Kino.to-Nutzer jetzt doch im Visier der Staatsanwaltschaft?

Der Gedanke, dass jemand, der kino.to besucht hat, mit einer Strafverfolgung rechnen muss, war bisher erst einmal theoretischer Natur. Jetzt hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden allerdings im Zuge der Ermittlungen im Fall kino.to auf den beschlagnahmten Rechnern der Betreiber der Website Daten von Nutzern des Online-Portals gefunden. Wie man mancherorts nachlesen kann soll daher nicht nur den Betreibern, sondern nun auch Kino.to-Premium-Nutzern ein Strafverfahren drohen.

Die Sachlage

Dem Magazin Focus zufolge liegen Informationen vor, nach denen ehemalige Nutzer der Seite mit einem Strafverfahren zu rechnen haben. Dies gelte insbesondere für die Premium-Paypal-Kunden des Onlineportals.

Auch auf heise.de kann man mittlerweile nachlesen, dass die Staatsanwaltschaft zahlende Nutzer von kino.to ins Visier genommen hat.

Streaming als Urheberrechtsverletzung

Zunächst wird hierbei die Problematik relevant, ob „Streaming“ nun tatsächlich illegal ist, oder nicht.

Es werden immer mehr Stimmen laut, die auch das nur flüchtige Speichern, also „Cachen“, rein technisch bedingt als eine illegale (Teil)Kopie der gestreamten Datei ansehen. Streamen an sich ist zwar wegen § 44a UrhG nicht tragisch, kann aber eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung gem. § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) darstellen, sobald der Film unrechtmäßig im Internet steht. Auch die Ausnahme des § 53 UrhG, dass also nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet würden, wird bei kino.to-Nutzern kaum greifen können. Zumindest nicht bei Premium-Nutzern, die aufgrund von Paypal-Zahlungen eine Ausblendung der Werbeeinblendungen und damit ein ungestörtes Surfen und Streamen erreichen wollten.

Vielen anderen Nutzern von kino.to oder der „Nachfolgerseite“ kinox.to dürfte aber gar nicht klar sein, dass sie sich strafbar machen. Es wird sicherlich auch ein paar Nutzer aus purer Neugier und/oder Unkenntnis auf die Seite gelockt haben, obwohl am Ende nichts gestreamt wurde.

Eine andere Frage die sich hinzukommend stellt ist, ob man von einem reinen Besuch der Onlineplattform kino.to (oder der Nachfolgeseite kinox.to) schließen kann, dass auch Filme gestreamt werden. Das wird man zunächst einmal verneinen müssen, da bei kino.to vielfach auch „nur“ Links zu den Filmen angeboten wurden – welche dann entsprechend auf den Webservern von speziellen Webhostern liegen und weswegen man die Seite kino.to über entsprechenden Link verlassen muss.

Anders sieht es aus, wenn man sich einen Film als sog. „embedded content“ angeschaut hat oder die Webhoster, auf denen die Filme bereitgestellt wurden, den Betreibern von kino.to selbst gehörten.

Doch will die Staatsanwaltschaft nicht die gesamte Nutzerschaft von kino.to kriminalisieren, so Oberstaatsanwalt Wolfgang Klein. Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft gibt an, dass

die Ermittler in vielen Fällen tatsächlich feststellen können, welche Nutzer sich welche Filme oder Serien wie oft angeschaut haben. Dennoch habe man nicht vor, aus diesem Streaming-Konsum Urheberrechtsverletzungen herzuleiten.

Dies vielleicht auch geschuldet der Tatsache, dass es weitläufig rechtliche Unsicherheiten gibt und eine höchstrichterliche Entscheidung auf sich warten lässt.

Strafrechtliche Überlegungen

Darüber hinaus wird man sich Gedanken machen müssen, wie die Sachlage strafrechtlich zu bewerten ist. Den Informationen auf heise.de nach soll geprüft werden, ob mit den PayPal-Überweisungen die gewerbliche Urheberrechtsverletzungen der Kino.to-Betreiber finanziell unterstützt wurden.

Man kann dies also so verstehen, dass eine Prüfung auf Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung nach §§ 108a, 106 UrhG in Verbindung mit 27 StGB in Betracht gezogen wird.

