Fotograf klagt wegen Rihanna-Video – Update

In Ihrem Video „S&M“ aus 2011 räkelt sich Rihanna in einer Sadomaso-Szenerie. Mehr oder weniger bekleidet in einem knappen Kleid aus Zeitungspapier und roter Perücke erscheint sie hinter einer transparenten Folie mit grün-blauem Licht im Hintergrund. Auf die Folie waren mit schwarzen Klebestreifen große Kreuze geklebt.

Fotograf sieht seine Rechte durch Rihanna-Video verletzt

Der Fotograf Philipp Paulus hatte bereits 2010 seine Freundin mit Plastikfolie, auf der schwarze Kreuze markiert sind, abgelichtet. Die Szenerie ist gleichfalls grün-blau ausgeleuchtet, allerdings gabs dazu eine blonde Hochsteckfrisur und ein rotes Tüllkleid. Das Bild stammt aus seiner Fotoserie „Paperworld“.

Der mittlerweile in New York lebende Künstler sieht sein Urheberrecht verletzt. Er fordert Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro von Universal Music Deutschland GmbH vor dem Landgericht Stuttgart. Er ist der Ansicht, man habe sein Werk „respektlos und unautorisiert kopiert“, wie in der Stuttgarter-Zeitung nachzulesen ist. Die Bilder machten 40 Prozent des Videos aus, so der Anwalt des Klägers. Wesentliche Elemente der Bilder seien übernommen worden.

Die Plattenfirma hat Zahlung von 5.000 Euro angeboten. Falls die Vergleichsverhandlungen scheitern, wird ein Urteil am 3. Juni 2014 erwartet.

Maßstab der Rechtsprechung

Universal Music Deutschland argumentiert, beim Betrachter des Videos würde sich nicht der Gedanke auf das Ursprungswerk des Fotografen aufdrängen. Nun, dafür müsste man die Bilder wohl direkt nebeneinander legen, um dies wirklich beurteilen zu können.

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 03.05.2013, Az.: I-8 O 134/12) fasste es so zusammen: Wenn der Gesamteindruck der prägenden Merkmale eines Bildes dem anderen Bild unverkennbar nahe kommt, sei von einer unfreien Bearbeitung nach § 23 UrhG auszugehen. Die freie Benutzung hingegen sei dadurch gekennzeichnet, dass das ursprüngliche Bild nur als Anregung gedient habe.

Andere Gerichte gehen regelmäßig von einem Rechtsverstoß aus, wenn die in der Vorlage verkörperte schöpferische Leistung übernommen wird (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2006, Az.: 12 O 34/05; OLG Köln, Urt. v. 05.03.1999, Az.: 6 U 189/97).

Wird zugegeben, dass das ursprüngliche Bild bekannt war und besteh eine übermäßige Ähnlichkeit der Bilder, scheinen die Gerichte durchaus eine unfreie Bearbeitung anzunehmen. Die Chancen des Fotografen könnten damit schlechter stehen. Dass es daher zu einem Vergleich kommt ist wahrscheinlich. (Leider) wird die Plattenfirma es kaum auf ein Urteil hinauslaufen lassen.

Update: 05.06.2014:

Nach Informationen von heise online ist der von dem Fotografen angestrengte Prozess zugunsten des Musiklabels Universal Music ausgegangen. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage des Fotografen ab. Das Gericht vertritt in seiner Begründung die Ansicht, dass es sich bei dem Werk von Rihanna um ein eigenständiges neues Werk handelt.

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