Alaaf und Helau – Fotorecht für die Karnevalszeit

Ein Jeck kommt selten allein

Daher werden auf den meisten Bildern mehrere Personen oder sogar ganze Umzüge zu sehen sein. Was die Aspekte bei Gruppenbildern betrifft, kann auf den Artikel „Der Irrglaube über Gruppenfotos“ verwiesen werden. Es gilt auch hier der Grundsatz: Werden mehrere Menschen fotografiert, müssen auch mehrere Einwilligungen eingeholt werden, wenn das Bild später verbreitet oder veröffentlicht werden soll. Eine Ausnahme davon kann gelten, wenn die Person aufgrund ihrer Maskierung nicht mehr zu erkennen ist. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten setzt zumindest voraus, dass ein eindeutiger Schluss auf die Person, dessen Recht verletzt wird, möglich ist. Ob dieser Rückschluss bei einer Verkleidung funktioniert, ist stark einzelfallabhängig und hängt sicherlich auch mit Individualität des Kostüms zusammen.

Einschlägig könnte bei Karnevalsumzügen und vergleichbaren Karnevalsveranstaltungen jedoch die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG sein. Die Einwilligung ist entbehrlich, wenn Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen gemacht werden. Dies wird bei den Veedelszügen, wie auch den offiziellen Rosenmontagszügen der Fall sein, so dass das Einholen etlicher Einwilligungen der Beteiligten entbehrlich ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht auch jede (private) Karnevalsfeier in Kneipen oder sonstigen Lokalitäten die Voraussetzung einer Versammlung oder eines Aufzugs erfüllt. Hier greift die Ausnahme nur in seltenen Fällen, so dass weiterhin die entsprechenden Einwilligungen einzuholen sind.

Der liebe Alkohol

Werden Einwilligungen vor Ort eingeholt, so wird es die Seltenheit sein, wenn die abgelichtete Person nicht schon das ein oder andere Kölsch (der Gleichberechtigung wegen: oder Alt) getrunken hat. Das schadet der Wirksamkeit einer solchen Einwilligung allerdings nicht, solange die Grenze der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB nicht erreicht, bzw. überschritten ist. Hierfür bedarf es eines „die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit“. Dies wird bei ein paar Kölsch nicht anzunehmen sein, und daher bleiben auch Einwilligungen unter maßvollem Alkoholeinfluss wirksam. Sollte die abgelichtete Person jedoch bereits offensichtlich „angeschlagen“ sein, sollte man, auch aus Gründen der Pietät, vom Ablichten absehen um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Nach dem Zoch in die Kneipe

Bei Innenaufnahmen, z. B. in Kneipen, sind mögliche Fotografierverbote des Hausrechtsinhabers zu berücksichtigen. Diese sind meist durch entsprechende Verbotstafeln oder Hausordnungen zu erkennen. Auch hier ist jedoch, insbesondere wenn bereits von Vornherein Bilder zu kommerziellen Verwendung erstellt werden sollen, Nachfragen Pflicht! Bilder die entgegen eines Verbots entstanden sind und verbreitet oder veröffentlicht werden sollen, sind unzulässig und können durch den Hausrechtsinhaber (z. B. den Eigentümer) untersagt werden.

Bunte Masken und Umzugswagen

Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt (bei nicht-privater Verwendung der Bilder) ist der möglicherweise vorliegende urheber-, marken- oder geschmacksmusterrechtliche Schutz von Masken, Umzugswagen, etc. So ist es durchaus denkbar, dass die ein oder andere besonders kreative Gestaltung urheberrechtlichen Schutz genießt, solange sie dem Anspruch an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs 2 UrhG genügt (vgl. auch BGH GRUR 1974, 672, 674). Ob auch ein markenrechtlicher- oder geschmacksmusterrechtlicher Schutz vorliegt, ist stark einzelfallabhängig und soll an dieser Stelle nicht näher erläutert werden.

Darüber hinaus ist aber fraglich, ob und wer aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Karnevalsumzuges, Rechte geltend machen können soll. So nimmt beispielsweise der Kollege Hoeren aufgrund der Teilnahme an der Veranstaltung einen konkludenten Verzicht (zumindest des Festkomitees) auf diese Schutzrechte an, der auch nicht durch eine möglicherweise ausdrückliche Weigerung überlagert werden soll (Hoeren, NJW 1997, 376-378). Dieser Gedanke wird den besonderen Umständen eines Karnevalsumzuges durchaus gerecht und ermöglicht eine praxisnahe Anwendung des Rechts.

