LG Köln: Kein Rechtsverstoß bei Zugänglichmachung der Abbildungen von Personen in Personensuchmaschinen

In dem Verfahren vor dem LG Köln (Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10) fühlte sich der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes bei einer Personensuchmaschine in seinem Recht am eigenen Bild und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Fall erinnert stark an das Urteil zu den Google-Vorschaubildern und die entsprechenden Grundsätze werden auch hier angewandt.

Was ist passiert

Die Beklagte betreibt eine Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen unter anderem Personenfotografien als Thumbnails in Form von „embedded link“ anzeigt, der auf den Speicherort dieser Fotografien verweist.
Der Kläger hat nun ein Foto auch auf einer Website, die sein Bild für Foren oder Blogs als Avatar zur Verfügung stellt. Der Zugriff durch Suchmaschinen wird auf der Seite nicht blockiert.

Beurteilung durch das LG Köln

Im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder- erkannt, daß der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen dürfe, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe.

Der Kläger hat sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausgeübt. Er stellte sein Bildnis bei der Website ein, ohne es gegen den Zugriff durch Dritte zu sichern und ermöglichte dadurch den Zugriff anderer Internetseiten, was in Hinblick auf bestimmte Seiten gerade auch bezweckt war. Im Ergebnis war sein Foto daher frei zugänglich. Es ist damit auch von einer schlichten Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite auszugehen.

Diese Einwilligung wurde auch nicht widerrufen. Der Kläger erklärte zwar, daß er die Bildnisveröffentlichung nicht wünsche und Unterlassung fordere, doch genügt das nicht. Er hätte das Bild zudem auch von der Website nehmen oder den Zugriff darauf verhindern müssen. Da er dies nicht tat, handelte er widersprüchlich und sein Begehren war damit unbeachtlich (protestatio facto contraria = Ein dem Handeln gegensätzlicher Vorbehalt/Einspruch gilt nicht).

Die Unterlassungsklage (§§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG, §§ 22, 23 KUG ) hatte somit keinen Erfolg.

2 Gedanken zu „LG Köln: Kein Rechtsverstoß bei Zugänglichmachung der Abbildungen von Personen in Personensuchmaschinen“

  1. Frag ich mich jetzt worin besteht nun der unterschied zwischen einer Suchmaschiene und eine Firma bzw. einer privat Person ?

    wenn ich mir den Satz hier durchlese:
    Zitat:
    „…………. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. ………….“

    was sind übliche Nutzungshandlungen ? demnach ja das zeigen von Bildern / Fotos auf anderen Seiten im Web.
    Kann sich demnach jeder an Bildern / Fotografien bediehnen die auf Web- Seiten oder Blogs gezeigt werden.
    Um Bilder / Fotos zu schützen gibt es ja eigentlich nur eine erfolgreiche Methode das ich sie erst gar nicht ins Netz stelle alles andere kann sowieso umgangen werden.

    Zusammengefasst heist das für mich:
    keine Bilder / Fotos mehr ins Internett sonst kann sich jeder daran bedienen oder es wird schon wieder einmal mit zweierlei Mas gemessen die „großen“ dürfen sich alles erlauben der „kleine“ Bürger kassiert für soetwas sofort eine Abmahnung.

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  2. Den Satz kann man tatsächlich dahingehend verstehen. Auch ich sehe hier eine etwas zu pauschal gehaltene Formulierung, die eigentlich darauf schließen lässt, dass man jedes Bild, dass nicht gesperrt ist, nutzen dürfte.

    Allerdings muss man das wohl im Kontext lesen. Dieser Satz ist auch „nur“ vom BGH aus der Entscheidung zur Google-Vorschaubilder übernommen. Es ging dabei um eine (schlichte) Einwilligung, die erteilt wurde, weil die Seite sogar eine „Suchmaschinenoptimierung“ beinhaltet. Einer Suchmaschine dann zu erklären, sie dürfe die Bilder nicht nutzen, war widersprüchlich.

    Diese Entscheidung hat das LG quasi analog genutzt. Zwar fand hier (soweit ich weiß) keine Suchmaschinenoptimierung auf der Website statt, jedoch handelte es sich um eine „Dritte“ – nicht dem Kläger gehörende – Website, die gerade darauf gerichtet ist, dieses Bild im Internet weiter zu verstreuen. Daraus konnte man nach Ansicht des LG schließen, dass auch Suchmaschinen darauf Zugriff bekommen sollten. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte die Erfassung durch Suchmaschinen gestoppt und der Zugriff nur ganz bestimmten Seiten gewährt werden müssen. Es kommt auf die Sicht des Suchmaschinenbetreibers an – und der konnte nicht erkennen, dass das Bild nur bestimmten Seiten zugeführt werden und nicht „frei zugänglich“ sein sollte.

    Das lässt darauf schließen, dass man auf der eigenen Seite die Bilder durchaus weiterhin zeigen kann. Denn diese kann man entsprechend schützen, wenn man denn will.
    Auf Seiten „Dritter“ muss man vorsichtiger sein. Denn wenn es so aussieht, dass man durch das Einstellen des Bildes zu verstehen gibt, dass andere es nutzen dürfen, sieht es schon kritischer aus.

    Das komplette Urteil des LG Köln wird auch demnächst in die Datenbank eingepflegt.

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