OLG Köln: 6.000,00 € Streitwert bei unberechtigter gewerblicher Bildnutzung im Internet

Wer einen Unterlassungsanspruch aufgrund unrechtmäßiger gewerblicher Bildnutzungen geltend macht, kann diesen nach erfolgter Abmahnung und mangelnder Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Umständen im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend machen. Bei diesem gerichtlichen Eilverfahren entstehen (wie auch bei anderen gerichtlichen Verfahren) Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Wie hoch diese Gebühren ausfallen, misst sich am Streitwert der Angelegenheit. Dementsprechend groß ist das Interesse desjenigen, der diese Kosten zu tragen hat, den Streitwert möglichst gering zu halten. Das Landgericht Köln hatte in einem solchen Verfahren erneut unbeanstandet einen Wert von 6.000,00 € für die unrechtmäßige gewerbliche Nutzung eines Bildes angenommen. Es führte zur Erläuterung aus:

„Der Ansatz eines Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 6.000,00 Euro für ein gewerblich und nicht lediglich im Rahmen eines privaten, einmaligen Verkaufs genutztes einfaches Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG bildet den Rechtsverstoß der Verfügungsbeklagten – entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht – nach Auffassung der Kammer zutreffend ab.“

Das Gericht betont weiter, dass dieser Streitwert jedoch je nach Sachlage auch höher ausfallen kann:

„Die von den Verfügungsbeklagten aufgezeigten Gegebenheiten, nämlich, dass es sich nur um ein Produktbild ohne besondere Schöpfungshöhe handele, das nicht von einem professionellen Fotografen erstellt worden sei, finden in der Bemessung dieses Wertes bereits hinreichend Abbildung.“

Es ist also davon auszugehen, dass für den Fall eines Lichtbildwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), erstellt von einem professionellen Fotografen, auch ein höherer Streitwert angemessen sein kann.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nun diese Wertung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 6 W 123/14). Es nahm dabei vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts und wies ergänzend darauf hin, dass die erfolgte Festsetzung der ständigen Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art entspricht, die im betreffenden Gerichtsbezirk praktiziert wird.

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