Geschmacksmuster und Panoramafreiheit

Was darf man eigentlich noch fotografieren?

Das geht nun aber ein bisschen weit! So das Echo mancher Leser nach dem Urteil des KG Berlin zur Abbildung eines durch ein Geschmackmuster geschützten ICE-Zuges durch die Fraunhofer – Gesellschaft. Tatsächlich scheint es so, als könne man kaum Fotos anfertigen, ohne irgendwelche Schutzrechte zu verletzen. Die in der Überschrift plakativ genannte Frage kann natürlich dennoch nicht innerhalb eines Artikels beantwortet werden. Es soll aber noch einmal darauf eingegangen werden, ob im Einzelfall nicht doch die Fotografie eines Geschmacksmusters erlaubt ist. Insbesondere kommt die aus dem Urheberrecht bekannte Schranke der Panoramafreiheit in Betracht.

I. Geschmacksmuster und Panoramafreiheit

Was ist die Panoramafreiheit?

Aus dem Urheberrecht ist bekannt, dass Werke, die sich bleibend in der Öffentlichkeit befinden, insbesondere durch Lichtbild vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergeben werden dürfen, §59 UrhG. Bei der Panoramafreiheit geht es praktisch vor allem darum, Bilder von Straßenzügen, Denkmälern und einzelnen Bauwerken anfertigen zu dürfen ohne urheberrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Wichtig ist, dass auch eine gewerbliche Nutzung erlaubt ist. Die Voraussetzungen sind im Einzelnen hier erläutert.

Wie ist die Rechtslage bei Geschmacksmustern?

Wenn das Geschmacksmuster an öffentlichen Orten fotografiert wird, könnte der Inhaber des Geschmacksmusters einen der in den §§ 42 ff GeschmMG genannten Ansprüche, also vor allem auf Unterlassen und Schadenersatz, haben. Diese Frage wurde durch die Gerichte bislang noch nicht geklärt.

Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Panoramafreiheit auch hier zu beachten ist, ein Anspruch des Inhabers des Geschmackmusters also nicht bestehen würde. Ausdrücklich steht das zwar so nicht im Gesetz, allerdings wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur auf die aus dem Urheberrecht bekannten Schranken abgestellt (vgl. Schulze, FS Ullmann m.w.N.) Dies würde bedeuten, dass die Panoramafreiheit auch für die Abbildung von Geschmackmustern gilt, und somit §59 UrhG hier ebenfalls herangezogen werden kann.

Was spricht gegen eine Anwendung des §59 UrhG?

Die Nähe des Geschmacksmusters zum Urheberrecht gilt in der neueren Literatur als nicht mehr gegeben. Das Geschmacksmuster ist mehr zu einem technischen Schutzrecht geworden. Diese Eigenständigkeit spricht gegen eine Anwendung der urheberrechtlichen Schranken. Gegen eine Heranziehung spricht zudem, dass diese Schranken bereits im Urheberrecht grundsätzlich eng auszulegen sind, BGH NJW 1999, 1953. Dieser Grundsatz würde durch eine Ausweitung der Schranken unterlaufen.

Was spricht für eine Anwendung des §59 UrhG?

Das Recht des Urhebers findet seine Grenzen bei Werken die sich bleibend in der Öffentlichkeit befinden. Da mag man bei Geschmacksmustern schon zweifeln, ob das Kriterium „bleibend“ bei diesen überhaupt erfüllt werden kann. Die Erzeugnisse für die ein Geschmacksmuster eingetragen ist werden ja typischerweise fortbewegt und befinden sich zumindest nicht ständig im öffentlichen Raum. Man denke nur an das Auto, welches ja auch irgendwann in der Garage abgestellt wird. Jedoch ist, wenn auch nicht das einzelne Erzeugnis, so doch das Muster ständig in der Öffentlichkeit präsent. Dies spricht dafür, dass Kriterium „bleibend“ als erfüllt zu betrachten (so auch Schulze FS Ullmann, 93 ff).

Wichtiger in dem Kontext ist jedoch Sinn und Zweck des Gesetzes. An manchen Gegenständen mag zugleich ein Urheberrecht und ein Geschmacksmuster bestehen. Wieso sollte ein urheberrechtlich geschütztes Werk denn fotografiert werden dürfen und ein Geschmackmuster nicht? Die Eintragung des Musters als Geschmacksmuster würde dann dazu führen, dass der Gegenstand nicht mehr abgebildet werden dürfte. Dies wird umso unverständlicher, wenn man bedenkt, dass für das Bestehen eines Urheberrechts die Anforderung der Schöpfungshöhe erfüllt sein müssen, als Geschmacksmuster aber auch vergleichsweise simplere Gestaltungen geschützt werden können.

