BGH fragt den EuGH: Framing erlaubt?

Das Ausgangsproblem ist schnell erklärt: Auf YouTube wird ein Video hochgeladen, welches von einer anderen Person auf einer Website „eingebettet“ wird. Das bedeutet, dass das Video auf der Website angeschaut werden kann, es in Wirklichkeit aber über einen Link von YouTube abgerufen wird.

Der Haken an der Sache ist nun, dass das Video illegal bei YouTube hochgeladen wurde. Der Nutzer hatte keine Rechte dazu. Derjenige, der das Video nun über einen Frame auf der eigenen Homepage anzeigen lässt, zeigt den Film damit zwangsläufig ebenfalls ohne Berechtigung.

Framing erlaubt? Vorlage zum EuGH

Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 46/12) weist in der Pressemitteilung darauf hin,

dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Diesen Ansatz hatte der BGH bereits in seiner Entscheidung der Google-Vorschaubilder (Urteil v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 = GRUR 2010, 628) verdeutlicht. Man kann schließlich nichts öffentlich zugänglich machen, worauf man keinen Zugriff hat. Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG liegt nur dann vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird.

Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe?

Ein Problem sieht der BGH trotzdem. Die Verknüpfung, die beim Framing stattfindet, könnte mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und auf die in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.

Die bisherige Rechtsprechung würde darauf keinen Rückschuss geben.  Die Frage, ob bei der in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wird daher dem EuGH vorgelegt.

Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG gibt dem Urheber das alleinige Recht, über die Art und Weise der öffentlichen Zugänglichmachung (auch im Internet) zu entscheiden oder gar gänzlich zu verbieten.

Framing von YouTube: wohl Störerhaftung

Wir sind bereits ausführlich auf dieses Thema „Einbetten / Framing von Youtube-Videos“ und die damit verbundenen Problematiken eingegangen. Prinzipiell muss man wohl von einer Störerhaftung ausgehen. Die Rechtsverletzung kann nur dann belangt werden, wenn der Verletzer Kenntnis erlangt und nichts unternimmt.

(Bild: Youtube.com)

2 Gedanken zu „BGH fragt den EuGH: Framing erlaubt?“

  1. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
     
    wie ist die Rechtslage eigentlich beim Framing von YouTube-Vidos in Blogs, auf denen GoogleAdSense-Werbung gepostet ist? Zählt diese Werbung schon als kommerzielle Nutzung? Dürfen die YouTube-Videos in derartigen Blogs überhaupt eingebunden werden?  Und was ist bei Blogs, die ausschließlich youtube-Videos posten als Sammlung beispielsweise und die sich ebenfalls mit Google-Werbung finanzieren? Gibt es hier rechtliche Probleme? Über ein kurzes Statement würde ich mich freuen.
     
    Beste Grüße
     
    Simone Meier
     
     

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  2. Hallo Frau Meier,
    sobald eine Website Werbung zeigt, wird dies in aller Regel als kommerzielle Nutzung zu werten sein. Und natürlich kann es dann immer zu rechtlichen Problemem kommen, wenn die nicht-kommerzielle Nutzung erlaubt, die kommerzielle Nutzung jedoch untersagt ist. In vielen Fällen fällt eine etaige (Geld-)Strafe auch höher aus, wenn eine kommerzielle Nutzung vorliegt.

    Doch das muss stets im Einzelfall geprüft werden. Hierbei eine Verallgemeinerung anzustellen ist schwer möglich.

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