BRD muss hohe Entschädigung an Axel Springer zahlen

Axel Springer AG gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beschwerde-Nr. 39954/08)

Was war passiert?

Im September 2004 veröffentlichte die Axel Springer AG in der BILD-Zeitung einen Bericht über einen bekannten Fernsehschauspieler, der wegen Besitzes von Kokain auf dem Münchener Oktoberfest festgenommen wurde. Der Artikel enthielt neben drei Fotos des Schauspielers auch die Information, dass dieser seit 1998 die Rolle eines Kommissars einer beliebten TV-Serie spielte und bereits im Jahr 2000 wegen Drogenbesitzes zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt wurde.

Im Juli 2005 erschien ein weiterer Bericht in der BILD-Zeitung, dass das Verfahren gegen den Schauspieler, nach einem Geständnis, mit einer Geldstrafe gegen ihn beendet wurde.

Auf Antrag des Schauspielers wurde der Axel Springer AG mittels einstweiliger Verfügung durch das Landgericht Hamburg jede weitere Veröffentlichung des ersten Artikels und der Fotos untersagt. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt.

Hinsichtlich des ersten Artikels (nicht der Fotos) ging Springer mit einer Klage gegen die Entscheidung vor, wurde jedoch durch das Landgericht Hamburg zu einer Vertragsstrafe für die erneute Veröffentlichung im Jahre 2005 verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts bestand kein ausreichendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Vielmehr wiege das Recht des Schauspielers auf Achtung seines Privatlebens stärker, da es sich beim Handeln des Schauspielers nicht um eine Straftat sondern um ein Vergehen gehandelt habe. Die von Springer eingelegte Berufung (OLG Hamburg) sowie die Revision (BGH) hatten keinen Erfolg.

Der Schauspieler ging in einem weiteren Verfahren ebenfalls gegen den zweiten Artikel aus dem Jahr 2005 vor und obsiegte auch dort in mehreren Instanzen (LG Hamburg, OLG Hamburg, BGH).

Eine eingereichte Verfassungsbeschwerde Springers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.

Unter Berufung auf das Recht zur freien Meinungsäußerung (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)), rügte die Axel Springer AG die gerichtliche Verfügung gegen die Veröffentlichung der beiden Artikel und legte am 18. August 2008 Beschwerde beim EGMR ein.

Artikel 10

Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Die Entscheidung des Gerichtshofes

Der EGMR ist der Ansicht, dass die dem Springer Verlag auferlegten Beschränkungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Schutz der Privatsphäre des Schauspielers standen. Durch diese Beschränkungen sei der Verlag in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 10 EMRK verletzt.

Diese Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die Berichterstattung des Verlags nur solche Informationen enthielt, die wahr waren und der Öffentlichkeit durch die Justiz zur Verfügung gestellt worden sind.

Der Schauspieler selbst ist derart bekannt, dass er zumindest in Deutschland als Person des öffentlichen Lebens gilt. Hinzu kommt, dass er selbst in der Vergangenheit in verschiedenen Interviews Einzelheiten aus einem Privatleben veröffentlich hatte. Ein überwiegender Schutz seines Privatlebens hinsichtlich der Berichterstattung über seine Festnahme kann daher nicht angenommen werden.

Der EGMR stellte jedoch auch fest, dass es eine Berichterstattung ohne die Bekanntheit des Schauspielers wohl nicht gegeben hätte. Dies ließ die Entscheidung der Richter aber unberührt.

Als Folge des Urteils hat der deutsche Staat der Axel Springer AG eine Entschädigung in Höhe von 17.734,28 Euro für den erlittenen materiellen Schaden und 32.522,80 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen.

Prinzessin Caroline von Hannover gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beschwerde-Nr. 40660/08 und 60641/08)

Was war passiert?

Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover klagten in den Jahren 2002 bis 2004 vor mehreren deutschen Zivilgerichten gegen die Veröffentlichung von Fotos in den Zeitschriften „Frau im Spiegel“ und „Frau aktuell“. Die Bilder wurden ohne ihre Einwilligungen aufgenommen und zeigten beide währen eines gemeinsamen Skiurlaubs.

Mit dem Hinweis darauf, dass die Bilder nicht zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitrügen, gab der BGH den Klagen bezüglich fast aller Fotos letztinstanzlich recht.

Hinsichtlich eines im Jahr 2002 in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ erschienenen Bildes, dass das Paar bei einem Spaziergang zeigte, wie der BGH die Klage jedoch ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das veröffentlichte Bild von einem Bericht über den Gesundheitszustand des Fürsten Rainier von Monaco (Vater der Caroline von Hannover) und das Verhalten der Kinder während dieser schweren Zeit begleitet wurde. Die Öffentlichkeit hätte ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie die Kinder des Fürsten mit ihren familiären Pflichten umgingen.

Nachdem eine dem Urteil des BGH im Jahr 2008 folgende Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurde, nahm das Bundesverfassungsgericht weitere Beschwerden betreffend desselben oder ähnlicher erschienener Fotos nicht mehr an.

Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover berufen sich vor dem EGMR nunmehr auf eine Verletzung  ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK.

Artikel 8

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Die Entscheidung des Gerichtshofes

Der Gerichtshof sieht in dem Verhalten der deutschen Gerichte keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Gerichte hätten sowohl eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der von Hannovers auf Achtung ihres Privatlebens vorgenommen, als auch die Rechtsprechung des EGMR ausreichend berücksichtigt.

Nach Ansicht des EGMR könne die Erkrankung des Fürsten Rainer von Monaco von den deutschen Gerichten durchaus als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die Kombination des Fotos mit dem Artikel über diese Erkrankung sei damit durchaus geeignet, zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beizutragen.

Dem Argument der Beschwerdeführer, sie seien ganz gewöhnliche Privatpersonen, erteilte der Gerichtshof eine Absage. Zweifelsohne seien sie Personen des öffentlichen Lebens.

Mangels stichhaltiger Argumente ließ der EGMR die Begründung, die Bilder seien in einem Klima der allgemeinen Belästigung entstanden, nicht gelten.

Die Urteile im Volltext (auf Englisch):

  • Axel Springer AG gegen die Bundesrepublik Deutschland
  • Caroline von Hannover gegen die Bundesrepublik Deutschland
Quelle:

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