Keine Aktivlegitimation des Erben nach Veräußerung

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich zu der Frage zu äußern, ob Erbinnen eines Urhebers auch nach der Übertragung der Werke an Dritte aktivlegitimiert sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2013, Az.: 12 O 483/10).

Verwaltung des Bildarchivs durch die Erben

Der im Jahre 1971 verstorbene D. fertigte im Laufe seines Lebens eine Vielzahl von Fotografien an, welche Lokomotiven als Motiv zeigen. In der Familenwohnung unterhielt der D. ein umfangreiches Archiv, welches aus Glasplatten-Negativen der von ihm angefertigten Fotografien bestand. Aufgrund des großen Interesses an den Bildern wurden von den Glasplatten Originalabzüge gefertigt und kommerziell veräußert.

Nach dem Tode des D. kümmerte sich zunächst seine damalige Ehefrau C., die Erbin des D., um den Bestand des Archivs. Nachdem sie sich aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters mit der Verwaltung des Archivs überfordert fühlte, veräußerte sie es im Jahre 1981 an die F.. In dem Vertrag wurde unter anderem Folgendes vereinbahrt:

„2) Übernommen werden alle vorhandenen Platten, Negative, Abzüge, Vergrößerungen, Bildverzeichnisse, die Mustersammlung einschließlich allen Zubehörs des Archives. (…)

6) Mit der Übergabe des Archives gehen alle Rechte nach dem Urheber- und dem Verlagsrecht am Archiv oder einem Teil hiervon auf die F.2 über. (…)

9) Die F.2 verpflichtet sich, einen Übernahmepreis von 50.000,00 DM bei Übergabe zu zahlen. (…)

Die F.2 verpflichtet sich ferner, im Andenken an die Lebensaufgabe von D., Eisenbahnfreunden Lichtbilder zu Sammelzwecken zu marktüblichen Preisen zu überlassen sowie das Archiv als Ganzes zu pflegen und zu erhalten. Im Falle einer weiteren Veräußerung übernimmt die F.2 die Verpflichtung, die Bildsammlung nicht an die DB oder andere öffentliche Stellen und Institutionen zu überlassen.“

Mehrfache Veräußerung des Bildarchiv

Im Jahre 1989 veräußerte die F. das Bildarchiv an Frau C.2., wobei diese die Nutzungsrechte wiederum im Jahre 1997 an die F.4. übertrug.

Nach dem Tod der Witwe C. unterbreiteten ihre Erbinnen (die Töchter des D.) der F.4. zunächst das Angebot die Bildersammlung für 15.000,00 Euro zu kaufen. Als sie sodann auf den streitgegenständlichen Bildband „Eisenbahnen in Deutschland – Von den 30er bis zu den späten 50er Jahren – Seltene Bilder aus dem Archiv D.“ aufmerksam geworden waren, begehrten sie unter anderem die Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung der weiteren Veröffentlichung von der F.4..

Die Klägerinnen sind unter anderem der Ansicht, dass sie als Erbinnen des Urhebers auch nach den Übertragungsvorgängen stets aktivlegitimiert seien.

Aktivlegitimation der Erben nur bei schutzwürdigem Interesse

Das Gericht teilte diese Auffassung im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zwar sei eine Aktivlegitmation aufgrund der Stellung als Erbe grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dies erfordere jedoch ein schutzwürdiges Interesse:

„Soweit die Klägerinnen sich darauf berufen, aufgrund des immerwährenden Bandes des Urhebers zu seinem Werk sei dieser und nach dessen Ableben seine Rechtsnachfolger auch dann stets aktivlegitimiert, wenn die übertragbaren Rechte an dem Werk einem Dritten eingeräumt worden sind, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der Fall, dass wegen teilweise beim Urheber verbliebener Rechte ein solches schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres zu bejahen wäre (BGH GRUR 1960, 251, 252 – Mecki-Igel II), liegt hier bereits nicht vor; mit der Übertragung des Archivs seitens der Witwe C. an die F. ist eine umfassende Übertragung ausschließlicher Rechte an diese erfolgt.

Neben der bereits erwähnten Konstellation, dass dem Urheber einzelne Nutzungsarten verblieben sind, kommt eine Aktivlegitimation aufgrund eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Urhebers dann in Betracht, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen, bei Überlassung der ausschließlichen Verwertung seines Rechts an einen Dritten, sofern er sich eine fortdauernde Teilhabe an dessen wirtschaftlichem Erfolg vorbehalten hat (BGH GRUR 1992, 697, 698 f. – ALF), oder im Hinblick auf urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 UrhG Rn. 19; Reber, aaO., jeweils m. w. N.). Schließlich kommt es auch in Betracht, wenn sich der Lizenznehmer nicht um die Rechtsverfolgung und damit den Schutz der ihm eingeräumten bzw. abgetretenen Rechte kümmert.“

Nach alldem liege kein schutzwürdiges Interesse vor. Aufgrund der Übertragung aller Rechte gegen eine Einmalzahlung seien materielle Interessen der Klägerinnen nicht zu erkennen.

(Bild: © megakunstfoto – Fotolia.com)

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