Urlaubszeit – Wichtige Regeln für Aufnahme und Veröffentlichung von Urlaubsfotos

Bei der Frage danach, ob ein Urlaubsfoto veröffentlicht werden darf oder nicht, lassen sich grob zwei (miteinander kombinierbare) Aspekte unterscheiden:

1. Wer hat das Foto gemacht?

Es gilt der Grundsatz: Nur der Urheber darf darüber entscheiden, was mit seinem Foto geschieht. Ist das Bild selbstgemacht, spricht in dieser Hinsicht also nichts gegen eine Veröffentlichung. Ist das Bild von einer anderen Person gemacht worden, sollte sie vor Verwendung des Bildes gefragt werden.

2. Was ist auf dem Foto zu sehen?

Bei Personenfotografien gilt der Grundsatz: Keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildern ohne Einwilligung der abgebildeten Personen, § 22 KunstUrhG. Eine solche Einwilligung kann ausdrücklich (z.B. schriftlich oder mündlich) sowie durch schlüssiges Verhalten (z.B. Positionieren und Lächeln) erteilt werden. Denn sich selbst möchte man bestimmt auch nicht immer in Bikini / Badehose im Internet wiedefinden.

Bei Abbildungen von Gebäuden, Denkmälern, Statuen etc. gilt in Deutschland die sog. Panoramafreiheit, die eine Ablichtung und auch eine anschließende Veröffentlichung regelmäßig ohne Einschränkungen erlaubt. Insbesondere jedoch bei Reisen in das nicht-europäische Ausland sind häufig besondere Regeln zu beachten. Da die Aufzählung den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde, verweisen wir auf die Website des Auswärtigen Amtes, welches die unterschiedlichen Besonderheiten nach Ländern sortiert auflistet. Es sollte aber erwähnt werden, dass in einigen Ländern strengere Regeln der Freiluft-Fotografie herrschen, als in Deutschland. Paläste, (Flug)Häfen oder auch Moscheen dürfen nur sehr eingeschränkt fotografiert werden. Wird man erwischt, droht mancherorts sogar die Konfiskation von Kamera und Film/Speicherkarte. Wenn man innerhalb von Gebäuden – und besonders in Kirchen, Museen oder bei Ausstellungen – fotografieren möchte kann einem sicherlich stets das Personal die Frage beantworten, ob geknipst werden darf. Oft ist am Eingangsbereich auch ein eindeutiger Hinweis angebracht.

Personen als Beiwerk

Auf eine besonders relevante Ausnahme von dem Erfordernis der Einwilligung bei Personen-Fotografien sei an dieser Stelle bereits hingewiesen: Personen können als „Beiwerk“ im rechtlichen Sinne betrachtet werden, wenn sie offensichtlich nicht Hauptmotiv eines Fotos sind. Wird beispielsweise ein touristisch sehr attraktives Gebäude abgelichtet, das eindeutig den Mittelpunkt der Fotografie darstellt, ist regelmäßig keine Einwilligung aller mit abgebildeten Touristen erforderlich.

Zu weiteren Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis verweisen wir auf den Artikel über das Recht am eigenen Bild.

Kinderfotos sind tabu

Viele Eltern zeigen gerne auch Urlaubsbilder ihrer Kinder. Unabhängig von urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Belangen möchten wir an dieser Stelle stark davon abraten, dies online zu tun. Sowohl von sozialen Netzwerken, als auch sonstigen Online-Stellen aus können diese Bilder allzu schnell in die falschen Hände gelangen. Pädophile nutzen gerne öffentliche Profile in sozialen Netzwerken sowie Blogs und andere Websites um an Kinderbilder zu gelangen. Darüber hinaus sollten sich Eltern bei der Veröffentlichung von Bildern Ihrer Kinder immer die Frage stellen: Was sagt mein Kind möglicherweise in 10 Jahren dazu, dass Fotos aus Kinderzeiten (evtl. irreversibel) im Internet stehen? Wer also Bilder von seinen Kindern ins Netz stellen möchte, sollte diese hinsichtlich Motiv und Ort der Veröffentlichung behutsam auswählen. Gehen Sie mit gutem Beispiel voran!

FKK? Gerne, aber nicht im Netz!

