OLG Köln: Streitwert bei unzulässiger Nutzung von Lichtbildern auf 3.000€ herabgesetzt

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Verfahren wegen unzulässiger Bildnutzung gem. §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG zur Festsetzung des Streitwerts geäußert (Beschluss v. 22.11.2011, Az.: 6 W 256/11).

Der Fall

Der Betreiber eines Onlineshops, nahm einen eBay Nutzer in Anspruch, der unzulässigerweise ein Bild des Betreibers für die eigene eBay-Auktion verwendet hatte. Unabhängig von der Entscheidung in der Sache, nahm das Gericht zu der Festsetzung des Streitwertes für einen solchen Fall Stellung. Unter dem Streitwert (oder auch Gegenstandswert) versteht man die Festsetzung eines Geldbetrages, der dem Wert dessen um was gestritten wird, festsetzt. Daran orientiert sich sowohl die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts (bis 5.000€ ist in der Regel das Amtsgericht, darüber das Landgericht zuständig) als auch die Gebühren, die ein Rechtsstreit für die Parteien verursacht.

Die Entscheidung

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung setzte das OLG den Streitwert für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet (egal ob auf eBay oder z. B. bei der Nutzung von Peer-to-Peer Tauschbörsen) bei Lichtbildern (nicht Lichtbildwerken!) von 6.000€ auf 3.000€ herunter. Ein höherer Betrag sei aufgrund des wirtschaftlichen Gewichts solcher Verstöße nicht mehr angemessen.

„Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt­schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend.“

Dieser Richtungswechsel des Gerichts ergeht jedoch nicht ohne sich die Möglichkeit offen zu halten, in entsprechend anders gelagerten Fällen, erneut einen höheren Streitwert anzusetzen. So soll der niedrigere Streitwert nur dann angesetzt werden, wenn ein Lichtbild unzulässig in privatem oder kleingewerblichem Rahmen ins Netz gestellt wurde und am ursprünglichen Foto kein Kopierschutz oder ausdrücklicher Rechtevorbehalt vorhanden war.

„Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte­vorbe­halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen.“

Ein geringer Streitwert ist nach diesem Beschluss also gerechtfertigt wenn:

  • es sich um ein Lichtbild gem. § 72 UrhG dreht
  • eine private oder kleingewerbliche Tätigkeit vorliegt
  • kein Kopierschutz und ausdrücklicher Rechtevorbehalt am ursprünglichen Foto erkennbar ist

Es bleibt also nicht ausgeschlossen, dass in anderen Fällen weiterhin ein höherer Streitwert angenommen wird.

Die Folgen

Erste Folge dieses Beschlusses ist die Zuständigkeit der Amtsgerichte (vorher Landgerichte) für solche Verfahren. Dies stehe auch im Einklang mit europäischem Recht:

„[…] als die Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichen­streitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympia­marken­schutzgesetz vom 30.08.2011 (GV.NRW 2011, 468) wie bereits die vorher geltende Konzentrations-VO vom 02.06.2004 (GV.NRW 2004, 291) für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln die Konzentration der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen bei dem Amtsgericht Köln (§ 2) und der in die Zuständigkeit der Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz fallenden Urheberrechtsstreitsachen bei dem Landgericht Köln (§ 1) vorsieht.“

Weiter werden die Rechtsanwaltskosten, die sich in der Regel am Streitwert bemessen, für den Mandanten voraussichtlich geringer ausfallen, wenn auch der Streitwert geringer angesetzt wird.

Für denjenigen, der Lichtbilder einsetzt, hat der Beschluss zur Folge, dass er nun einen Kopierschutz und einen ausdrücklichen Rechtevorbehalt am Bild anbringen muss, wenn er die Festsetzung eines niedrigen Streitwertes verhindern möchte. Dies kann sowohl aufgrund der offensichtlichen Formulierung, als auch der höheren zu erwartenden Kosten im Falle eines Verfahrens, zur Abschreckung von Bilderdieben sinnvoll sein.

(Bild: © abcmedia – Fotolia.com)

3 Gedanken zu „OLG Köln: Streitwert bei unzulässiger Nutzung von Lichtbildern auf 3.000€ herabgesetzt“

  1. Kopierschutz und ausdrücklicher Rechtevorbehalt…
     
    Ich hatte mich ja immer gefreut, dass ich in der EU der Urheber des Bildes bin, auch wenn ich es nicht kennzeichne. Jetzt wird der Sachverhalt allerdings abgeschwächt, sodass wir irgendwann amerikanische Verhältnisse haben – es muss alles gekennzeichnet werden.
    Desweiteren stellt sich die Frage, ob es Sinn macht,die Höhe des Streitwertes von der wirtschaftlichen Bedeutung abhängig zu machen.
     

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