OLG Köln, Beschluss vom 9. August 2011, Az.: 6 W 165/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 33. Zivilkammer vom 15.7.2011 wie folgt festgesetzt:

Bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung: 15.000 €

Danach: die bis dahin angefallenen Kosten.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt zur Herabsetzung des Streitwerts auf 15.000 €. Der Senat hat bisher (teilweise unter Einschränkung früherer Rechtsprechung ) den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag auf 30.000,00 € beim Angebot eines Kinofilms (Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10), 20.000,00 € für ein Hörbuch (Beschluss vom 16.02.2010, 6 W 22/10) und 10.000 € beim Angebot eines aktuellen Musikalbums (Beschluss vom 14.3.2011 – 6 W 44/11) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Streitwerts von 15.000 € beim Angebot eines aktuellen Computerspiels angemessen. Dagegen kann es für die Bewertung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht erheblich ins Gewicht fallen, dass das Computerspiel an zwei aufeinanderfolgenden Tagen angeboten worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dies auf zwei gesondert zu bewertenden Handlungen der Antragsgegnerin beruht hätte.

Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.

Schreibe einen Kommentar