Landgericht Stuttgart zur Haftung des Seitenbetreibers

Der Fall

Ein Fan teilte auf der Facebookseite des Beklagten ein Foto, das ein Dritter während eines Konzertes von einem Sänger aufgenommen hatte. Der Seitenbetreiber wurde zunächst auf den Rechtsverstoß hingewiesen und darauffolgend abgemahnt. Der Seitenbetreiber reagierte nicht und damit ging der Fall vor Gericht – aber auch dort gab es keine Stellungnahme des Beklagten. Das LG Stuttgart verurteilte daraufhin den Seitenbetreiber antragsgemäß, das Foto „ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen.“ (Urteil vom 20. Juli 2012, Az.: 17 O 303/12)

Ergänzend hierzu sprach das Landgericht dem Kläger Schadenersatz und einen Auskunftsanspruch (über Art, Umfang und Dauer der Nutzung dieses Fotos) zur Ermittlung des Schadenersatzes zu und legte dem Beklagten die Kosten für die Abmahnung auf.

Ein Versäumnisurteil

Dadurch, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt, liegt leider keine Begründung des Landgerichts Stuttgart vor. Überraschend kommt das Urteil jedoch nur bedingt. Dass der Betreiber ab Kenntnis haftet, ist bereits seit längerer Zeit stringente Rechtsprechung des BGH.

Besonders wird der Fall hier, da der Betreiber des Facebookseite das Bild geliked und kommentiert hatte. Auf dem Bild selbst war ein Quellennachweis vorhanden, der den Urheber des Bildes nannte. Dem Seitenbetreiber musste daher die Vermutung naheliegen, dass das Bild urheberrechtswidrig eingestellt wurde.

Der Klägeranwalt, Prof. Dr. Ralf Kitzberger, ging daher davon aus, dass sich der Beklagte das Bild Zueigen machte und ging daher von der Haftung als Verbreiter aus, wie er auf seiner Website dokumentiert. Lediglich hilfsweise wurde eine Störerhaftung angenommen.

Hat das Landgericht Stuttgart seiner Entscheidung nun eine Verbreiterhaftung oder eine Störerhaftung zugrunde gelegt? Wir werden es nie erfahren. Geprüft hat es denn Fall dennoch, denn auch bei einem Versäumnisurteil prüft das Gericht, ob die Klage schlüssig ist, wie RA Jens Ferner in seinem ausführlichen Beitrag darstellt.

Bei dem jetzigen Urteil des Landgerichts Stuttgart handelte es sich um das zweite bekannt gewordene Urteil, dass Facebook betrifft. Zuvor wurde schon am Landgericht Halle ein ähnlicher Fall verhandelt, bei dem der Beklagte allerdings nicht so einfach erkennen konnte, dass es sich bei dem Bild um einen Urheberrechteverstoß handelte. „Leider“ wurde dieser Fall im Rahmen einer Einigung abgeschlossen. Wir hatten dies aber bereits zum Anlass genommen, ausführlich auf die Unterschiede der Haftung als Verbreiter oder als Störer einzugehen. Ausführlich mit Haftung eines Seitenbetreibers bei Facebook für die Inhalte von Nutzern der Seite hat sich auch RA Thomas Schwenke auf t3n beschäftigt.

Die Problematik wird uns und die Gerichte jedoch mit Sicherheit auch in Zukunft beschäftigen. Klarheit wird man jedoch erst haben, sobald es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt.

(Bild: © DWP – Fotolia.com)

Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Hubert Mayer verfasst.

1 Gedanke zu „Landgericht Stuttgart zur Haftung des Seitenbetreibers“

  1. Moin,
    müsste es im ersten Absatz Zeile 5 statt „… das LG Stuttgart verurteilte“ nicht besser „das  LG Stuttgart untersagte“ heißen?

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