OLG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2011, Az.: 6 W 278/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 28. Zivilkammer vom 5.10.2011 auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der

Sache teilweise Erfolg.

Die Kammer hat im Nichtabhilfebeschluss vom 6.12.2011 zutreffend die bisherige Rechtsprechung des Senats dargestellt, nach der das Interesse an der Untersagung des unberechtigten Angebots eines Films in einer Tauschbörse mit 30.000 € bewertet worden ist. Der Senat hat jedoch seine Rechtsprechung modifiziert und in einem Beschluss vom 9.9.2011 (6 W 165/11), der das Angebot eines Computerspiels in einer Tauschbörse betraf, ausgeführt, ein solches sei zwar höher zu bewerten als das Angebot eines Musikalbums oder Kinofilms, weil Computerspiele in der Regel zu höheren Verkaufspreisen angeboten würden; zudem werden sie in der Regel intensiver genutzt als Musikalben oder Filme. Gleichwohl sei das Interesse der Antragstellerin an der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (lediglich) mit 20.000 € zu bewerten. An der früheren Rechtsprechung betreffend Kinofilme werde nicht weiter festgehalten.

Nach diesen Maßstäben ist der Wert des Interesses der Antragstellerin auf 15.000 € zu schätzen. Dabei hat der Senat dem Umstand, dass es sich nicht um einen Kinofilm handelt, kein besonderes Gewicht beigemessen, weil nicht festgestellt werden kann, dass aus diesem Grund der Umfang der Verwertung des verfahrensgegenständlichen Films geringer ausgefallen wäre; vielmehr liegt dies angesichts der Anzahl der festgestellten IP-Adressen, von denen aus der Film angeboten worden ist (vgl. Anlage ASt 2), eher fern.

Eine derartige Differenzierung erscheint danach nicht angezeigt. Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.

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