BGH: Wann ist ein Hostprovider für Persönlichkeitsrechte verletzende Blog-Einträge verantwortlich?

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, wie ein Hostprovider, also derjenige, der Dritten eine technische Plattform zur Errichtung von Webseiten zur Verfügung stellt (z. B. blogger.com, wordpress.com, etc.), zu reagieren hat, wenn in einem dieser Blogs Persönlichkeitsrechte verletzende Aussagen getätigt werden (Urteil vom 25. Oktober 2011 – Az.: VI ZR 93/10).

Im konkreten Fall fühlte sich der Kläger durch eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung im Rahmen eines Blogbeitrags in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hatte sich daraufhin an den Hostprovider gewandt und Unterlassung der Verbreitung des Beitrags verlangt.

Eine Entscheidung für diesen konkreten Fall hat der BGH allerdings nicht getroffen. Vielmehr hat er jedoch die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine solcher Provider als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Allerdings verlangt der BGH zunächst den (Um)weg über den eigentlichen für den Blog-Inhalt Verantwortlichen:

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.

Erst wenn dieser keine Stellung nimmt oder erforderliche Nachweise zur Widerlegung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung von ihm nicht dargelegt werden, ist der beanstandete Blogbeitrag vom Hostprovider zu löschen. Kann der Blogbetreiber eine solche Verletzung jedoch substantiiert in Abrede stellen, muss der Hostprovider dies dem Betroffenen mitteilen und dieser muss seinerseits Nachweise erbringen, dass es sich um eine eben solche Verletzung handelt. Kann er dies, ist der Hostprovider zur Löschung des Beitrags verpflichtet. Kann er dies nicht, muss der Hostprovider keine weitere Prüfung veranlassen.

Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht (Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – Az.: 325 O 145/08) zurückverwiesen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Erfüllung dieser Voraussetzungen vorzutragen.

Die Voraussetzungen, die der BGH aufgestellt hat, werden sich eins zu eins von Textaussagen auf Bildaussagen übertragen lassen. Wird also durch die Veröffentlichung eines Bildes oder einer entsprechende Bild-Text-Kombination eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen, so wird der Hostprovider unter gleichen Voraussetzungen als Störer haftbar zu machen sein und von ihm Unterlassung verlangt werden können.

(Bild: © Mark Poprocki – Fotolia.com)

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