OLG Köln: Keine Gebührendeckelung für Altfälle

Eine neue Regelung im Urheberrechtsgesetz deckelt den Unterlassungsstreitwert bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen. Für Abmahnungen vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung greift diese nach Auffassung des OLG Köln nicht.

Die neue Regelung seit dem 09.10.2013

Seit dem Inkraftreten des § 97a Abs. 3 UrhG ist der Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsanprüche bei Privatpersonen auf 1.000 Euro begrenzt:

„[…]

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

  1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

[…]“

Der Hintergrund der neuen Regelung findet sich in den hohen Streiwertfestsetzungen in Abmahnverfahren, welche in der Rechtsprechung auch regelmäßig bei Privatpersonen anerkannt wurden. Maßgeblich für die Höhe des Streitwertes ist neben dem Schadensersatz der Unterlassungsanspruch, dessen Bezifferung einen großen Spielraum lässt. Da sich die Rechtsanwaltsgebühren an dem Streitwert orientieren, fiel dieser in der Regel sehr hoch aus. So wurde der Streiwert bei einem Computerspiel beispielsweise auf 20.000 Euro (OLG Köln, Beschluss v. 09.09.2011 – 6 W 165/11), bei einem Film auf 15.000 Euro (OLG Köln, Beschluss v. 22.12.2011 – 6 W 278/11) und bei einem Musikalbum auf 10.000 EUR (Beschluss v. 14.03.2011 – 6 W 44/11) festgesetzt. Um den privaten „Ersttäter“ vor diesem unverhältnismäßig  hohen Kostenrisiko zu schützen, hat der Gesetzgeber diesem Vorgehen einen Riegel vorgeschoben und die Höhe des Streitwertes (bis auf einzelne Ausnahmefälle) auf 1.000 Euro begrenzt.

Was gilt für Abmahnungen vor dem Inkrafttreten des § 97a Abs. 3 UrhG?

Diese Frage haben die Gerichte bislang unterschiedlich beantwortet. So wendete beispielsweise das AG Köln (Urt. v. 10.3.2014 – 125 C 495/13) und das AG Hamburg (Beschl. v. 24.10.2013 – 32 C 405/13) die neue Regelung auf Altfälle an. Das AG München, (Urt. v. 7.3.2014, 158 C 15658/13, Beschl. v. 09.10.2013 – 172 C 18546/13) sah dies anders und verneinte eine Anwendung auf Altfälle.

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 20.01.2014 – 6 U 175/13) hat nun in der Berufungsinstanz beschlossen, dass es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt. Diese erfolgte vorliegend vor dem Inkrafttreten des § 97a Abs. 3 UrhG. In den Gründen wurde ausgeführt:

„Eine Anwendung des § 97 a III UrhG in der seit dem 09.10.2013 geltenden Fassung, nach der der Gegenstandswert unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur 1.000,- € beträgt, kommt im Streitfalle nicht in Betracht. Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 = WRP 2012, 1216 Rdnr. 10 – Marktführer Sport; BGH, GRUR 2010, 1120 Rdnr. 17 = WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2009, 1064 Rdnr. 13 = WRP 2009, 1229 – Geld-zurück-Garantie II; jeweils m. w. Nachw.). Eine Rückwirkung auf Altfälle sieht das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht vor, so dass die von der Beklagten angeführte Judikatur im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des BGH nicht zu überzeugen vermag.“

Vertretbare Auffassung des OLG Köln

Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung wohl vor allem erreichen, dass urheberrechtliche Klagen in Bagatellfällen für den Abmahnenden nicht mehr lukrativ sind und somit außergerichtliche Lösungen gefunden werden. Die Entscheidung des OLG Köln hinsichtlich der Anwendung auf Altfälle ist durchaus nachvollziehbar, da die Situation des Abgemahnten dadurch zwar nicht verbessert, aber auch nicht verschlimmert wurde. Eine andere Ansicht lässt aber ebenso gut begründen.

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