wie folgt darauf ein:

Mit der Geburtstagskarawane wird das vorhandene Vorbild des Zuges gänzlich neu gestaltet, indem Lokomotive und Waggons durch Tierfiguren ersetzt werden. Die gewählte kindgerechte Gestaltung ist nicht etwa nur eine von mehreren dem Gebrauchszweck geschuldeten Varianten, wie die Beklagte meint. Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer Auffassung darauf, dass eine Dekoration für den Geburtstagstisch eines Kindes in Form und Farbe notwendigerweise ansprechend gestaltet sein müsse. Dies macht eine entsprechende Form- und Farbwahl jedoch noch nicht zur technischen Bedingung einer Dekoration. Es betrifft schlicht die Verkäuflichkeit und damit nicht den Gebrauchszweck des Werkes an sich – um den es allein geht –, sondern den Zweck, den die Beklagte aus der Nutzung des Werkes ziehen möchte. Maßgeblich für die Werkqualität ist stattdessen, dass die Klägerin aus den obigen Gründen beim Entwurf der Geburtstagskarawane ihren Gestaltungsspielraum in künstlerischer Weise ausgenutzt hat.

Dass ihrer Karawane der Urheberrechtsschutz zugesprochen wurde, half der Designerin übrigens nur bedingt. Ihr Auskunftsanspruch war bereits verjährt.

Fazit

Der Schutz der „kleinen Münze“ bei Produktdesigns wird auch in Zukunft ein heißes Thema bleiben. Das Urteil des OLG hat bereits angedeutet, auf welche Einzelheiten zu achten sind. Die künstlerische Eigenart eines Werkes muss in jedem Einzelfall neu geprüft und zu vorhandenen Vorbildern abgegrenzt werden.

Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich übrigens nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen. Begründet wird dies mit den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen.

(Bild: © Fabian Petzold – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Ist das Kunst oder kann das weg? – Ein Geburtstagszug zieht seine Kreise“

  1. Man benötigt man jetzt (vgl. mein Kommentar zum ersten Beitrag) für jede Veröffentlichung eines Fotos von einem Werk, bei dem ein Designer seine Finger im Spiel hatte, für die vollen 70 Jahre p.m.a. die Zustimmung des Rechteinhabers. Das gilt z. B. auch für Fotos von Autos, insbesondere Oldtimer, die ja besonders individuell gestaltet sind.

    Bei der Übernahme des Designs als Vorlage für dreidimensionale Nachahmungen ist dies gar kein so großes Problem. Da kann man argumentieren, dass bei Gebrauchsgegenständen der angewandten Kunst, auch wenn sie urheberrechtlich geschützt sind, der Schutzumfang zumeist so gering ist, dass bereits geringfügige Abweichungen von der Form dazu führen, dass von einer Urheberrechtsverletzung keine Rede mehr sein kann. Aber dieses Argument fällt bei Fotos, die den Gebrauchsgegenstand unverändert abbilden, flach.

    MfG
    Johannes

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