EuGH: Verlinkung auf öffentliche Beiträge urheberrechtlich zulässig

Viele Dienste im Internet bieten als Leistung das Sammeln und Verlinken von verschiedenen öffentlich zugänglichen journalistischen Beiträgen an. In einem vom schwedischen Berufungsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegten Fall, ging es um den Dienst „Retriever“, der seinen angemeldeten Nutzer eben diese Dienstleistung zur Verfügung stellt. Einige Journalisten der verlinkten Beiträge wollten nun eine Vergütung für diese Form der Nutzung gerichtlich erstreiten. 

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof entschied jedoch nicht im Sinne der Kläger (Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: C‑466/12). Zwar stellte er fest, dass auch eine Verlinkung eine urheberrechtliche öffentliche Wiedergabe darstelle. Allerdings ist eine solche zulässig, wenn die verlinkten Beiträge bereits frei zugänglich sind – mit der Verlinkung also keine neue Öffentlichkeit geschaffen wird. So lag es auch in dem zu entscheidenden Fall. Die verlinkten Beiträge waren bereits vor dem Setzen der Links frei zugänglich. Es wurde also keine neue Öffentlichkeit durch das Setzen eines Links generiert.

„Da die betreffenden Werke auf der Seite, auf der sie ursprünglich wiedergegeben wurden, sämtlichen Nutzern einer anderen Seite, für die eine Wiedergabe dieser Werke über einen anklickbaren Link erfolgte, ohne Zutun des Betreibers dieser anderen Seite unmittelbar zugänglich waren, sind die Nutzer dieser von ihm betriebenen Seite demnach als potenzielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und daher als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die die Inhaber des Urheberrechts hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.“

Demzufolge kann sich derjenige, der Beiträge frei veröffentlicht, nicht gegen die Verlinkung des Beitrags auf anderen Seiten wehren. Eine Einwilligung des Rechteinhabers ist nicht erforderlich. Dies gilt nach Ansicht des EuGH selbst dann, wenn Internetnutzer den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält. Dieses Ergebnis ist im Sinne eines funktionierenden Internets und einer freien Verbreitung öffentlicher Informationen zu begrüßen.

Situation in Deutschland

Bereits im Jahr 2003 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner „Paperboy“-Entscheidung ähnlich (Urteil vom 17. Juli 2003,  Az. I ZR 259/00). Das Gericht stellte damals fest:

„Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.“

Das Setzen eines (Deep-)Links erleichtere also nur den Zugriff auf bereits veröffentlichte Werke, so dass allein dadurch kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen wird.

Anwendung auch auf das „Framing“?

Wie die Kollegen von irights.info erläutern, ist eine Anwendung dieser Rechtsprechung auch auf das Einbetten von Videos denkbar. Dem EuGH liegt eine entsprechende Vorlage des BGH vor (wir berichteten). Es bleibt also mit Spannung zu erwarten, ob und wie der Gedanke des „neuen Publikums“ vom EuGH in Zukunft weiter verwendet wird.

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(Bild: © ijacky – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „EuGH: Verlinkung auf öffentliche Beiträge urheberrechtlich zulässig“

  1. Meine Lokalzeitung bietet auf ihrem Online-Auftritt einen direkten Zugriff auf Bilder, die auf Instagram mit bestimmten Hashtags gepostet wurden, die lokale Relevanz besitzen, wie z.B. der Stadtname #coburg.
    Damit schafft die Webseite ein Angebot wie eine Diashow, für die der Betreiber üblicherweise dem Fotografen Honorar zahlt. 
    Bedeutet dieses Urteil, dass Webseiten-Betreiber dieser Zeitung die Bilder direkt von der Instagram-Webseite in seine Webseite einspeisen darf, ohne dafür Honorar entrichten zu müssen, da die Urheber ihre Bilder auf Instagram schon frei verfügbar machen? 

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  2. Hallo Herr Meister,

    das Urteil betrifft zunächst die Frage, ob derjenige der einen Link auf ein urheberrechtlich geschützten Text setzt, damit eine urheberrechtliche relevante und zustimmungsbedürftige Handlung begeht.

    Ihre Frage zielt – wenn ich das richtig verstehe – auf die Thematik das „Framings“ ab, also das tatsächliche Einbinden eines bereits veröffentlichten Werkes in einen anderen Auftritt. Dies ist durch den EuGH noch nicht entschieden. Für den Fall der Einbindung von YouTube-Videos in Websites Dritter liegt ein solcher Fall aber derzeit zur Verhandlung dort vor. Es ist durchaus möglich, dass die hier verwendete Argumentation vom EuGH auch in einer Folgeentscheidung angewendet wird. Das bleibt jedoch abzuwarten. Wir werden darüber berichten, wenn es soweit ist.

    MfG

    Dennis TÖlle

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