Hostprovider haften auch als Gehilfen

In seiner Entscheidung (OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2013, Az.: 5 W 41/13) nahm das Gericht einen Hostprovider in die Haftung, der sich hartnäckig geweigert habe, eine Rechtsverletzung zu beseitigen.

Störerhaftung des Hostproviders

Der BGH hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10) verschiedene Kriterien aufgestellt, nach denen ein Provider zur Entfernung rechtswidriger urheberrechtlich geschützter Inhalte verpflichtet ist. Dies allerdings nur nach einem konkreten Hinweis auf die Inhalte:

Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 – Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 – Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, aaO Rn. 26 – Stiftparfüm).

Eine Pflicht zur dauerhaften Überwachung der Inhalte trifft den Hostprovider nicht:

Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

Kommt der Hostprovider diesen Aufforderungen nicht nach, so haftet er als Störer für die Inhalte.

Gehilfenhaftung des Hostproviders

Das OLG Hamburg hat die Haftung des Hostproviders nun für besondere Fälle erweitert. Im konkreten Fall hatte ein Anbieter trotz mehrfacher Hinweise und Handlungsaufforderungen nicht reagiert, geschweige denn die Inhalte entfernt. Das OLG spricht von „hartnäckigem“ Ignorieren. In diesem Verhalten erkannte das Gericht den sog. doppelten Gehilfenvorsatz. Diese primär aus dem Strafrecht bekannte Vorsatzform führt zu einer Haftung als Gehilfe im Sinne des § 27 StGB. Eine solche Haftung hat zur Folge, dass auch eine Schadensersatzpflicht des Hostproviders entsteht, während die reine Störerhaftung hingegen ausschließlich auf Unterlassung gerichtet ist.

(Bild: © Nmedia – Fotolia.com)

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