LG Dessau-Roßlau: Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Oskar Schlemmer

Was ist geschehen?

Die Stiftung Bauhaus Dessau veranstaltet seit Dezember 2013 die Kunstausstellung „Mensch Raum Maschine. Bühnenexperimente am Bauhaus“, die u.a. von brasilianischen Studenten entworfene Kostüme (sog. Figurien) zum Gegenstand hat. Die Figurien sind an die Werke des Bauhauskünstlers Oskar Schlemmer (1888-1943), welche dieser für das „Triadische Ballett“ entworfen hat, angelehnt. Der Enkel von Schlemmer sah in der Ausstellung das postmortale Persönlichkeitsrecht seines Großvaters verletzt. Wie in der Pressemitteilung des Gerichts zu lesen, ist er der Ansicht, dass es sich bei den ingesamt 18 dargestellten Figurien um minderwertige Reproduktionen handele und beim Besucher jedoch der Anschein erweckt werde, dass es sich um die Originale oder zumindest um orginalgetreue Nachbildungen handele. Vor Gericht wollte er bewirken, dass die Figurinen ausdrücklich mit dem Hinweis versehen werden, dass es sich nicht um die Originale handelt.

Die Entscheidung des Langerichtes

Wie rechtslupe.de berichtete kam das Landgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 27.01.2014, Az.: 4 O 792/13) jedoch zu dem Ergebnis, dass dem Kläger aus mehreren Gründen kein Anspruch zusteht.

Zunächst sei die Durchsetzung des ideellen postmortalen Persönlichkeitsrechts verfristet, da Oskar Schlemmer bereits vor 70 Jahren verstarb. Grundsätzlich unterliegt der sog. postmortale Achtungsanspruch keiner gesetzlich normierten Frist. Das Gericht begründete die Verfristung jedoch anhand eines Vergleiches mit dem Urheberrecht, welches 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlösche. Somit könne der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht darüber hinaus wirken. Auch seien keine besonderen Schutzinteressen erkennbar, die eine längere Schutzfrist rechtfertigen könnten.

Außerdem sei selbst bei der Annahme eines postmortalen Persönlichkeitsrechts keine Verletzung ersichtlich. Die Beklagte weise im Eingangsbereich ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den ausgestellten Figurinen um Rekonstruktionen von Studenten der Senac-Universität Sao Paulo handelt. Außerdem sei auch durch die gesamte Gestaltung des Ausstellungsraumes für den Besucher erkennbar, dass die Darstellungen künstlerische Interpretationen sind, und nicht die Originale von Oskar Schlemmer.

Mehr zum postmortalen Persönlichkeitsrecht finden Sie hier.

2 Gedanken zu „LG Dessau-Roßlau: Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Oskar Schlemmer“

  1. Hallo Frau Schletter.
    Vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Als regelmäßiger Leser von „Recht am Bild“ wundert es mich allerdings ein wenig, dass es bisher keinen Artikel zum Urteil des LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 zu finden ist. Dieses Urteil ist z.Zt. in aller Munde, da es meilenweit von der technischen Realität des Internets entfernt ist.
    Hier die Stellungnahme der Bildagentur, die sich an einer Revision beteiligen wird: http://www.pixelio.de/static/stellungnahme
    LG Jan Wischnewski

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  2. Hallo Herr Wischnewski,

    der Artikel zum Lg Köln wird Morgen oder spätestens Freitag veröffentlicht. Wir haben bewusst darauf verzichtet, der Panikmache zu folgen. Da wir uns eingehender damit beschäftigt haben fällt unsere Stellungnahme entsprechend länger aus. Wir gehen dabei auch auf Meinungen anderer Kollegen ein und geben unseren Lesern damit einen kompakten Überblick. 

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