BGH: Keine Haftung für Inhalte von RSS-Feeds

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. März 2012 (Az.: VI ZR 144/11) festgesetzt, dass derjenige, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien in Form von RSS-Feeds im Internet verbreitet, grundsätzlich nicht zur vorherigen Überprüfung auf Rechtsverletzungen verpflichtet ist.

Eine Haftung entsteht erst dann, wenn der Verbreitende Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Diese Kenntnis erlangt er nach dem BGH spätestens dann, wenn ein von der Rechtsverletzung betroffener Nutzer dem Portalbetreiber mit einer Nachricht darauf aufmerksam macht. In einem solchen Fall kann der Betreiber des Portals als sogenannter Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Der BGH hat erneut deutlich gemacht, dass die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) nicht für Unterlassungsansprüche gilt.

Haftung für Zu-Eigen-Gemachte oder selbst verfasste Texte

Zur Unterlassung verpflichtet werden kann nur derjenige, der die Meldung selbst verfasst oder sich zu eigen gemacht wird. Hierbei kommt es auf die objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände an. Besonders die Frage der inhaltlichen und redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation sind hierbei von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt nach Ansicht des BGH regelmäßig dann vor, wenn die fremde Äußerung derart in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als Eigene erscheint.

Für den vorliegenden Fall gilt, wie bei der Einbindung von RSS-Feeds üblich, dass keine redaktionelle Kontrolle durchgeführt wurde. Die Einbindung geschieht automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages und wird ungeprüft übernommen. Ein Zu-Eigen-Machen findet damit nicht statt. Denn die dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier: „Bild.de“ – befindet. Dadurch wird hinreichend kenntlich gemacht, dass es sich bei dem angebotenen Inhalt nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht handelt. Eine Haftung ist damit also nicht zu begründen.

Die Haftung als Störer in Form der Verbreiterhaftung

Der BGH nimmt für diesem Fall ebenso keine Haftung des Betreibers als Verbreiter an. Die beanstandete Meldung wurde zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet, jedoch reiche das nicht für eine Haftung als Störer. Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Damit wiederholt der BGH eigentlich bekannte Grundsätze. Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt nach Ansicht des BGH deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich nach Grund und Umfang der Zumutbarkeit. Hierbei müssen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, insbesondere auch  die Funktion und Aufgabenstellung des Verbreitenden.

Wer sich also mit der Einbindung von RSS-Feeds (oder sonstigen fremden Inhalten) beschäftigt, sollte spätestens ab Kenntnis von unzulässigen Inhalten reagieren.

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