AG Düsseldorf: MFM-Honorarliste auch für Hobbyfotografen anwendbar

Der Sachverhalt

Der akkreditierte Hobbyfotograf eines Bundesliga-Vereins hatte dem Pressesprecher des Vereins Fotos zur kostenfreien Verwendung in einem Fan-Magazin bereitgestellt. Dieser reichte es zur Verwendung in einer Printanzeige mit falscher Urhebernennung an Dritte weiter. Der Hobbyfotograf verlangte vom Pressesprecher nun unter anderem eine Lizenzentschädigung,

die er unter Zugrundelegung der Tarife der VG Bild und Kunst für eine viertel Seite Werbeanzeige bei einer Auflage von 100.000 mit 895.- € bzw. nach den Sätzen der MFM für eine Achtel- Seite mit 375,00 € und für eine viertel Seite 475,00 € bei einer Auflage von 100.000 für angemessen hält.


Die Entscheidung

Das AG Düsseldorf kam zu der Entscheidung (Az.: 57 C 4889/10), dass eine Lizenzentschädigung gerechtfertigt sei, da der Pressesprecher keine ausreichenden Nutzungsrechte besaß um weitere Unterlizenzen zu vergeben.

Die Beklagte zu 2) hätte demzufolge das Foto an die Beklagte zu 1) nur dann weitergeben dürfen, wenn sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Foto erworben hätte.

Da diese jedoch nicht erteilt wurden, geschah die Nutzung widerrechtlich.

Nach der zu § 31 Abs. 5 UrhG entwickelten Zweckübertragungslehre räumt der Urheber bei Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den die Verwirklichung des Vertragszwecks unbedingt erfordert. Da die Parteien eine nicht kommerzielle Nutzung angesprochen haben und derartige Absprachen dahingehend ausgelegt werden, dass weitergehende urheberrechtliche Befugnisse beim Urheber verbleiben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die ausschließliche Nutzungsrechte der Beklagten zu 2) hat einräumen wollen, ganz abgesehen davon, dass die Parteien eine Nutzung im Rahmen einer Werbeanzeige bei ihrer Absprache überhaupt nicht in Erwägunggezogen haben.

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs legte das Gericht bei 375€ fest. Dies sei der Betrag, der unter Berücksichtigung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) -Honorarempfehlung angemessen sei. Nicht einschlägig seien hingegen die Tarife der VG Bild und Kunst, da es sich im vorliegenden Fall um Lichtbilder und nicht um Lichtbildwerke handele. Irrelevant für die Anwendung der MFM-Honorarempfehlung sei die Qualifikation des Fotografen. Es komme lediglich auf die Qualität des Fotos an.

Da es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden. Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist allerdings die Preisliste der MFM eine geeignete Grundlage (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393). Diese Honorartabellen spiegeln dasjenige wieder, was die Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht.

Maßgeblich ist nicht die berufliche Qualifikation als Fotograf, sondern die Qualität des Fotos.

Zusätzlich sah das Gericht einen 100%igen Aufschlag für die falsche Urhebernennung als angemessen an.

„[…] wegen der falschen Urheberangabe ist der Kläger allerdings berechtigt, […] wiederum einen Zuschlag von 100 % zu verlangen. Die Klägerin verlangt zu Recht einen Zuschlag in dieser Höhe, weil es die Beklagte unterlassen hat, den Lichtbildner zu benennen. Diesem steht nach § 13 Abs. 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR RR 2006,393).“

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