Das VZBV-Urteil gegen Facebook im Detail

Wie bereits berichtet, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (LG) gegen Facebook obsiegt (LG Berlin, Urteil vom 6. März 2012, Az.: 16 O 551/10, nicht rechtskräftig).

Mittlerweile hat das LG die Entscheidungsgründe veröffentlicht, so dass ein genauer Blick auf die Entscheidung geworfen werden kann.

Die Verurteilung kann grob in zwei Komplexe aufgeteilt werden. Zum Einen die Verpflichtung verschiedene Handlungen im Bereich des Facebook Freunde-Finders nicht mehr vorzunehmen und zum anderen verschiedene Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien nicht mehr zu verwenden.

Handlungen im Bereich des „Freunde-Finders“

Facebook hat es gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zukünftig zu unterlassen:

  • Mitteilungen (z.B. Emails) im Rahmen des Registrierungsprozesses an Nichtmitglieder zu versenden, ohne dass diese ihre Einwilligung zur Nutzung ihrer Emailadresse erteilt haben (Folgende Mitteilungen wurden beanstandet: s. Entscheidungsgründe S. 3 und S. 4)
  • im Rahmen des Registrierungsprozesses auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com/de dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, durch Betätigen eines Textfeldes „Freunde finden“ Kontaktdaten, insbesondere E-Mail Adressen aus einer bestehenden Adressdatei in den Datenbestand bei Facebook zu importieren und im Registrierungsprozess auf die Tatsache, dass mit diesem Import das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für die registrierende Person sowie die Kontaktpersonen verbunden ist, nur dadurch hinzuweisen, dass bei Betätigen des Links „Dein Passwort Wird von Facebook nicht gespeichert“ ein Popupfenster wie aus dem Bildschirmausdruck der ersichtlich geöffnet wird. (Relevant hierbei: s. Entscheidungsgründe S. 5 und S. 6)

Die oben genannten Handlungen begründen nach Ansicht des Gerichts folgende Unterlassungsansprüche:

Hinsichtlich des Emailversands: § 8 Abs. 1, Abs. III Nr. 1 UWG (Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; die „Einladungsmails“ werden vom Gericht als „Werbemails“ eingestuft und dürfen daher nicht ohne vorherige Einwilligung verschickt werden.

Hinsichtlich der Einwilligung des Nutzers in die Nutzung der Daten durch die Beklagte:  §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 4a Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz); der Nutzer müsse darüber informiert werden, dass solche Werbemails verschickt werden. Ohne eine solche Information fehlt es erneut an der notwendigen Einwilligung.

Den Einwand Facebooks, der dargestellte Registrierungsprozess sei seit Januar 2011 nicht mehr aktuell, ließ das Gericht nicht gelten. Jedenfalls hat sich die Praxis von Facebook jedoch schon gewandelt und Nicht-Mitglieder nutzen Facebook zukünftig nur noch zum Auffinden von Freunden. Eingeladene Nicht-Facebook-Nutzer bekommen einen Link mit Informationen, weshalb sie die E-Mail erhalten und wie sie dies in Zukunft verhindern können (heise.de).

Ebenfalls stelte das Gericht (entgegen des Vorbringens Facebooks) fest, dass das deutsche Datenschutzrecht aufgrund der ausdrücklichen Rechtswahl der Parteien Anwendung findet.

Unzulässige Klauseln

Folgende Klauseln wurden vom LG für unzulässig erklärt:

Innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  • Klausel über die Einräumung umfangreicher Rechte an allen hochgeladenen Inhalten (wegen Verstoßes gegen den § 31 Abs. 5 UrhG zugrunde liegenden Zweckübertragungsgedanken als gesetzliche Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
  • Klausel über die Einstellungen der Privatsphäre hinsichtlich der Werbenutzung (wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebotes gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
  • Klausel über die Änderung der Erklärung selbst (wegen unangemessener Beteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB)
  • Klausel über den Ausschluss von Facebook bei Verstoß gegen die Erklärung (wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, da die Regelung weder eine Abmahnung noch einen wichtigen Grund gem. § 314 BGB vorsieht)

Innerhalb der Datenschutzrichtlinien:

  1. Klausel über „Besuchsaktionsauswertung“ (wegen mangelnder Aufklärung über Zweck der Erhebung und Verwendung von Daten des Nutzers, § 307 Abs. 1 BGB, § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG)
  2. Klausel über die Bereitstellung von Nutzerinformationen an fremde Anwendungen und Websites (s.o.)
  3. Klausel über die Änderung der Datenschutzrichtlinien (s.o.)

Für den genauen Wortlaut der Klauseln wird auf Blatt 7 und 8 der Entscheidungsgründe verwiesen.

Ob Facebook gegen das Urteil in Berufung gehen will, ist derzeit noch offen, nicht unwahrscheinlich und vielleicht sogar wünschenswert, um eine höchstrichterliche Klarstellung durch den BGH zu erhalten. Auch ob das Urteil Auswirkungen auf das derzeit laufende Abmahnverfahren das vzbv gegen Google hat ist noch nicht klar.

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