Kein Schadensersatz wegen „E-Paper“-Veröffentlichung

Das OLG Zweibrücken hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Nutzung von Fotografien innerhalb eines im Laufe der Zeit zusätzlich zur Printausgabe veröffentlichte E-Paper ebenfalls zulässig ist.

Keine ausdrückliche Zustimmung der Nutzung im E-Paper

Der Kläger ist Berufsfotograf und verkauft seit 1999 seine Bilder über seine Agentin an eine Tageszeitung (Beklagte). Im Verlauf des technischen Fortschritts veröffentlichte die Beklagte die Tageszeitung auch als sog. „E-Paper“. Dabei handelt es sich um eine digitale Fassung der Druckausgabe der Zeitung, welche dieser inhaltlich und vom Format her entspricht. Der Zugriff auf die „E-Paper“- Ausgabe kann durch ein entsprechendes Abonnement von der Beklagten erworben werden. Für die Nutzung seiner Fotografien in dem „E-Paper“ lag keine ausdrücklich erklärte Zustimmung des Klägers vor.

Dieser verlangte nun von der Beklagten Schadensersatz für die Jahre 2006-2008 in Höhe von 41.678,15 € nebst Zinsen wegen der unberechtigten Nutzung seiner Fotografien in der „E-Paper“- Ausgabe.

Kein Schadensersatz bei stillschweigender Zustimmung

Nachdem die Vorinstanz (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az.: 6 O 258/10) eine Urheberrechtsverletzung bejahte, wies das OLG die Berufung nun vollumfänglich zurück (OLG Zweibrücken Urteil v. 03.04.2014, Az.: 4 U 208/12).

Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger nicht nur in die Veröffentlichung seiner Bilder in dem Printmedium, sondern auch in der „E-Paper“-Ausgabe der Zeitung eingewilligt habe. Danach habe die Beklagte nicht widerrechtlich im Sinne des § 97 UrhG gehandelt.

Grundsätzlich erfordert die Veröffentlichung als „E-Paper“ die Zustimmung der Urhebers:

Die Online- Nutzung eines Fotos ist gegenüber dem Abdruck desselben im Printmedium eine klar abgrenzbare wirtschaftlich technische Verwertung, wie auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige … ausgeführt hat, so dass hierfür eine Zustimmung des Klägers erforderlich war.“

Branchenüblichkeit entscheidend

Zwar habe der Kläger der digitalen Veröffentlichung nicht ausdrücklich zugestimmt, jedoch sei in dem Verhalten des Klägers eine stillschweigende Zustimmung zu sehen:

Eine stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes kommt in Betracht, wenn die Verwendung der Fotos auch in der „E-Paper“-Ausgabe im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Lichtbilder an die Beklagte im Zeitungswesen branchenüblich war (…)

Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass es in dem hier interessierenden Zeitraum, in welchem die Beklagte seine ihr von der Agentin überlassenen Lichtbilder auch in der „E-Paper“-Ausgabe verwendete, üblich gewesen sei, dass Verlage hierfür keine gesonderte Vergütung bezahlten. (…)

Der Kläger, der seine Lichtbilder der Beklagten über seine Agentin anbot, wusste nach eigenem Bekunden, dass die Beklagte entsprechend diesen Gepflogenheiten die ihr für die Printausgabe zur Verfügung gestellten Lichtbilder auch in ihre „E-Paper“-Ausgabe verwendete, ohne ihrer Vertragspartnerin dafür eine gesonderte Vergütung zu bezahlen. Er war zumindest stillschweigend damit einverstanden, dass die Agentin der Beklagten zu diesen Konditionen seine Lichtbilder lieferte.

Er hat gegenüber der Beklagten dieser Verfahrensweise nie widersprochen oder eine Vergütung für den Fall einer Veröffentlichung in der „E-Paper“-Ausgabe verlangt. Solches geschah noch nicht einmal in den Fällen, in welchen die Beklagte – was nach Angaben des Klägers vor dem Senat ebenfalls vorkam –  Lichtbilder bei ihm direkt bestellte. Der Kläger hat zwar angegeben, dass er gegenüber der Agentin geäußert habe, dass er mit der Handhabung der Beklagten nicht einverstanden sei, solches aber nicht gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht  Das geschah offenbar aus dem Grund, weil ihn die Agentin – wie der Kläger gegenüber dem Senat ausgeführt hat – darauf hingewiesen hatte, dass es für ihn keine Aufträge mehr geben werde, wenn er auf einer gesonderten Vergütung für Lichtbilder bestehe, welche in der „E-Paper“-Ausgabe verwendet würden.“

(Bild: © Cmon – Fotolia.com)

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