US-Berufungsgericht: Sherlock Holmes bleibt größtenteils gemeinfrei

Der mittlerweile schon Jahre andauernde Rechtsstreit zwischen den Erben des Sherlock Holmes Erfinders Sir Arthur Conan Doyle (1859-1930) und dem Juristen und Autor Leslie S. Klinger, befasst sich im Wesentlichen mit der Frage wann der Urheberrechtsschutz eines Werkes endet und die Gemeinfreiheit beginnt.

Wir berichteten bereits Anfang 2013 und Anfang 2014 über den Fall.

Urheberschutz der Geschichten über Sherlock Holmes

Doyle schrieb von 1887-1927 Geschichten über Sherlock Holmes. Für die bis 1922 erschienenen Werke lief der Urheberrechtsschutz im Jahr 1998, also 75 Jahre nach Erscheinen des Werkes, ab.
Im gleichen Jahr wurde der Urheberrechtsschutz in den USA jedoch insofern erweitert, dass ab 1923 entstandene Werke eine Schutzdauer von 95 Jahren haben. Daraufhin vertraten die Erben von Doyle die Ansicht, dass alle Werke (also auch die vor 1923 erschienen sind) von dem Urheberrechtsschutz erfasst seien, da die Figur des Detektives ein Gesamtkunstwerk darstelle und somit das Copyright für alle Sherlock Holmes Geschichten erst im Jahr 2022 ablaufe.

Geschichten über Sherlock Holmes überwiegend gemeinfrei

Wie heise.de nun berichtet, folgte auch das Berufungsgericht dieser Ansicht nicht. Vielmehr sei es so, dass die bis 1922 erschienenen Geschichten (welche den größten Teil darstellen) als gemeinfrei einzustufen seien. Lediglich die 10 Geschichten, welche ab 1923 geschrieben wurden, seien noch urheberrechtlich geschützt.

Einzelne Geschichten sind separat zu beurteilen

Werden demnach Elemente einer Holmes-Geschichte aufgegriffen, die eindeutig erst nach 1923 geschrieben wurden, so greife der Urheberrechtsschutz. Dies könne beispielsweise die Tatsache sein, dass Holmes mittlerweile Hunde mag oder Dr. Watson zum zweiten Mal heiratet.

Nach deutschem Recht endet gemäß § 64 UrhG der Urheberrechtschutz eines Werkes 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hier ist Sherlock Holmes also bereits gemeinfrei.

(Bild: © sdmix – Fotolia.com)

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