14.000 € für die Nichtnennung des Urhebers

Wie die Kölner Medienrechtskanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum berichtet, wurde die (vergleichbar hohe) Summe für die unzulässige Nichtnennung des Fotografen als Urheber bei der Nutzung seiner Bilder vereinbart.

Bilder unter Creative Commons-Lizenz

Konkret ging es um eines von mehreren Bildern, die der Fotograf unter den Bedingungen der Creative Commons License “Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (Attribution-ShareAlike 3.0 Unported)“ unter anderem bei Wikipedia kostenfrei zur Verfügung gestellt hatte. Diese Lizenz sieht vor, dass bei der (kostenfreien) Verwendung des Bildes der Werktitel, der Name des Urhebers, ein Link auf das Werk und/oder den Urheber und ein Link auf die Lizenzurkunde bei Creative Commons angegeben  werden.

Das Unternehmen, welches eines der Bilder an mehreren Stellen ohne Einhaltung dieser Vorgaben nutzte – also insbesondere auch keine Nennung des Urhebers vornahm – wurde sodann außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.000€ aufgefordert. Nach weiteren Verhandlungen haben sich der Fotograf und das Unternehmen auf eine Zahlung in Höhe von 14.000€ geeinigt.

Bei dem Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine gerichtlich geklärte Streitigkeit handelt, sondern um einen außergerichtlichen Vergleich. Angesichts der Schwere der Rechtsverletzung ist aber nicht auszuschließen, dass auch ein Gericht dem Fotografen eine vergleichbare Summe zugesprochen hätte. Hinsichtlich der Frage, inwieweit Forderungen in dieser Höhe auf andere Fälle übertragen werden können, stellt Rechtsanwalt Lampmann klar:

„Auch bei der Geltendmachung klarer Rechtspositionen gilt es, Augenmaß zu wahren. Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger und kleine Händler) sofort die “Abmahnkeule herausholen”. Oft ist es die beste Werbung für einen Fotografen, wenn er sich gütlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Es sollen schon Freundschaften aus einer zunächst eher feindseligen Begegnung entstanden sein.“

Creative Commons-Bedingungen erfüllen

Dieser Fall zeigt deutlich, dass auch (oder insbesondere?) bei der Nutzung von Creative Commons-Lizenzen die Einhaltung der Lizenzbedingungen geboten ist. Zwar ist die Nutzung von Bildern unter einer solchen Lizenz grundsätzlich kostenfrei, jedoch nicht gänzlich ohne eigene Leistung zulässig. Alle Creative Commons-Lizenzen eint daher die Verpflichtung zur Nennung des Urhebers. Dieser Grundgedanke ist auch im deutschen Urheberrecht verankert (siehe auch: Das Recht auf Urhebernennung), so dass eine Verletzung in jedem Fall empfindliche Zahlungen nach sich ziehen kann. Der möglicherweise verbreitete Gedanke, dass Bilder unter Creative Commons-Lizenzen ohne jede Eigenleistung genutzt werden können, ist daher falsch.

Bei der Auswahl  der passenden Creative Commons-Lizenz für die eigenen Bilder, hilft auch unser Lizenztool.

(Bild: Creative Commons Attribution 3.0, CC BY 3.0)

8 Gedanken zu „14.000 € für die Nichtnennung des Urhebers“

  1. Hallo,
    wie kommen die eigentlich auf so eine extrem hohe Summe?
    Normalerweise sind doch bei sowas nur 100 Euro zzgl. Anwaltsgebühren fällig.
    Danke,
    Mike

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  2. Mike Bergne,  einfach mal die mfm liste und das urheberrecht studieren. hier wird nicht von einer erlaubten sondern unerlaubten bildnutzung gesprochen!

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  3. @michael:
    Aber geht es eigentlich nicht bloß um die fehlende Nennung des Fotografen? Oder ist die Nutzung automatisch illegal, wenn der Fotograf nicht geannt wird?

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  4. @Mike

    Tatsächlich geht es um die Nichtnennung des Fotografen. Wer CCL verwendet, muss die oben aufgeführten Dinge bei der Verwendung benennen. Geschieht das nicht, liegt eine Verletzung der Lizenzbedingungen vor. Manche ziehen daraus den Schluss, dass die gesamte Verwendung damit unrechtmäßig ist. Darüber kann man juristisch streiten. Fest steht jedenfalls, dass die Nennung des Urhebers in jedem Fall (nicht nur bei CCL) zu erfolgen hat. Die Ausnahmen davon halten sich sehr in Grenzen. Siehe dazu auch: Das Recht auf Urhebernennung

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  5. Hey,
    gibt es inzwischen eine festgeschriebene Regelung wo die Autorennennung erfolgen muss ? Bei Wikipedia führt ja erst ein Link auf das Bild zum Urhebernamen, das scheint also legitim zu sein. Wäre ein angabe im im Kästchen bei Mouseover auch „legal“ ? 
    lg

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  6. Eine festgeschriebene Regelung zum Ort gibt es nicht. Die Rechtsprechung sagt, dass der Urheber dem Bild eindeutig zugeordnet werden können muss. Dies kann je nach Medium an verschiedenen Stellen geschehen. Faustregel: Je näher die Nennung am Bild geschieht, desto eher erfüllt man die Voraussetzung. Eingebürgert und von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet haben sich z. B. im Rahmen von Websites die Nennung am Bild, im dazugehörigen Artikel oder im Impressum/Bildnachweis (dort allerdings mit eindeutigem Hinweis, für welches Bild welche Nennung gilt). 

    Keine freie Wahl hat man natürlich, wenn man sich zum Beispiel mithilfe eines Lizenzvertrages einer bestimmten Art/Ort der Nennung unterwirft. Dann hat diese Vereinbarung natürlich Vorrang und muss erfüllt werden.

    Zu dem Thema auch interessant: Das Recht auf Urhebernennung

    VG

     

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  7. Wie sieht das bei Fotoportalen aus, deren Nutzung ausdrücklich auf die Urhebernennung verzichtet?
    Ist das nach deutschem Recht überhaupt möglich? Muss der Urheber auch in solchen Fällen trotzdem genannt werden oder kann man sich darauf berufen, dass der Urheber auf dieses Recht ausdrücklich verzichtet hat?

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  8. Grundsätzlich kann der Urheber auch auf eine Nennung verzichten. Dies kann er durch ausdrücklichen Verzicht gegenüber dem Nutzer oder  der Agentur erklären. In einem solchen Fall erlischt zwar sein Recht auf Nennung nicht, allerdings kann er es aufgrund des Verzichts nicht durchsetzen. Insofern ist er bei Nichtnennung an der Geltendmachung gehindert.

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