Satire darf fast alles – jedenfalls, wenn man sich königlich amüsiert

Carl Gustav und seine Frau Silvia sind empört. Es geht um eine satirische Fotocollage, die in der Zeitschrift „Tiden“ veröffentlicht wurde.  Unter dem Titel „Das königliche Mahl“ steht Carl Gustaf mit zusammengelegten Händen an einem Tisch, während die Männer um ihn herum eine Pizza vom nackten Körper der Popsängerin Camilla Henemark essen. Unten rechts im Bild sieht man die Königin Silvia dabei, wie sie versucht, ein Hakenkreuz vom Parkettboden zu schrubben.

Hintergrund des Werks sind Gerüchte, dass Carl Gustav eine Affäre mit der Sängerin gehabt habe. Darüber hinaus soll er dekadente Feste in Nachtklubs gefeiert haben. Im Jahr 2002 wurde bekannt, dass der Vater von Königin Silvia Mitglied der NSDAP  war.

Der Spiegel teilt mit, dass König und Königin sich zwar mit scharfen Tönen gegen die Fotomontage wehren, nach Angaben einer Sprecherin es dabei erst einmal bewenden lassen und keine juristische Schritte einleiten möchten. Der Chefredakteur von „Tiden“ sagte der schwedischen Nachrichtenagentur TT, dass er bereit für eine Strafe sei, sollte die Veröffentlichung von der Justiz als illegal bewertet werden.

Während die Entscheidung des Königspaars, keine juristischen Schritte einleiten zu wollen nachvollziehbar ist, dürfte die Befürchtung des „Tiden“-Chef, rechtlich belangt werden zu können, unbegründet sein.

Denn jedenfalls nach deutschem Recht ist die die satirische Fotocollage unbedenklich.

Was ist (zulässige) Satire?

Satire und Karikatur zeichnen sich dadurch aus, dass sie übertreiben, verfremden, verzerren und damit ganz bewusst weit über den Gedanken hinausgehen, den sie transportieren wollen. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Betroffene die Satire oder die Karikatur als ganz besonders verletzend ansieht, obwohl die dahinter liegende Kritik in Wirklichkeit gar nicht so weit geht.

Tucholskys berühmter Ausspruch „Was darf Satire? – Alles“ stimmt jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht: Bei der Überprüfung, ob ein satirisches Werk fremde Rechte verletzt, ist – wie immer im Äußerungsrecht – eine Abwägung zwischen den Rechten des äußernden und den Rechten des oder der Betroffenen vorzunehmen.  Hierbei stehen sich meist Persönlichkeitsschutz einerseits und Presse-und Meinungsfreiheit aber auch Kunstfreiheit andererseits gegenüber.

Im Fall von Satire wird dabei die äußere Verpackung getrennt von dem diesen verkleideten Tatsachenkern auf Zulässigkeit hin überprüft. Der Aussagekern ist das wirklich Gemeinte. Stellt sich dieser als Tatsachenbehauptung dar, bemisst sich die Zulässigkeit nach allgemeinen Kriterien. Ist der Aussagekern zulässig oder vielleicht gar nicht vorhanden, kommt es darauf an, ob die Einkleidung der Aussage rechtmäßig ist. In der Regel kann von der Einkleidung der Aussage keine Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen, da sie nur dem Transport der Aussage dient. Die Grenze findet die zulässige satirische Einkleidung jedoch dort, wo die betroffene Person ohne jeglichen Sachbezug formal beleidigt oder herabgesetzt werden soll. Nach der Rechtsprechung sind Gegenstände aus der Intimsphäre ebenfalls tabu.

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, dass die satirische Foto Collage noch zulässig sein dürfte.

Aussagekern

Die transportierte Aussage besteht in der Kritik an den angeblichen adligen Ausschweifungen und der Tatsache, dass Königin Silvia in der Vergangenheit bisher nicht sehr offenherzig mit der Vergangenheit ihres Vaters umgegangen ist und sie „unter den Teppich gekehrt“ hat.

Dass das satirische Werk die Gerüchte über eine Affäre des Königs mit der Popsängerin Camilla Henemark perpetuiert, könnte problematisch sein. Rein  private Beziehungen gehen die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an. Unwahre Behauptungen muss sich darüber hinaus niemand gefallen lassen.

Ähnlich wie im Fall Bettina Wulff könnte es vorliegend jedoch so sein, dass die Berichterstattung über diese Gerüchte dennoch zulässig ist, weil sie ihrerseits auf bereits vorhandene Berichte  fußt und somit dadurch zu einer wahren Tatsachenbehauptung wird. Es kommt darauf an, auf welchen Tatsachen die kolportierten Gerüchte beruhen und wie der Betroffene in der Öffentlichkeit damit umgegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht vertritt nämlich die  Auffassung, dass Privates nur dann privat bleiben kann, wenn sich der Betroffene „konsistent“ verhält und das Private auch tatsächlich von den neugierigen Blicken der Öffentlichkeit fernhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999, Az. 1 BvR 653/96 – Caroline von Monaco II). Das heißt: Sollte sich der König in Bezug auf die Affärengerüchte in einer bestimmten Weise öffentlich geäußert haben, müsste er auch eine öffentliche Berichterstattung darüber dulden. Dafür spricht hier einiges. Wenn es stimmt, was die Süddeutsche berichtet, nämlich das Carl Gustav bei einem missglückten Medienauftritt nach einer Elchjagd beteuert habe, dass das, was geschehen sei, „weit zurück“ liege und er und seine Familie nun „nach vorne schauen“ wollten, dann kann sich der König wohl gegen eine öffentliche Berichterstattung nicht mehr wehren. Der König hätte entweder zu den Vorwürfen schweigen oder klarer dementieren müssen.

Einkleidung

Die Verpackung des Ganzen, nämlich die Darstellung des königlichen Mahls in Gestalt von Pizza von einem nackten Frauenkörper und des Versuchs, das Hakenkreuz „unter den Teppich“ zu kehren, überschreitet nach den oben genannten Vorgaben keine persönlichkeitsrechtlichen Grenzen.

Insbesondere König Carl Gustaf und Königin Silvia sind vollständig bekleidet und nicht in anzüglichen Posen zu sehen. Die Darstellung, dass die Königin höchstpersönlich den Boden schrubbt, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch grade um eines der klassischen Stilmittel der Satire, nämlich der Übertreibung bzw. Verzerrung. Hinzukommt, dass sich gerade herausgestellte Persönlichkeiten wie Papst und König vom „untergebenen“ Volk in höheren Maße kritisieren lassen müssen, als dies bei Hinz und Kunz der Fall wäre.

Die Collage darf wohl bleiben

Der Verlag wird die Fotocollage daher weiterhin veröffentlichen können, wenn er es denn will. Ein künstlerisches Meisterwerk ist sie nämlich jedenfalls nicht.

(Bild: © Guido Vrola – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Rechtsanwalt Arno Lampmann verfasst. Er ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Arno Lampmann hält sich für einen großen Teil des Jahres an der Westküste der USA in Eugene, Oregon auf und berät dort amerikanische Kreative, Hersteller und Handelsunternehmen in Bezug auf die Besonderheiten des deutschen Rechts. Seine eigene kreative Energie setzt er zusammen mit seinen Kanzleikollegen im LHR-BLOG in täglichen Berichten zu rechtlichen Themen aus den Bereichen eCommerce-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie Presse- und Medienrecht, aber auch zu Alltäglichem aus der Anwaltskanzlei frei. [/box]

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