Denn das Geschmacksmusterrecht ist eben nur als „Auffangnetz“ zu verstehen, wenn ein Schutz durch das Urheberrecht nicht erreicht werden kann. So ist auch stetige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995, Az. I ZR 119/93 Silberdistel mwN.), dass zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht kein Wesens-, sondern nur ein gradueller Unterschied bestehe.

Es käme hier also zu erheblichen Wertungswidersprüchen, würde man dem Geschmacksmusterrecht mehr zusprechen, als dem Urheberrecht. Denn könnte einerseits ein Kunstwerk ohne Probleme abgelichtet werden, würden Werke die keine Schöpfungshöhe aufweisen, umfassenden Schutz genießen. Das kann nicht richtig sein.

II. Fazit

Es ist bislang ungeklärt, ob die Panoramafreiheit auch für Geschmackmuster gilt. Es sprechen jedoch im Ergebnis die besseren Gründe dafür. Dies sehen die Schutzrechteinhaber anscheinend – das indiziert zumindest die fehlende Rechtsprechung – ähnlich.

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Moritz Merzbach verfasst. Er ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und legte mit Erfolg die staatliche Pflichtfachprüfung ab. Im Rahmen des Schwerpunktbereichs “Wirtschaft und Wettbewerb” beschäftigt er sich mit dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheberrecht und dem Regulierungsrecht. [/box]

3 Gedanken zu „Geschmacksmuster und Panoramafreiheit“

  1. Ein interessanter Artikel. Hier noch ein Hinweis zum Abschnitt „Was spricht für eine Anwendung des §59 UrhG?“ und dort zu dem Satz „Jedoch ist, wenn auch nicht das einzelne Erzeugnis, so doch das Muster ständig in der Öffentlichkeit präsent. Dies spricht dafür, dass Kriterium “bleibend” als erfüllt zu betrachten (so auch Schulze FS Ullmann, 93 ff).“:
    Ich kenn zwar die Festschrift für Eike Ullman nicht, dem Argument, dass die dauerhafte Präsenz eines beweglichen Musters in der Öffentlichkeit, die ja bei Massenartikeln (Blumenvasen, Kerzenleuchter etc) die Regel ist, für eine Quasipanoramfreiheit derartiger Muster spricht, ist der BGH aber schon im Urteil  vom 4. 5. 2000 – I ZR 256/ 97 – Parfumflakon entgegengetreten:
    Zitat daraus: „Aus der Regelung des § 59 UrhG, nach der es zulässig ist, Abbildungen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen befinden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, lassen sich keine Erkenntnisse für die Beurteilung des Streitfalls gewinnen. Zwar geht es in dieser Bestimmung darum, Gestaltungsformen, die – wie das Landgericht zutreffend bemerkt – für jedermann ohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind, zur Wiedergabe mit bildlichen Mitteln freizugeben. Doch lässt sich der – einen ganz speziellen Tatbestand regelnden – gesetzlichen Bestimmung des § 59 UrhG kein derart weitreichender, allgemeine Geltung beanspruchender Rechtsgedanke entnehmen, wonach an allgemein zugänglichen Gestaltungen durchweg ein den Belangen des Urhebers vorzugswürdiges Freihalteinteresse der öffentlichkeit anzuerkennen sei.“
    Ich fürchte, dass es die vielbeschworene Panoramafreiheit für Autos gar nicht gibt, obwohl ich selbst nichts dagegen einzuwenden hätte.
    MfG
    Johannes

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  2. Immer wieder das leidige Thema Autofotografie. Kann mir jemand sicher sagen, dass auf Oldtimermessen mit Erlaubnis des Eigentümers Fotos von den Fahrzeugen gemacht werden dürfen und gewerblich vermarkten. Wie ich gelesen hatte, erlischt das Markenrecht sobald das Auto vom Hersteller verkauft wird.Es sei denn, der Hersteller hat auf das Modell einen Gebrauchsmusterschutz.
    Wer kann mir jemanden der sich mit Markenrecht und Gebrauchsmusterschutz auskennt und mir verbindliche Auskunft geben kann.
    mfg Guido Battistella

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