LG München I: Cover einer LP kann auch als CD Cover verwendet werden

Das Landgericht München I hatte sich, vereinfacht dargestellt, mit folgendem Fall zu beschäftigen (Az.: 21 O 5302/09): Ein Fotograf hatte für eines seiner Bilder (siehe Urteil) zur weiteren Verwertung umfangreiche Nutzungsrechte an ein Verlagshaus abgetreten. Der Vertrag war zeitlich begrenzt, so dass nach Ablauf der Zeit die Nutzungsrechte an den Fotografen zurückübertragen wurden. Das Verlagshaus erteilte daraufhin dem Hersteller und Vertreiber von Langspielplatten eine Unterlizenz zur Verwendung des Bildes auf dem Plattencover.

Nachdem die Audio-CD marktreif und massentauglich wurde, wurde das Bild auch für das Cover der CD verwendet. Gegen diese Verwendung, von der der Fotograf erst mehrere Jahre nach Erscheinen erfuhr, ging er nun im Wege der Klage vor und verlangte Unterlassung der weiteren Verbreitung, Rückruf und Vernichtung der CDs und Schadensersatz im Wege der Herausgabe des erzielten Gewinns.

Das LG München I wies die Klage jedoch ab. Entscheidend stellte es darauf ab, ob die Verwendung des Fotos auch auf dem CD Cover von den erkauften Nutzungsrechten gedeckt war. Zum Zeitpunkt der Rechteübertragung, 1981, gab es auf dem Markt keine CDs, so dass lediglich die Verwendung für LP Cover vereinbart wurde. Bei der Verwendung als CD Cover handelte es sich damals also um eine unbekannte Nutzungsart.

Um festzustellen, ob die Nutzung als CD Cover von der ursprünglichen Rechteeinräumung gedeckt ist, stütze sich das Gericht auf die sogenannte Zweckübertragungsregel, nach der sich gem. § 31 Abs. V Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck richtet.

Im Rahmen der Anwendung der Zweckübertragungslehreist für die Frage, ob die Verwendung des klägerischen Fotos auch auf einem CD-Cover von dem ursprünglichen – lediglich das Medium Langspielplatte (sowie ggf. Musikkassette) im Blick habenden – Vertragszweck gedeckt ist, darauf abzustellen, ob Schallaufnahmen auf CD eine technisch neue Nutzung darstellen, die eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung verspricht; es ist nämlich z.B. bei freiberuflich tätigen Fotografen davon auszugehen, dass sie über eine Nutzung, die einen eigenen wirtschaftlichen Ertrag verspricht, gesondert verhandeln wollen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie an einer zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung angemessen beteiligt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 248, 251 – SPIEGEL-CD-ROM ).“
[…] „Da die CD jedoch inzwischen die zum streitgegenständlichen Vertragsabschlusszeitpunkt noch herkömmliche Langspielplatte fast vollständig verdrängt hat (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 – EROC III sowie BGH GRUR 2005, 937, 940 – Der Zauberberg , wonach die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD sofort gesunken seien), handelt es sich bei der Nutzung von Schallaufnahmen auf einer CD statt auf einer LP gerade nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den Parteien ins Auge gefasste Form der Verwertung tritt und eine zusätzliche wirtschaftliche Verwertung erlaubt; vielmehr handelt es sich bei der CD lediglich um eine technisch neue Nutzungsvariante, die es dem Tonträgerunternehmen ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Nutzung einer Schallaufnahme auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 – EROC III ).“

Damit umfasste die ursprüngliche Rechteeinräumung durch das Verlagshaus auch die Nutzung als CD Cover. Der Fotograf konnte demnach nicht mangels ausreichender Rechte gegen diese Nutzung vorgehen.

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