Urheberschutz auch für spirituelle Texte nach Eingebung

Bei dem streitgegenständlichen Text handelt es sich um in den 1960er Jahren niedergeschriebene Eingebungen des Jesus von Nazareth. Dieser sei einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie (im Folgenden „S“) in aktiven Wachträumen diktiert worden. Im Jahre 1975 stellte die S eine redaktionell überarbeitete Version fertig und meldete diese zum amerikanischen Copyright-Register an. Die daraus resultierenden Rechte wurden anschließend an die nun klagende Stiftung übertragen. Sie beruft sich auf die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von Textpassagen durch einen deutschen Verein und nimmt diesen auf Unterlassung in Anspruch.

Jesus von Nazareth als Urheber?

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit der Argumentation, die S könne nicht Urheberin des Textes gewesen sein. Vielmehr sei der Text Resultat eines Diktats, dass sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.

Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 13.5.2014, Az.: 11 U 62/13 ).

Jenseitige Inspirationen sind dem Menschen zuzurechnen

Das Oberlandesgericht teilte die Ansicht des Beklagten, der S sei bei der Entstehung der Texte lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, nicht. Vielmehr seien nach allgemein vertretener Auffassung jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen.

Hierfür spreche, dass es für die Begründung von Urheberrechtsschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei. Dementsprechend können auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein. Der Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.

Gegen die Entscheidung kann Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Der Volltext der Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.2014

(Bild: © V.P. – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „Urheberschutz auch für spirituelle Texte nach Eingebung“

  1. Klingt nach dem „Kurs in Wundern“ – wobei der Verein ja vermutlich eh die deutsche Übersetzung gepostet hat und da hat doch der Übersetzer ein Mitrecht, oder?

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