Drohnen in der zivilen Luftfahrt – Privatsphäre muss geschützt bleiben – Update

Auf der diesjährigen Cebit in Hannover wurden verschiedene neue Modelle von Drohnen vorgestellt und vorgeführt. Solche Fluggeräte kennt man bereits aus dem militärischen Bereich, wo sie insbesondere zur Aufklärung und Überwachung von Krisengebieten eingesetzt werden.

Ein sinnvoller Einsatz, wenn dadurch Menschenleben geschützt werden können. Allerdings sollen auch im zivilen Bereich Fluggeräte zur Überwachung und Berichterstattung stärker eingesetzt werden. Der Bundestag befasste sich bereits Ende 2011 mit dieser Thematik und beschloss, das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) hinsichtlich der Nutzung der Fluggeräte zu ändern (ab S. 17917). Mit diesen Änderungen werden „unbemannte Luftfahrzeugsysteme“ als neue Kategorie von Luftfahrzeugen eingeführt. Zunächst sieht die Gesetzesbegründung den Einsatzzweck insbesondere bei der Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder beim Schutz von Pipelines.

Ein Drohnen-Einsatz soll demnach gleichberechtigt zu bemannten Flugzeugen möglich sein:

Unbemannten Luftfahrtsystemen und ihren spezifischen Entwicklungs- und Anwendungsmöglichkeiten wird bislang durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen. Angesichts der weitreichenden technischen Entwicklung und der erheblichen Fortschritte in diesem Bereich erscheint es in naher Zukunft nicht mehr ausgeschlossen, dass bemannte und unbemannte Luftfahrtgeräte gleichberechtigt am Luftverkehr teilnehmen.

So viele Vorteile der Einsatz solcher Drohnen haben mag, darf darüber hinaus nicht vergessen, dass Filme und Bilder die im zivilen Bereich aus der Luft geschossen werden, häufig weit mehr erfassen, als erforderlich. Ein Einsatz ist nicht nur bei der Überwachung von Demonstrationen oder z.B. durch die Feuerwehr an gefährlichen Brandherden denkbar, sondern auch durch rein privatwirtschaftlich organisierte TV-Sender. Die Möglichkeiten, die sich bei der Nutzung von Drohnen bietet, sind umfangreich und verlockend. Die Fluggeräte sind klein, leise und haben mittlerweile einen akzeptablen Wirkungsradius und die Aufnahmen sind erstaulich gut.

Schutz der Privatspähre beachten

Die Privatsphäre ist durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Schon der BGH hat angesprochen, dass es niemand hinnehmen müsse,

daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam “ausgespäht” werde.

Mit solchen Drohnen können nicht nur Gefahren unbemerkt gefilmt und fotografiert werden, sondern auch Privatbereiche und -Personen. Eine Drohne macht es geradezu verlockend einfach, genau die Bereiche zu filmen, die von der Straße nicht zugänglich sind. So wird auch im ersten Video der „Vorteil“ angepriesen, mit einem Qadrocopter mal eben über Nachbars Garten fliegen und sich das Video hinterher in Ruhe anschauen zu können.

Nur weil etwas einfach ist, sollte man es jedoch nicht auch „einfach“ machen. Insofern kann nur gehofft werden, dass die neuen technischen Möglichkeiten nicht zu einer Einschränkung der Rechte jedes einzelnen führen, sondern weiterhin in gleichem Maße (wenn nicht sogar stärker) berücksichtigt und vor allem ge- und beachtet werden.

Ab von den rechtlichen Aspekten zum Schluss noch ein paar wirklich beeindruckende (rechtlich unbedenkliche ;-)) Filme aus Drohnensicht:

UPDATE

Interessant: Wie heise Telepolis berichtet, haben die Betreiber von The Pirate Bay noch eine weitere Verwendung für Drohnen gefunden. Sie sollen Server vom Land in die Luft verlagern und dort als unkonventioneller „Cloud-Dienst“ ihre Dienste verrichten. Wer sie abschalten will, muss sie abschießen.

Auch wenn die Idee derzeit nur den schwedischen Luftraum als Aktionsort vorsieht, dürfte sie auch in Deutschland für Aufsehen sorgen.

Aber sind fliegende Server denn nicht an Recht und Ordnung gebunden?

Natürlich sind sie das! Denn zum Staatsgebiet eines Landes gehört auch sein Luftraum. Dort gelten die Gesetze gleichermaßen wie sie auch an Land gelten. Ist eine Handlung zu Land ein Diebstahl, ist sie das auch im dazugehörigen Luftraum.

Insofern können auch fliegende Server nicht aus der Rechtsordnung fliehen. Vielmehr sind Fluggeräte an die zusätzlich geltenden Regelungen des Flugraums gebunden. Es ist ja nicht so, als könne jeder herumfliegen wie er gerade Lust hat.

Das ein fliegender Server tatsächlich schwieriger abzuschalten ist als ein „bodenständiger“, bleibt dann wohl der einzig realistische Kern der Idee. Kreativ ist sie allerdings!

(Bild: © raptorcaptor – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Drohnen in der zivilen Luftfahrt – Privatsphäre muss geschützt bleiben – Update“

Schreibe einen Kommentar