10,5 Millionen Dollar Schadensersatz für Streaming-Portale

Der Betreiber der Streaming-Portale baute auf den beiden Internetseiten „Watch The Simpsons Online“ und „Watch Family Guy Online“ zwei externe Player ein, über welche die Trickserien kostenlos angesehen werden konnten. Rund 87 Millionen Besucher nutzten die Seiten, welche durch Werbeeinnahmen finanziert wurden und aufgrund der beachtlichen Besucherzahlen einen hohen Gewinn einbrachten.

10,5 Millionen Dollar Schadensersatz für Streaming-Portale

Auf den Seiten selber war kein urheberrechtlich geschütztes Material vorhanden, sondern „nur“ die Player. Die Trickfilmfolgen wurden aus externen Quellen in die Internetseiten eingebettet. Als der Rechteinhaber 20th Century Fox davon Kenntnis erlangte, reichte er im Oktober 2013 nach einer Reihe von Auseinandersetzungen Klage gegen den Kanadier ein. Der kanadische Federal Court sprach dem Fernsehsender eine Rekordsumme von 10,5 Millionen Dollar zu. Diese enorme Summe soll nach der Ansicht der Klägervertreter eine abschreckende Wirkung auf Betreiber ähnlicher Seiten haben, die das Einbetten von urheberrechtlich geschützten Material zu kommerziellen Zwecken nutzen.

Entscheidung über „Framing“ offen

Ob das Einbetten von fremden Material auf der eigenen Seite (sog. „Framing“) auch in Deutschland einen Urheberrechtsverstoß darstellt, ist noch unklar. Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegt (BGH, Beschluss v. 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12).

Der BGH wies in seiner Pressemitteilung darauf hin,

dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Konkret wurde von dem Gericht folgende Frage an den EuGH formuliert:

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjeni-gen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

Unabhängig vom Ergebnis der Prüfung durch den EuGH, ist eine derart hohe Schadensersatzsumme für die deutsche Rechtsprechung wohl eher unwahrscheinlich.

1 Gedanke zu „10,5 Millionen Dollar Schadensersatz für Streaming-Portale“

  1. „Ob das Einbetten von fremden Material auf der eigenen Seite (sog. “Framing”) auch in Deutschland einen Urheberrechtsverstoß darstellt, ist noch unklar.“
    Die Frage ist wohl wie lange noch…

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