Keine Geldentschädigung bei Veröffentlichung von Bikini-Bildern

Unter der Überschrift „A. am Ballermann ausgeraubt“ berichtete die BILD-Zeitung in der Printausgabe vom 10.05.2012 von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballer. Unter der Überschrift stand: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann… Jetzt wurde er Opfer einer Straftat…“ Eine der dazugehörigen Fotografien zeigte den Fußballer und im rechten Bildrand im Hintergrund eine Frau, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist.

Das OLG differenziert

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 14.05.2014, Az.: 6 U 55/13; Pressemitteilung) hat entschieden, dass die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen sei. Einen Anspruch auf Entschädigung hat der Senat verneint und die Klage insoweit abgewiesen.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Die Veröffentlichung des Fotos habe die Frau im Bikini in ihrem Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) verletzt und zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Die Aufnahme zeige die Abgebildeten am Strand, mithin in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Die Frau sei erkennbar und hätte in eine Veröffentlichung des Fotos einwilligen müssen.

Kein Bildnis der Zeitgeschichte

Eine Ausnahme nach § 23 KUG lag nicht vor. § 23 Nr. 1 KUG konnte nicht angewandt werden, weil es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte. Maßgeblich sei, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade der Betroffenen bestehe. Die möglicherweise rechtmäßige Ablichtung des Fußballprofis sei unabhängig von der Ablichtung der Frau im Bikini zu bewerten, da sie in keinerlei Beziehung zu ihm stehe.

Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss zurückstehen

Jedenfalls aber würde bei einer Interessenabwägung dem Interesse der Frau am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen sein. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Es sei einem Presseunternehmen ohne weiteres möglich gewesen, die Frau durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen.

Darüber hinaus könnten Teile der Leserschaft die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte „pikante Frauenbegleitung“ handele.

Klägerin ist kein „Beiwerk“

Auch sei die Veröffentlichung nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach § 23 I Nr. 2 KUG Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erschienen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Schon dem Wortlaut nach geht es nämlich nur um Abbildungen, bei denen die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt. Es geht gerade nicht um Personen, die im Fokus stehen.

Eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift komme nicht in Betracht, da damit Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt würden als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen nach der Rechtsprechung eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne weiteres die Veröffentlichung eines Begleiterfotos rechtfertige.

Keine Geldentschädigung für Veröffentlichung

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige jedoch nicht die Zahlung einer Geldentschädigung. Regelmäßig werde ein solcher Anspruch nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt werde, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Ein solch schwerwiegender Eingriff liege hier nicht vor. Das Foto sei am Strand aufgenommen worden und die Klägerin situationsadäquat gekleidet. Die Abbildung sei weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Anforderung an Geldentschädigung bleiben hoch

Das Gericht betont erneut, was vielen unbekannt ist: Es besteht zwar regelmäßig ein Unterlassungsanspruch, d.h. die Fotos müssen entfernt werden. Nicht jede rechtswidrige Fotoveröffentlichung führt jedoch auch automatisch zu einer Geldzahlung an den oder die Betroffenen.

Geldentschädigungsansprüche sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Regelmäßig wird darauf abgestellt, ob es sich hier um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil v. 13.02.2007, Az. 7 U 157/06) wobei allerdings ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch ein besonderes Gewicht durch die hohe Auflage einer Zeitschrift (BGH, Urteil v. 05.12.1995, Az. VI ZR 332/94) oder einer weiten Verbreitung im Internet erhalten kann. Da bisher nur die Pressemitteilung vorliegt kann bisher leider nicht nachvollzogen werden, inwieweit oder ob überhaupt das OLG Karlsruhe die Auflagenzahl beachtet hat.

(© boykung – Fotolia.com)

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