Wenn man diesen Gedanken weiter verfolgt kommt eine weitere Problematik erschwerend hinzu. Es käme hier zumindest theoretisch die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB  in Betracht. So befindet Matthias Leonardy, Geschäftsführer der GVU, gegenüber Focus:

Den Nutzern von Kinox.to müsste klar sein, dass sie damit Kriminelle unterstützen. Das gilt insbesondere für die Inhaber von bezahlten Premium-Accounts.

Dem wird man kaum widersprechen können. In Folge dessen wird dann die Frage gestellt werden, ob die Kino.to-Betreiber eine kriminelle Vereinigung darstellen und ob die Paypal-Zahlungen als Unterstützung im Sinne der Vorschrift angesehen werden können. Wenn das in den Augen des zuständigen Richters bejaht würde, käme eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder ebenfalls eine Geldstrafe in Betracht. Das ist zugegebener Maßen etwas weit ausgeholt, doch man weiß ja nie …

Davon abgesehen bleibt natürlich, dass die Premium-Nutzer wohl Geld gezahlt haben, um den Dienst der Seite in Anspruch zu nehmen – sich also Filme angeschaut haben. Damit wird dem Grunde nach neben dem Urheberrechtsverstoß auch der strafrechtliche Teil des UrhG im § 106 UrhG relevant, sofern Vorsatz oder Fahrlässigkeit belegt werden kann. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen, wenn man der Ansicht folgt, dass Streaming illegal ist. Nur dafür müsste die Staatsanwaltschaft dies auch geltend machen, wie es augenscheinlich nicht geplant ist.

Was die Staatsanwaltschaft nun tatsächlich prüft und wie weit die Verfolgung gehen soll, ist uns leider bis auf das Angeführte nicht bekannt.

Kurzer Einblick in die Strafverfolgung

Praktisch gäbe die Zahlung durch Paypal der Staatsanwaltschaft wohl zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Anfangsverdacht, siehe § 152 Abs. 2 StPO iVm. § 160 Abs. 1 StPO), um ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Im Zuge dessen darf dann mit Hausdurchsuchungen gerechnet werden, bei denen Computer, USB-Sticks, Festplatten, CDs/DvDs etc. beschlagnahmt werden dürfen. Aufgrund der etwas schwierigen Sach- und Beweislage ist eine Hausdurchsuchung sogar sehr wahrscheinlich. Vielleicht aber lebt man auch in diesem Fall als iMac-User etwas sicherer, wer weiß

Das wird vor allem eine unschöne Überraschung werden, wenn die Kinder die eigentlichen „Täter“ sind und die Eltern von der Sachlage bisher keine Ahnung haben. Für die Ermittlungsbehörde spielt das jedoch erst einmal keine Rolle. Zudem kommt auch eine Haftung der Eltern in Betracht.

Jedenfalls, so gibt der geschätzte Kollege Udo Vetter in seinem Blog an, gilt, dass man im Fall einer Hausdurchsuchung zunächst eisern schweigen könne. Man müsse die Ermittler zwar machen und einpacken lassen, aber selbst sei man zu gar nichts verpflichtet.

Kann man überhaupt erwischt werden

Man darf sich hierbei auch nicht einreden, dass die Staatsanwaltschaft nicht an die eigene Adresse herankommt. Ohne Frage bedeutet dies einen erheblichen Aufwand, doch schlussendlich ist es möglich.

Die Daten von den Rechnern haben die Ermittlungsbehörden ja bereits. Je nach Umfang dieser Daten müssen weitere (Personenbezogene)Daten gesammelt werden. Hierfür stehen diverse Auskunftsansprüche gegenüber den Webhostern zur Verfügung. Aber auch gegenüber den Providern kann ein Auskunftsanspruch gegeben sein, damit anhand der IP-Adressen auch die Hausadresse ermittelt werden kann. Dieser bestimmt sich in der Regel nach § 113 TKG.

Zusammengefasst

Dass nun jedem einzelnen Nutzer eine Abmahnung oder Strafverfolgung droht, ist nach bisherigem Kenntnisstand nicht ersichtlich. Anderes hingegen gilt für die Premium-Nutzer des Onlineportals. Man sollte jedoch nicht in große Panik geraten, sondern sich im Zweifel mit einem Anwalt des Vertrauens besprechen, ob man im Einzelfall wirklich etwas zu befürchten hat. Auch wenn man eine Vorladung erhält, ist es am Besten, einen Anwalt zu beauftragen.

(Bild: © Georg Preissl – Fotolia.com)

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