120 Mio. Dollar Schadensersatz für Bilderklau auf Twitter

Wie der Spiegel unter Berufung auf das „British Journal of Photography“ berichtet, hat der freischaffende Fotograf Daniel Morel die Nachrichtenagentur AFP (Agence France Presse) auf 120 Millionen Dollar Schadensersatz verklagt. Morel war Anfang 2010 einer der ersten Fotografen, der mitten aus dem Geschehen Fotos von dem verheerenden Erdbeben in Haiti fertigte (darunter auch das preisgekrönte Bild einer staubverschmierten Frau) und auf seinem Twitter-Account hochlud. Ein anderer Twitter-Nutzer verwendete die Bilder ohne eindeutige Urhebernennung auf seinem Profil, wo sie von der Agentur AFB entdeckt wurden.

AFP verbreitete die Fotos – zunächst mit falscher Urheberbenennung –  ungefragt über die Bildagenturen Getty Images, Image Forum und Wapix und wenig später wurden die Bilder dann durch die großen Nachrichtensender wie CNN und CBS einer breiten Öffentlichkeit zugeführt, ohne dass Morel hierfür eine Gewinnbeteiligung zufloss. Geld verdienten hiermit vielmehr die Agenturen. Getty soll von Morels Fotos 820 Stück verkauft haben.

Der Vorwurf Morels: AFB habe die online veröffentlichen Fotos vorsätzlich unbefugt verwendet.

Die Agentur wendet nach den Angaben des „Journal of Photography“ ein: „Wer Bilder einer Naturkatastrophe in hoher Auflösung und ohne Einschränkung auf einem sozialen Medium wie Twitter postet, wo es bekannt und selbstverständlich ist, dass Materialien beinahe universell weiterverbreitet werden“, könne nicht jemanden dafür zur Rechenschaft ziehen, der Inhalte weitergibt. „Würde man dies anders handhaben, würde das bedeuten, dass Retweeten ein Regelverstoß ist, was in der Praxis das Ende von Twitter und ähnlichen Social-Media-Seiten bedeuten würde“. Schließlich stehe auch in den Geschäftsbedingungen von Twitter, dass sich der Urheber geposteter Fotos damit einverstanden erklärt, dass seine Fotos an Dritte weitergegeben werden. Dass zwischen dem Weiterverbreiten durch Retweeten und dem unerlaubten Verwenden und Vermarkten fremder Fotos auf Twitter durch eine Presseagentur ein Unterschied bestehen könnte, hat bereits eine Mitarbeiterin der Agentur in einer internen Mitteilung auf den Punkt gebracht: „AFP wurde mit der Hand in der Keksdose erwischt und wird dafür bezahlen müssen“.

Nun bleibt abzuwarten, ob die amerikanischen Richter in der preisgünstigen Verwendung der Bilder von dem Twitter-Account eine Urheberrechtsverletzung sehen und dem Fotografen Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe zubilligen werden. Mit den anderen Agenturen soll sich Morel bereits außergerichtlich auf eine Entschädigung geeinigt haben.

Aussicht auf Erfolg?

Grundsätzlich gilt, dass die Nutzung, Weiterverbreitung oder Vervielfältigung von Bildern die Einwilligung des Rechteinhabers voraussetzt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Urheber seine Bilder auf seinem Twitter-Account oder sonst in sozialen Netzwerken einstellt. Er  mag hierdurch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar die notwendigen Nutzungsrechte an Twitter oder Facebook übertragen. Der Urheber räumt deshalb aber nicht zugleich ein allseitiges Nutzungsrecht für Dritte an den hochgeladenen Fotos ein – schon gar nicht zu gewerblichen Zwecken außerhalb einer Nutzung in Verbindung mit Twitter. Eben aus diesem Grund gehen Bild-Agenturen, wie insbesondere auch AFP, selbst vehement gegen die Veröffentlichung der von ihr lizenzierten Fotos in sozialen Netzwerken vor.

Die Vorschrift des § 50 UrhG, wonach zur Berichterstattung über Tagesereignisse Fotos, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers vervielfältig werden können, dürfte vorliegend nicht einschlägig sein. Denn AFP hat die Fotos nicht in erster Linie für eine Berichterstattung über Tagesereignisse verwendet, sondern in den Bilder-Pool verschiedener Bildagenturen übernommen und hiermit Geld verdient.

Exkurs: Wie sieht es (nach deutschem Recht) eigentlich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Erdbeben-Opfer aus?

Morel gewann für das Bild einer staubverschmutzten Frau, die mit lethargischem Gesichtsausdruck in die Kamera schaut und von Helfern aus den Trümmern gezogen wird, den zweiten Preis der News-Kategorie des World Press Photo Awards. Die Veröffentlichung von solch erschütternden Bildern, mit denen den Opfern „ein Gesicht gegeben“ wird, um der Öffentlichkeit das Ausmaß der Katastrophe emotional begreifbar zu machen, stößt mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Opfer und mit Blick auf Ziffer 8, Richtlinie 8.1. des Deutschen Pressekodex auf geteilte Meinungen. In Richtlinie 8.1.(I) Pressekodex heißt es:

Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.

Ziffer 11 Pressekodex untersagt zudem die „unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid“.

Grundsätzlich gilt, dass Abbildungen einer Person nur mit dessen Einwilligung verbreitet werden dürfen (§ 22 KUG). Von diesem Einwilligungserfordernis gibt es jedoch Ausnahmen, unter anderem dann, wenn es sich um Bildnisse bzw. Personen der Zeitgeschichte handelt. Personen der Zeitgeschichte sind z.B. solche, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind. Das wird man bei den Opfern eines verheerenden Erdbebens annehmen können, so dass hiernach ein Einverständnis zur Veröffentlichung von Personenabbildungen im Interesse der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist.

Wie jedoch § 23 Abs. 2 KUG und auch der Richtlinie 8.1. des Pressekodex zu entnehmen ist, erfährt dies Ausnahme wiederum eine Einschränkung, nämlich dann, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, z.B. weil intimste Lebensbereiche oder seine Menschenwürde betroffen sind. Letztlich kommt es also auf eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Recht der Betroffenen am eigenen Bild und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an. Im Fall von Morels preisgekröntem Bild geht diese Abwägung meines Erachtens zugunsten des Persönlichkeitsrechts der verschütteten Frau aus – vorausgesetzt natürlich, dass das Einverständnis der Abgebildeten nicht eingeholt wurde, was mir indes nicht bekannt ist. Nur weil diese Frau zufällig zum Opfer der Erdbeben-Katastrophe geworden ist, rechtfertigt dies nicht eine identifizierende Berichterstattung. Schließlich kann der Öffentlichkeit auch ohne das leidende Gesicht des Opfers das Ausmaß der Tragödie bildlich zugänglich gemacht werden.

Um es mit den Worten des Presserats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos der Opfer des Amoklaufs in Oslo zu sagen: Die durch die Fotos entstehende Emotionalisierung ist lediglich eine erweiterte Information, die vom ethischen Standpunkt her zum sachlichen Verständnis der Katastrophe so nicht erforderlich war. Meines Erachtens wird dem Betroffenen durch derartige Abbildungen gleich ein zweites Mal unfreiwillig Schaden zugefügt, indem nämlich ihr Leid zur Sensationsbefriedigung der Öffentlichkeit ausgenutzt wird.

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

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