EuGH: Keine Inhalte-Filter für soziale Netzwerke

Betreiber von sozialen Netzwerken müssen keine Filter zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen bei Uploads ihrer Nutzer integrieren. Dies entschied der EuGH vor wenigen Tagen (Urt. v. 16.2.2012, Az. C-360/10). Geklagt hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM gegen den Betreiber Netlog NV. Auf dessen Portal können die Nutzer auf ihren Profilen u.a. urheberrechtlich geschütztes Musik- und Filmmaterial – auch aus dem Bestand der Verwertungsgesellschaft – hochladen und anderen Nutzern zur Verfügung stellen, ohne dass hierzu eine Zustimmung erteilt oder eine Vergütung entrichtet würde. SABAM war der Ansicht, der Portalbetreiber müsse die Möglichkeit von unzulässigen Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer durch ein umfassendes Filtersystem unterbinden.

Der EuGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Netzwerkbetreiber können nicht zu derartigen Vorkontrollen gezwungen werden, denn hierdurch wäre eine aktive Überwachung fast aller Daten der Nutzer des Portals verbunden. Anbieter von Internetdiensten haben nämlich gerade keine allgemeine Überwachungspflicht dahingehend, die von ihnen übermittelten Daten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Zwar müsse durch nationale Gesetze und Gerichte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Urheberrechten und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit hergestellt werden. Durch das geforderte Filtersystem könne dieser Ausgleich nach Ansicht der Richter jedoch nicht sichergestellt werden, weil durch die komplizierte, dauerhafte und kostspielige Überwachung die unternehmerische Freiheit der Hosting-Anbieter zu sehr beeinträchtigt würde.

Hinzu komme, dass durch ein solches Filtersystem auch die Grundrechte der Nutzer der Portale unangemessen beschränkt werden. Denn hiermit würde im Interesse der Urheber eine Beobachtung sämtlicher, also auch zulässiger, gespeicherter Inhalte einhergehen. Dies verstoße aber nicht nur gegen die Informationsfreiheit, sondern auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Das Urteil stärkt damit vor allem die Rechte der Netzwerkbetreiber und stellt noch einmal klar, dass diese nicht für Inhalte haften, von denen sie keine Kenntnis haben.

(Bild: © Torbz – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

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