OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2011, Az.: 6 W 44/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 96/11 – vom 07.02.2011, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 10.000,00 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der mit dem Antrag geltend gemachten Beeinträchtigung (§§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO), das nach freiem richterlichen Ermessen zu schätzen ist. Nur mittelbar maßgeblich ist insoweit das von der Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 22.2.2011 angeführte generalpräventive Interesse der Antrag­stellerin daran, als Rech­teinhaberin das rechtswidrige Angebot von Musikalben in Tauschbörsen zu unterbinden; entscheidend für die Bemessung sind vielmehr der Wert des verletzten Schutzrechtes und die Intensität seiner Beeinträchtigung (vgl. Senat, Beschluss vom 16.02.2010 – 6 W 22/10). Auch nach diesen Kriterien ist das Interesse der Antragstellerin indes mit 10.000,00 € zu bewerten.

Die im Rahmen von Tauschbörsen verwendeten sog. „Filesharing-Netzwerke“ bewirken, dass derjenige, der von dem Angebot zum Herunterladen eines Musiktitels Gebrauch macht, damit sogleich zum Anbieter dieses Titels im Internet wird. Es steht aus diesem Grunde angesichts der weltweiten Ausdehnung des Internets eine unübersehbar große Zahl von Rechtsverletzungen zu befürchten. Es kommt hinzu, dass sich der Titel im Verletzungszeitpunkt in der aktuellen Verkaufsphase befand. Angesichts dessen ist die Wertfestsetzung auf 10.000,00 € angemessen. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, der in der Vergangenheit z.B. für das Anbieten eines ganzen Kinofilms 30.000,00 € (Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10), für ein Hörbuch 20.000,00 € (Beschluss vom 16.02.2010, 6 W 22/10) und für zwei Singles einen Betrag von 15.000,00 € (Beschluss vom 22.09.2010, 6 W 139/10) angesetzt hat.

Die von dem Antragsgegner demgegenüber angeführte Rechtsprechung gebietet eine abweichende Beurteilung nicht. Soweit die Entscheidungen überhaupt die Frage des Streitwertes betrafen, hatten sie nicht Unterlassungsansprüche, sondern Schadensersatzansprüche bzw. die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Gegenstand. Das Interesse an dem Ersatz von Schäden bzw. der Auskunft über die Zuordnung von Anschlussdaten ist indes nicht identisch mit dem Interesse der Antragstellerin an einer zukünftigen Unterlassung der Rechtsverletzung.

Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gemäß § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.

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