Vergleichbares gilt für Bilder von Personen an FKK-Stränden. In der Regel ist bereits die Aufnahme solcher Bilder durch den Hausrechtsinhaber des jeweiligen Strandabschnitts untersagt. Aber auch ohne eine ausdrückliche Untersagung gilt für Abbildung (nackter) Personen die Regel: Keine Veröffentlichung ohne Einwilligung (siehe u.a. OLG Oldenburg, Urteil v. 14.11.1988, Az.: 13 U 72/88 – Fotos vom Strand; LG Hamburg, ZUM 2002, 68 ff. – „Paparazzi“ – Fotos einer bekannten Sängerin und Moderatorin während eines Strandurlaubes teils in unbekleidetem Zustand; vgl. auch LG München, NJW 2004, 617 – sieben Sekunden dauernder Fernsehbeitrag zum Thema Nacktbaden). Unter Umständen kann auch bereits die Aufnahme selbst unzulässig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dadurch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts droht. Ausdrücklich ist die Aufnahme unzulässig, wenn dadurch eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs geschieht. Für ein solches Vorgehen droht auch eine strafrechtliche Ahndung. In § 201a Abs. 1 StGB heißt es:

Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein solcher besonders geschützter Raum ist jeder Raum, an den sich eine Person zur Abwendung fremder Blicke zurückzieht. Es spielt dabei keine Rolle ob dies eine Strandmuschel, eine Düne oder nur ein gespanntes Handtuch ist. Also Finger weg vom Abdrücker!

Aufnahmen im Ausland

Besondere Regelungen gelten möglicherweise in anderen Urlaubsländern als Deutschland. Einige fotorechtliche Besonderheiten finden sich z.B. in Österreich und der Schweiz. Auch hier gilt allerdings: Im Zweifel vor der Aufnahme fragen!

Selbst ist der Fotograf

Unter dem Strich ist man dann auf der sicheren Seite, wenn man nur Bilder hochlädt die man selbst geschossen hat und gegen dessen Veröffentlichung die abgebildete(n) Person(en) nichts einzuwenden haben (Näheres zum Thema Gruppenfotos). Falls Sie selbst ein von Ihnen erstelltes Bild im Internet finden, hilft oftmals auch „Erst fragen, dann klagen“.

(Bild: © javier brosch – Fotolia.com)

6 Gedanken zu „Urlaubszeit – Wichtige Regeln für Aufnahme und Veröffentlichung von Urlaubsfotos“

  1. Hallo Herr Tölle,
    wie schaut das, gerade bei Urlaubsbildern, im internationalen Recht aus?
    Wenn ich in Italien Perosnen fotografiere, vermute ich gilt erst mal italiensiches Recht.
    Wenn auf den Bildern nun Spanier zu sehen sind, könnten die dann theoretisch ihre Persönlichkeitsrechte nach spanischem Recht geltend machen?
    Und wie schaut es aus wenn ich die Bilder danach in Deutschland oder Österreich poste?
    Könnte ein findiger Fotograf damit die Persönlichkeitsrechte umgehen…?

    Es ist eher unwahrscheinlich, daß ein Spanischer Urlauber überhaupt mitbekommt wenn ich ein Bild von seinem Italienurlaub in Östereich poste aber die Globalisierung macht auch hier nicht halt…
    Viele Grüsse
    Joe S.

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  2. Hallo Herr Schneider,

    tatsächlich können die Regeln von Land zu Land abweichen, so dass man dazu keine allgemein gültige Aussage treffen kann. Was man allerdings sagen kann ist, dass in einem Großteil der Länger eine dem „Recht am eigenen Bild“ vergleichbare Regelung besteht. Die Persönlichkeitsrechte sind daher dort ebenfalls geschützt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Geltendmachung jedenfalls urheberrechtlicher Ansprüche auch länderübergreifend möglich. Siehe dazu: https://www.rechtambild.de/2015/02/eugh-der-fliegende-gerichtsstand-der-eu/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  3. Was mir noch total unklar ist, sind die Rechte an Urlaubsfotos, die jemand anderer mit meinem Apparat von mir gemacht hat. Wie sieht es da mit dem Nutzungsrecht aus? Da spielt doch auch das Recht am eigenen Bild mit rein. Wenn ich solche Bilder veröffentlichen will (Reiseblog, Buch etc.), wie ist das mit dem Urheberrecht?? Was mache ich, wenn ich den Fotografierenden gar nicht mehr finden kann??

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    • Hallo Carmen,

      der Urheber ist in der Regel immer derjenige, der den Auslöser drückt. Wem die Kamera gehört, spielt dabei keine Rolle hinsichtlich der Urheberschaft. Man könnte lediglich darüber nachdenken, ob mit der Nutzung bereits ein Recht an den Fotografien z.B. zur Speicherung eingeräumt wird. Urheber bleibt jedoch derjenige, der die Fotos erstellt. Die Rechte am eigenen Bild der abgebildeten Personen stehen gänzlich unabhängig davon. Von diesen Personen ist entsprechend eine Einwilligung einzuholen, siehe auch: https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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