Grundlegendes zur Störerhaftung

Von der Störerhaftung haben manche sicherlich schon oft gehört, doch viele fragen sich: was ist das genau und warum muss ich jetzt zahlen? Die Störerhaftung lässt prinzipiell jeden haften, der einen Beitrag zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit leistet. Man wird also zur Kasse gebeten, wenn man einem Täter allein schon die Möglichkeit gibt, rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Viele haben die Störerhaftung auf schmerzliche Art und Weise im Bereich des Filesharings kennen gelernt. Doch geht diese noch viel weiter.

Schnell sind nicht nur die neusten Songs bei BitTorrent geladen und angeboten, sondern auch die Fotos bei Facebook auf die Pinnwand gesetzt oder es wird im Forum über die Mitschüler gelästert. Meist gibt es nicht nur einen Täter sondern auch einen Störer, der hinter allem steht.

Voraussetzungen der Störerhaftung

Die Störerhaftung basiert auf § 1004 BGB analog. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn dem Störer kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Das bedeutet, der Störer muss haften, obwohl er von der eigentlichen Tat meist gar nichts weiß. Oftmals ist dies tatsächlich so und man bekommt erst etwas von dem Vorfall mit, wenn es schon zu spät ist und man selbst abgemahnt wurde.

Die Störerhaftung ist subsidiär. Sie greift also nur dann ein, wenn der „Störer“ die rechtswidrige Tat weder selbst durchgeführt noch daran teilgenommen hat.

Allerdings muss der Störer (willentlich) die Plattform (Forum, Facebook-Fanseite, Kommentarfunktion usw.) angeboten und damit einen „adäquat-kausalen“ Beitrag geleistet haben, um dem Täter dessen rechtswidrige Handlung überhaupt erst zu ermöglichen. Vereinfacht bedeutet das: nur weil der Forenbetreiber sein Forum anbietet, konnte der Nutzer in genau diesem Forum seine Mitschüler erniedrigen. Damit wären die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Damit die Störerhaftung jedoch nicht zu weit greift, hat der BGH verlangt, dass der Störer nur belangt werden kann, wenn er seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. BGH, 19.04.2007, Az. I ZR 35/04). Der eigentliche Störer muss demnach, um sich einer Haftung entziehen zu können, fremde Inhalte auf ihre rechtliche Angemessenheit überprüfen und im Zweifel löschen. Oftmals wird der Prüfungspflicht noch eine Belehrungspflicht hinzugefügt. Diese Prüfungs- und Aufklärungspflichten werden sehr stark dem Einzelfall nach bestimmt und lassen sich wenig verallgemeinern.

So kann dem Inhaber eines Wlan-Anschlusses auferlegt werden, ein sicheres Passwort für den Internetzugang anzuwenden. Wird dies nicht gemacht, haftet er für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss geschehen (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Wenn z.B. Kinder über den Anschluss der Eltern ins Internet gehen, müssen die Kinder noch darüber aufgeklärt werden, dass Sie keine Urheberrechtsverletzungen und ähnliches begehen sollten.

Zusammengefasst hat die Störerhaftung folgende Voraussetzungen:

  1. Störer ist weder Täter noch Teilnehmer eines deliktischen Anspruchs
  2. Willentlich die Plattform geboten und adäquat-kausal zur Verletzung eines Rechtsguts beigetragen
  3. Zumutbare Prüfungs- (und eventuelle Aufklärungs-)pflichten verletzt.

Im Internet ist die Störerhaftung damit das grundlegende Institut, um einem Betroffenen eine Ansprechperson zu geben, die zur Rechenschaft gezogen werden kann. Denn oftmals ist der eigentliche Täter nicht auffind- oder nachvollziehbar. Es wird dann in vielen Fällen zumindest derjenige haftbar gemacht werden können, der die Internetseite betreibt, den Internetanschluss besitzt oder das Forum anbietet.

(Bild: © Nmedia – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Grundlegendes zur Störerhaftung“

Schreibe einen Kommentar