In Zweifelsfällen bleibt jedoch die Nachfrage bei den Verantwortlichen oder dem Anwalt Ihres Vertrauens der sicherste Weg sich Klarheit zu verschaffen.

Fazit

Festhalten lässt sich wohl, dass auch die jecke Jahreszeit den Fotografen nicht von der Rücksichtnahme auf die Rechte des Motivs befreit. Wie gesehen, kommen durch Umzugswagen, Masken und andere Kunstelemente sogar noch weitere zu beachtende Aspekte hinzu.

In diesem Sinne, Alaaf und Helau und eine schöne jecke Zick!

(Foto: © senoldo – Fotolia.com)

4 Gedanken zu „Alaaf und Helau – Fotorecht für die Karnevalszeit“

  1. Vielen Dank für die umfangreichen Postings. Ich bin zwar in der Faschingsmetropole Köln (die Bezeichnung sagt schon alles zu meiner Einstellung) nicht in Versuchung gekommen, Teilnehmer an diesem Vorfastenzeitaufruhr zu fotografieren, eine Frage habe ich aber doch:

    Da verkleiden sich tausende von Menschen mit oft größtmöglichem Aufwand, halten sich in geografisch klar erkennbaren Arealen auf (sog. „Altstadt“ etc.) und pflegen einen Konsens darüber, dass gewisse Regeln des zivilen Alltagslebens für sie nicht oder modifiziert „gelten“: Kravattenabscheiderei, (sexuell eingefärbter) Körperkontakt, Potlatch-Regeln bei der Alkoholbeschaffung, Anrede per „du“ etc.

    Sollte für Personen, die sich in die Brennpunkte karnevalistischer Umtriebe begeben haben, nicht ein konkludent erklärtes Einverständnis angenommen werden können, dass ihre Selbstinszenierung auch fotografisch dokumentiert wird? Mir erscheint es jedenfalls etwas selbstwidersprüchlich, einerseits durch karnevalistisches Handeln auf Privatheit zu verzichten, die „Öffentlichkeit“ eines Fotos aber zu scheuen.

    Naja. Preuße im Exil.

    Antworten
  2. Hallo Nemo tenetur

    Dennis Tölle schrieb diesen Artikel unter anderem auch durch meine Anfrage,
    in dem es um venezianischen Karneval ging, also sehr aufwändige Masken,
    die in ruhigen Posen (unter Verbot der Sprache und anderem lauten Getue)
    in der Innenstadt präsentiert werden.

    Beispielfotos findest du hier:
    http://www.fotocommunity.de/pc/pc/cat/4315

    Und eine ausführliche Diskussion in diversen Foren, Beispiel hier:
    http://www.nikon-fotografie.de/vbulletin/foto-und-presserecht/155866-foto-rechte-bei-masken.html

    Antworten
  3. Der Beitrag zeigt, dass das jetzige Urheberrecht nicht mehr ins Zeitalter des Internets passt.
    An dem Problem mit den Bildern der Umzugswagen Karnevalsfotos ist wieder einmal der Bundesgerichthofs nicht ganz unschuldig. Nachdem in den Kommentaren zum Urheberrechtsgesetz herausgearbeitet wurde, dass die Fotos der Bilder von Straßenmalern wie die von dauerhaften („bleibenden“) Skulpturen  im öffentlichen Straßenraum frei vermarktet werden dürfen, hätte man dies bei den Fotos von Prunkwagen im Karneval genauso sehen können. Dann aber hat der BGH für Christos verpackten Reichstag eine Sonderlocke gestrickt, die man man jetzt auch bei Prunkwagen gelten lassen muss. Christos  Reichstag war wie der Spaß im Karneval in voller Absicht des Künstlers nur als kurzfristige Installation konzipiert. Bei den Straßenmalern – so die Argumentation – ist das anders. Da ist der Regen Schuld, dass die Werke weggewaschen werden. Clevere Straßenmaler malen inzwischen auf Folie.
    MfG
    Johannes

    Antworten
  4. Wenn man diese Beiträge hier so liest, möchte man fast seine Kamera verkaufen.
    Es soll mir mal jemand vormachen sich bei einem Fest- oder Karnevalsumzug eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern zu holen.
    Es wird endlich Zeit das, das gesamte Fotorecht welches aus der Steinzeit stammt grundlegend überarbeitet wird und zwar zu Gunsten der Fotografen.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar