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- MEDIEN INTERNET und RECHT Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht
- MICHAEL Rechtsanwälte und Notare Anwalt für Gevelsberg, Ennepetal, Wuppertal, Schwelm, Hagen
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Fotorecht
Fremdes Foto auf der Facebook-Pinnwand? – Abmahnung Ahoi!

Wie lang schon wurde von Juristen davor gewarnt? Nun ist es so weit: es wurde eine Abmahnung ausgesprochen, weil auf einer Facebook-Pinnwand ein Bild in der Timeline gepostet wurde (LHR berichtet). Rechtlich gesehen wirft dies verschiedene Probleme auf, die es näher zu analysieren gilt.
Der Fall
Abgemahnt wurde die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eines Lichtbilds, welches in der Timeline einer Facebook-Pinnwand erschien. Die Besonderheit daran ist allerdings: das Bild wurde nicht von dem Nutzer veröffentlicht, dem die Timeline „gehört“, sondern von einem Dritten.
Gefordert wurde die Entfernung des Lichtbilds, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft über die Dauer der Nutzung des Lichtbilds sowie Schadensersatz.
Rechtlicher Hintergrund
Als Erstes kann man sich einmal fragen, wer denn nun den Dienst der Pinnwand / der Timeline anbietet: Facebook oder der Accountinhaber? Und ist dieser Dienstanbieter auch nach dem TMG zu behandeln?
Nicht umsonst wird auf Facebook von einer individualisierten Profilseite gesprochen. Jeder kann selbst konfigurieren, wie er sich selbst darstellen und wem er sich präsentieren will. Es ist quasi eine eigene Homepage auf der großen Plattform „Facebook“. Das Facebook-Profil fungiert als Plattform mit Elementen aus Blog, privater Homepage mit Kommentarfunktion und simplen Pinnwandeinträgen sowie einem virtuellen Foto- und Tagebuch. Darüber hat der Accountinhaber eine (wenn auch begrenzte) Macht.
Gehen wir also davon aus, dass der Accountinhaber Anbieter von Telemedien ist.
Das TMG
Nach § 2 TMG ist „Dienstanbieter“ jeder, der „eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“. Damit wäre der Accountinhaber auch Dienstanbieter nach dem TMG. Das verhilft ihm dann zu einem gewissen Schutz durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Nun sei dafür angemerkt, dass das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht für Unterlassungsansprüche, sondern lediglich für strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung gilt (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10). Für Unterlassungsansprüche kommt es somit (auch) auf die Störer- und Verbreiterhaftung an.
Die Störerhaftung und die Verbreiterhaftung generell
Die Verbreiterhaftung kommt nur bei eigenen Postings oder bei einem „Zu-Eigen-Machen“ der geposteten Inhalte in Betracht. Das kann schon durch Kommentierung des Bildes oder im Weiterverbreiten geschehen.
Ist ein Zu-Eigen-Machen nicht gegeben, so kann nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit als Maßstab gelten. Damit käme die Störerhaftung in Betracht.
Nach oben genannten Kriterien wäre der Accountinhaber bei Facebook „Störer“ (näheres auch unter Störerhaftung nachzulesen). Allerdings darf der Störer nicht übermäßig belastet werden. Daher kann ihm allenfalls Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, vorgeworfen werden:
deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10; vgl. auch BGH, Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04).
Ähnlich wie für einen Hostprovider in der neuen BGH-Rechtsprechung dürfte für einen Accountinhaber bei Facebook gelten, dass er nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge (Text und Bild) vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Die Rechtsverletzung muss aufgrund der eingehenden Hinweise unschwer als solche erkennbar sein.
Was bedeutet das für den Fall
Damit gilt grob überschlagen: wenn jemand fremdes ein Posting auf die Pinnwand / in die Timeline setzt, muss dem Accountinhaber die Rechtswidrigkeit des Inhalts bewusst (gemacht) werden.
Da stellt sich die Frage, ob einem Foto anzusehen ist, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt? Und ab wann ist eigentlich Kenntnis gegeben?
Erstere Frage wird man im Generellen eher verneinen müssen und man muss den genauen Einzelfall betrachten. Von einer Kenntnisnahme bei Facebook müsste man hingegen praktisch bei jedem beliebigen Posting ausgehen – denn darüber wird man über E-Mail benachrichtigt. Spätestens, wenn das fremde Posting auf der eigenen Pinnwand kommentiert wird, muss man von Kenntnisnahme sprechen, wie auch bei Kollege H. Krieg nachzulesen.
Davon abgesehen, darf man den Sinn und Zweck von Facebook nicht vernachlässigen. Facebook bildet eine Community mit mehreren 100 Millionen Nutzern. Wenn die Dienstanbieter-Haftung oder die Störereigenschaft zu weit gefächert werden, so kommt man zu einem stark kommunikationsfeindlichen Ergebnis, wie T. Stadler anmerkt. Der Meinungsaustausch darf hierbei nicht beschnitten werden.
Bevor man bei einem solchen Fall zu einem Ergebnis kommt, würden vor Gericht etliche noch ungeklärte Fragen zu erläutern sein – was vielleicht gar nicht mal so schlecht wäre!
(Bild: © Thomas Pajot – Fotolia.com)

Florian Wagenknecht hat Rechtswissenschaften in Bonn studiert. Im Schwerpunktbereich “Wirtschaft & Wettbewerb” beschäftigte er sich eingehend mit dem gewerblichen Rechtsschutz und dabei insbesondere mit dem Urheber- und Medienrecht. Er ist Rechtsreferendar am Landgericht Bonn.
Das kann ja jeder Nutzer individuell und für Außenstehende nicht nachvollziehbar konfigurieren. Abmahnungen auf "Verdacht" sind aber nicht gerade ungewöhnlich ;-)