KG Berlin: vzbv obsiegt gegen Facebook

Der Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Facebook Irland (die europäische Tochtergesellschaft von Facebook USA) begann bereits 2010. Damals mahnte der Verbraucherschutz Facebook wegen sämtlicher Verstöße gegen das BDSG und UWG ab. Gegenständlich waren der sog.“Freunde-Finder“, welcher „Einladungsemails“ an Nichtnutzer versandte, und verschiedene Klauseln in den AGB, die als kundenfeindlich einzustufen seien. Nachdem Facebook der Abmahnung nicht nach kam, reichte der vzvb Klage beim Landgericht Berlin ein und obsiegte (Urteil vom 6.3.2012, Az.: 16 O 551/10). Wir berichteten darüber. Nun gab auch das KG Berlin dem vzbv Recht und wies die Berufung von Facebook zurück (Urteil vom 24.1.2014, Az.: 5 U 42/12).

Die Entscheidungsgründe des KG Berlin

 Der Freunde-Finder

Die „Einladungsemails“ wurden vom Gericht als eine unzumutbare belästigende und damit unerlaubte Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) qualifiziert, da die Nichtnutzer als Emailempfänger der Nutzung ihrer Emailadresse nicht zugestimmt haben. Außerdem handelt es sich bei diesen „Werbeemails“ auch um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, da sie als private“Einladungsemails“ getarnt seien.

Wenig überraschend muss sich auch Facebook dem deutschen Datenschutzrecht unterordnen (vgl. Social Media und Recht, S. 154). Die Funktion „Freunde finden“ stellt einen Verstoß gegen § 28 Abs. 3, § 4a Abs. 1 BDSG dar, weil Facebook durch das Betätigen des Buttons personenbezogene Daten zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers verarbeitet.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. IP-Lizenz-Klausel – „Der Austausch deiner Inhalte und Informationen“

Diese Klausel erteilt Facebook die generelle, unentgeltliche Befugnis, alle urheberrechtlich geschützten Werke der Nutzer zu verwenden. Das entspreche laut Gericht nicht dem Leitbild einer angemessenen Vergütung des Urhebers. Die Klausel sei außerdem zu unklar und unverständlich, da der Nutzer mit der Formulierung „auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook“ nicht überblicken kann in wie fern seine Fotos oder Videos genutzt werden.

2. Werbeklausel – „Über Werbung auf Facebook“

Das Profilbild und der Name des Nutzers wird von Facebook für Werbezwecke verwendet. Darauf werde in der Klausel zwar hingewiesen, jedoch sei der Umfang der Nutzung nicht bestimmt und somit als kundenfeindlich zu werten. Außerdem verstoße die Klausel auch gegen das BDSG, da der Nutzer nicht in Kenntnis der Sachlage über die Verwendung seiner Daten für konkrete Werbezwecke sei und somit nicht rechtskonform in die Nutzung einwillige.

3. Änderungsklausel (Nutzungsbedingungen)

Diese Klausel regelt, dass sich Facebook vorbehält jegliche Änderung in den Nutzungsbedingungen vorzunehmen. Auch diese einschränkungslose Änderungsklausel hielt der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und wurde vom Gericht als unwirksam erachtet.

4. Beendigungsklausel

Die Klausel sieht ein außerordentliches Kündigungsrecht von Facebook vor, ohne dass hierfür zwingend ein wichtiger Grund vorliegen muss oder der Nutzer zunächst abgemahnt wird. Dies entspreche ebenfalls nicht dem deutschen Recht und sei somit unwirksam.

5. Werbereaktionsdatenklausel „Informationen, die wir erhalten – Informationen von anderen Webseiten“

Hiermit räumt sich Facebook das Recht ein, mit anderen Webseiten Daten über seine Nutzer auszutauschen, insbesondere über die Reaktion der Nutzer auf Werbeanzeigen auf Webseiten außerhalb von Facebook. Die Einwilligung dazu sei zum einen unwirksam, da die Information über die Datenschutzrichtlinien und die Abgabe der Einwilligungserklärung nicht vor dem Button „Registrieren“ erfolgt, sondern danach. Zum anderen sei die Klausel erneut zu unbestimmt, da für den Nutzer nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang seine Daten für Werbezwecke (auch außerhalb von Facebook) genutzt werden.

6. Verbindungs-Klausel– „Informationen, die du mit Dritten teilst – Herstellung einer Verbindung mit einer Anwendung oder Webseite“

Die Klausel über die Verbindung zu anderen Webseiten oder Apps sei ebenfalls unwirksam, da es unklar sei, welche Befugnis dem Dritten mit einer Erlaubnis des Facebook-Nutzers zum „Zugang“ zu seinen Daten gegeben werde.

7. Änderungsklausel (Datenschutzrichtlinien)

Auch die Klausel über die Facebook-Datenschutzrichtlinien sei unwirksam, da die bloße Bekanntgabe der Änderungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Vielmehr sei ein besonderer Hinweis erforderlich.

Das Urteil des KG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Wir dürfen also weiterhin gespannt sein, ob der Fall auch höchstrichterlich vom BGH entschieden wird.

Facebook Freunde-Finder und AGB mittlerweile angepasst

Inzwischen hat Facebook den „Freunde-Finder“ und die AGB zum größten Teil verändert. Jedoch ist der vzbv der Ansicht, dass die Grundsätze dieses Urteils durchaus auch auf den aktuellen Freundefinder und die teils modifizierten AGB zu übertragen seien. Sobald das Urteil rechtskräftig sei, werde der vzbv prüfen, an welchen Stellen sich das Urteil unmittelbar auf Facebooks laufenden Geschäftsbetrieb auswirke.

(Bild: © artagent – Fotolia.com)

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