OLG Köln: Zitate in YouTube-Videos nur unter Wahrung der Belegfunktion

Wer sich im Rahmen von selbst erstellten YouTube-Videos mit anderen Filmen oder Bildern auseinandersetzt, darf diese nur verwenden wenn er eine entsprechende Nutzungserlaubnis besitzt. Ist dies nicht der Fall, so kommt ein wirksames Zitat gem. § 51 UrhG nur dann in Frage, wenn das zitierte Werk als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (so auch BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). Das OLG Köln hat dies in einem aktuellen Urteil (OLG Köln, Urteil v. 13.12.2013, Az.: 6 U 114/13) ausdrücklich klargestellt.

Ausschnitte aus Dokumentarfilm als Zitat?

Im zu beurteilenden Fall hatte der Antragsteller behauptet, in einem Video des Antragsgegners seien Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten, dessen Urheber er selbst sei. Darüber hinaus würde ein Bild eingeblendet, an dem ihm die Nutzungsrechte zuständen. Der Antragsgegner hatte sich unter anderem mit der Argumentation verteidigt, die Einblendungen seien vom Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt.

Voraussetzungen an wirksames Bild- oder Videozitat bei YouTube nicht eingehalten

Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine Absage. Die (strengen) Anforderungen an ein wirksames Bild- oder Videozitat seien im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Die Einführung der verwendeten Videosequenz durch eine Moderatorin mit den Worten „Ich habe es mir angeschaut und es hat mich berührt, dieser ekelerregende Zusammenschnitt hat mich berührt.“ reiche nicht aus um der erforderlichen Belegfunktion im Rahmen des Zitatzwecks gerecht zu werden:

„Diese Kritik ist jedoch derart pauschal und so wenig auf den Inhalt der zitierten Szenen bezogen, dass nicht mehr von einem legitimen Zitat gesprochen werden kann. Insbesondere fehlt es an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen. Jedenfalls die Einblendung in dem konkreten Umfang, wie sie hier erfolgt ist, wird daher nicht mehr von einem legitimen Zitatzweck gedeckt.“

Auch für das eingeblendete Foto greife § 51 UrhG nicht:

„Auch die Einblendung des Fotos stellt sich im Ergebnis nicht als ein zulässiges Zitat dar. Zwar kann auch die Übernahme eines Fotos, mithin eines ganzen Werks, zulässig sein, wenn es vom Zitatzweck gedeckt wird („Bildzitat“, OLG Hamburg, GRUR 1993, 666 – Altersfoto; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51 Rn. 24). Ob die Einblendung des Fotos im vorliegenden Fall von einem Zitatzweck gedeckt wird, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da ein Zitat voraussetzt, dass das zitierte Werk mit dem Willen des Urhebers erschienen oder veröffentlicht ist (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51 Rn. 2; Schulz, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 51 Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 51 Rn. 2). Diese Voraussetzung, die im vorliegenden Zusammenhang die Antragsgegner darlegen und glaubhaft machen müssten, ist hier für das Foto des Antragstellers nicht vorgetragen worden.“

Das OLG Köln bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung der Gerichte, die hohe Anforderungen an den Zitatzweck stellen. Näheres zum Bildzitat auch in unserem Beitrag „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.

(Bild: Youtube.com)

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