OLG Frankfurt a.M.: Zum Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG

Das OLG Frankfurt hat sich in der Entscheidung vom 24. Februar 2011 (Az. 16 U 172/10) unter anderem mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann. Diese Problematik ist auch für Fotografen interessant.

Worum es ging

Die betroffene Person hatte die Einwilligung zur Bildberichterstattung in einem Fernsehmagazin gegeben. Nicht jedoch war sie damit einverstanden, dass das Bildnis auch in einem anderen Bericht veröffentlicht wurde. Sie wollte die Einwilligung widerrufen.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR (BGH vs. EGMR: Die Rechtsprechung zum Fall Prinzessin Caroline im Überblick) das Bildnis einer Person einer Einwilligung nach § 22 Satz 1 KUG bedarf.

Einigkeit besteht darüber, dass eine Einwilligung widerrufen werden kann. Ob diese Einwilligung widerrufen werden kann hängt davon ab, wie man die Einwilligung verstehen will. Entweder ist die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (Literatur und Teile der Rechtsprechung) oder aber ein Realakt (BGH), auf den die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden (vgl. auch Problematik bei der Einwilligung von Minderjährigen). Daran anschließend werden folgende Möglichkeiten vertreten, nach denen eine Einwilligung widerrufen werden kann:

  • Es liegt ein wichtiger Grund vor
  • Die innere Einstellung muss sich verändert haben („gewandelte Überzeugung“)
  • Es liegen „gewichtige Gründe“ vor

In dem vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass auch nur eine der Möglichkeiten zutrifft. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Kläger sich nur dem kritischen Bericht entziehen wollte:

Der eigentliche Grund des Widerrufs ist, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt aber nicht den Widerruf der Einwilligung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08; BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191), des Bundesgerichtshofs (WRP 2011, 70) und des Senats (ZUM-RD 2010, 320) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

Fazit

Das OLG entzieht sich der Frage nach den Voraussetzungen für einen Widerruf, verweist aber auf das Merkmal, dass man nicht so dargestellt werden müsse, wie man es selbst gerne hätte.

In der älteren Rechtsprechung findet man wohl richtigerweise eine Anlehnung an das Rückrufrecht aus § 42 UrhG. Das Model kann aufgrund gewandelter Überzeugung seine Einwilligung widerrufen. Jedoch kann dies allein nicht ausreichen. Sinnvoll ist es daher, nicht die möglichen Voraussetzungen für einen Widerruf voneinander getrennt stehen zu lassen, sondern eher kumulativ zu verwenden. Nur so können die Interessen des Fotografen und der abgebildeten Person in Einklang gebracht werden.
Das OLG München stellte schon am 17.03.1991 (Aktz.: 21 U 4729/88 = NJW RR 1990, 999-1000) fest, dass an einen Widerruf nach § 42 UrhG analog strenge Anforderungen zu stellen sind. Die reine Behauptung, man wolle nun seriöser werden, kann nicht ausreichen. Ähnlich sieht dies auch das LG Köln und lässt einen Widerruf nur aus wichtigem Grund zu (Urteil vom 20.12.1995, Aktz.: 28 O 406/95). So soll der Widerruf nur möglich sein, wenn wegen eines Wandels der inneren Einstellung die Fortwirkung der Einwilligung das Persönlichkeitsrecht verletzen würde.

Davon unberührt bleibt die Frage, ob von dem Model eine Entschädigung verlangt werden kann, was im Einzelfall geklärt werden muss.

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